BGer 4C.427/2006 |
BGer 4C.427/2006 vom 21.03.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
4C.427/2006 /len
|
Beschluss vom 21. März 2007
|
I. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Corboz, Präsident,
|
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
|
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Parteien
|
X.________,
|
Y.________,
|
Kläger und Berufungskläger,
|
beide vertreten durch Advokat Andreas Béguin,
|
gegen
|
Z.________,
|
Beklagte und Berufungsbeklagte,
|
vertreten durch Advokat Lukas Polivka.
|
Gegenstand
|
Mietnebenkosten,
|
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 17. August 2006.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
X.________ und Y.________ (Kläger) haben das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 17. August 2006 mit staatsrechtlicher Beschwerde (Verfahren 4P.323/2006) und mit eidgenössischer Berufung angefochten.
|
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Damit ist die Berufung gegenstandslos und demnach abzuschreiben.
|
2.
|
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Klägern eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 156 Abs. 6 und 7 OG). Sie haben überdies die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 156 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG).
|
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Berufung wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
|
3.
|
Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
|
4.
|
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 21. März 2007
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|