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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.38/2007 /fun
Verfügung vom 21. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Eusebio, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Februar 2007.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2007 Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2007 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2007 seine Beschwerde vom 20. Februar 2007 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass keine Kosten zu erheben sind;
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: