Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_4/2007 /len
Urteil vom 16. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.
Gegenstand
Auftrag, Gerichtsstand,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Januar 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Richteramt Solothurn Lebern mit Urteil vom 23. November 2006 auf die vom Beschwerdeführer gegen Y.________ erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 5'750.-- nebst Zins mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
dass die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Januar 2007 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2007 beim Bundesgericht erklärte, Klage gegen das Urteil des Obergerichts zu erheben;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 12. Februar 2007 darauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nicht genüge und voraussichtlich darauf nicht eingetreten werden könne, und er angefragt wurde, ob er darauf bestehe, dass ein bundesgerichtliches Verfahren mit entsprechenden Kostenfolgen eröffnet werde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2007 erklärte, dass er die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wolle;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen sind (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind, weil unter den gegebenen Umständen kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht in Frage kommt;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. und 26. Februar 2007 keine solchen Rügen erhoben und begründet werden, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: