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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.579/2006 /mar
Urteil vom 21. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Rainer Braun,
gegen
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Wohlfahrtsfonds der Y.________AG,
c/o GSP Treuhand AG, Gmünder, Schärli & Partner,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Aufhebung des Wohlfahrtsfonds,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
16. August 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ war Arbeitnehmer der Y.________ AG, Z.________, und hatte als solcher eine Anwartschaft gegenüber deren Wohlfahrtsfonds. Am 16. Dezember 2004 verfügte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen die Aufhebung des vermögenslos gewordenen Fonds. Dagegen gelangte X.________, der nach einem nicht vollzogenen Verteilungsplan aus dem Jahr 1997 noch mit einer Auszahlung von rund Fr. 11'000.-- rechnen konnte, an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Er machte geltend, der Fonds dürfe nicht aufgehoben werden, bevor dessen allfällige Verantwortlichkeits- und Rückforderungsansprüche gegenüber verschiedenen Drittpersonen durchgesetzt worden seien. Am 16. August 2006 wies die Kommission die Beschwerde ab.
B.
X.________ hat am 27. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er stellt den Antrag, den Entscheid der Beschwerdekommission sowie die erstinstanzliche Verfügung der Aufsichtsbehörde aufzuheben. Ferner sei das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen anzuhalten, die Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane zu überprüfen.
Die Vorinstanzen sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (vgl. AS 2006 1205 ff., S. 1242). Da die vorliegende Beschwerde vor dem 1. Januar 2007 eingereicht worden ist und ein zuvor ergangenes Urteil zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den auf öffentliches Recht des Bundes gestützten Entscheid einer eidgenössischen Rekurskommission (Art. 97 u. Art. 98 lit. e OG; Art. 5 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen den Entscheid der Beschwerdekommission, sondern auch gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde. Anfechtungsobjekt kann aber nur der vorinstanzliche Entscheid sein. Ist er - wie hier - auf dem Beschwerdeweg ergangen, ersetzt er die Verfügung, die Ausgangspunkt des Verfahrens war (Devolutiveffekt). Der Antrag, auch die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben, erweist sich somit als unzulässig. Sie gilt zwar inhaltlich als mitangefochten; ihre selbständige Beanstandung ist aber ausgeschlossen (vgl. BGE 126 II 300 E. 2a S. 303; 125 II 29 E. 1c S. 33; 104 Ib 412 E. 1c S. 416).
2.
Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Gestützt auf diese Bestimmung macht der Beschwerdeführer verschiedene Verantwortlichkeits- und Rückforderungsansprüche geltend:
2.1 Vorab geht er von einer Verantwortlichkeit der ehemaligen, im Jahr 1994 suspendierten Stiftungsräte aus, die das Vermögen des Fonds in unzulässiger Weise bei der - inzwischen in Konkurs gefallenen - Stifterfirma angelegt hatten. Deren Hauptaktivum bestand (indirekt) in einer in Deutschland gelegenen Fabrikliegenschaft mit unsicherer Werthaltigkeit. Eine Klage gestützt auf das erwähnte Fehlverhalten wäre indessen heute offensichtlich verjährt (vgl. Art. 52 BVG). Das räumt im Grunde auch der Beschwerdeführer ein.
2.2 Dasselbe gilt analog für eine allfällige Rückforderung der in den Jahren 1995/96 ausgerichteten Stiftungsleistungen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar, mit welcher Begründung die offenbar freiwillig erfolgten Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten; es besteht jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass diese Leistungen dem Stiftungszweck bzw. den Statuten nicht entsprochen hätten.
2.3 Im Weiteren nimmt der Beschwerdeführer eine mögliche Verantwortlichkeit der ehemaligen Verwaltungsräte der Stifterfirma an, die gleichzeitig bis 1994 Mitglieder des Stiftungsrats waren. Indessen hat die Stiftung heute - abgesehen von den erwähnten Verantwortlichkeits- und Rückforderungsansprüchen - keine Aktiven mehr. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Prozesse finanziert werden sollen. Nachdem sich die Stiftung nicht im Konkurs befindet und die Destinatäre ohnehin nicht als Konkursgläubiger zugelassen werden könnten, kommt eine Abtretung der Prozessführungsrechte an sie (analog zu Art. 260 SchKG) nicht in Frage. Der jetzige Stiftungsrat hat das Prozesskostenrisiko für eine Klage gegen die Verwaltungsräte der Stifterfirma auf Fr. 24'000.-- geschätzt. Bei damals noch vorhandenen Aktiven von Fr. 6'173.80 hielt er eine Klage für unverantwortlich, was von der Vorinstanz zu Recht geschützt wurde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, wie er sich die Finanzierung eines solchen Prozesses vorstellt, nachdem die Mittel der Stiftung inzwischen vollständig aufgebraucht sind.
2.4 Schliesslich geht der Beschwerdeführer von einer möglichen Verantwortlichkeit des im Jahr 1994 mit allen Kompetenzen interimistisch eingesetzten und seither tätigen Stiftungsrates aus. Wie eine solche Klage praktisch durchgeführt werden sollte, bleibt unklar. Zudem handelte der jetzige Stiftungsrat nicht pflichtwidrig, wenn er aus den genannten Gründen von der Erhebung der verschiedenen Klagen absah. Dass er nicht schon früher handelte, als die Stiftung noch über genügend Mittel verfügte, lässt sich dadurch rechtfertigen, dass Bestand und Höhe des Schadens noch gar nicht bekannt sein konnten, bevor endgültig feststand, dass die Verwertung der Liegenschaft in Deutschland nicht zu einem Erlös für die nicht hypothekarisch gesicherten Gläubiger führen würde.
2.5 Dass der Beschwerdeführer seine Anwartschaft von ca. Fr. 11'000.-- (im Jahr 1997) ohne eigenes Verschulden ganz verliert, mag ihn wohl hart treffen und ist gewiss unbefriedigend. Für eine nachträgliche Durchsetzung allfälliger Ansprüche war das vorliegende Verfahren aufgrund der heutigen Sach- und Rechtslage indessen nicht geeignet.
3.
Unter diesen Umständen ist die Aufhebung des Wohlfahrtsfonds nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: