Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_63/2007 /leb
Urteil vom 20. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Februar 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.Y.________ heiratete am 25. Juni 2003 eine Schweizerin, woraufhin er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern erhielt. Am 2. Dezember 2004 hob der Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Land den gemeinsamen Haushalt der Eheleute mit Wirkung ab dem 15. September 2004 auf unbestimmte Zeit auf. Am 16. Dezember 2005 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Luzern X.Y.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus dem Kanton weg. Am 16. Februar 2006 reichten die Ehegatten Y.________ beim zuständigen Amtsgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
1.2 Mit Urteil vom 6. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine Beschwerde gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2005 ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Beschwerde im Übrigen im Sinne der Erwägungen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Behandlung. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht sich lediglich insoweit zuständig erachtete, als ein Anspruch auf Bewilligung zu beurteilen war, hingegen die Angelegenheit insofern an das Departement überwies, als die Verweigerung bzw. Genehmigung einer Bewilligungsverlängerung im Ermessen des Migrationsamts stand.
1.3 Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 13. März 2007 an das Bundesgericht beantragt X.Y.________, die Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2005 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei um ein weiteres Jahr zu verlängern.
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen. Die Beschwerde ist deshalb nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und nicht dem früher geltenden Bundesrechtspflegegesetz (OG) zu behandeln (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.2 Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG entgegenzunehmen. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin offenbar noch nicht geschieden wurde, hat er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Damit greift die Gegenausnahme gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG bzw. liegt der entsprechende Ausschlussgrund nicht vor, weshalb die Beschwerde zulässig ist.
2.3 Beim Bundesgericht können jedoch nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen und nicht solche unterer kantonaler Behörden angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Unterinstanzliche Entscheide gelten als durch solche der letzten kantonalen Instanz ersetzt (Devolutiveffekt) und als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes verlangt.
2.4 Nicht Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligung im Ermessen der kantonalen Behörden zu erteilen ist, nachdem die Angelegenheit in diesem Punkt an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern überwiesen worden ist. Insoweit liegt kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG ) und ist die Beschwerde ans Bundesgericht auch mangels Anspruchs auf eine Bewilligung ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die kantonalen Behörden hätten ihr Ermessen missbraucht, ist die Beschwerde daher unzulässig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht darauf geschlossen, er berufe sich rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe mit einer Schweizerin.
3.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nicht nur bei eigentlichen Scheinehen nach Art. 7 Abs. 2 ANAG, sondern auch, wenn sich ein Ausländer rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht und bei der es keine Aussicht auf ein eheliches Zusammenleben mehr gibt (vgl. BGE 128 II 145; 127 II 49). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden ehelichen Verhältnisse abgeklärt und im Wesentlichen festgestellt, die Ehefrau wolle unbedingt die Scheidung und werde nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenziehen. Die Eheleute hätten sodann ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt, und der Beschwerdeführer habe seine Vaterschaft betreffend das während der Ehe geborene Kind seiner Gattin angefochten. Das Verwaltungsgericht schloss daraus, dass keine Aussicht mehr auf ein eheliches Zusammenleben bestehe.
3.3 Nach Art. 97 BGG kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Was der Beschwerdeführer vorträgt, ist jedoch nicht geeignet, eine solche offensichtliche Unrichtigkeit zu belegen. Die vage Möglichkeit, dass die Ehefrau die Meinung ändern und auf die Scheidung verzichten könnte, genügt dafür nicht. Im Übrigen bestätigt die Darstellung des Beschwerdeführers viel eher die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, als dass sie diese widerlegt.
3.4 Sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, hält auch dessen Folgerung, der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe zu einer Schweizerin, vor dem Bundesrecht stand (vgl. zu diesem Beschwerdegrund Art. 95 lit. a BGG).
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4.3 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: