Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.255/2006 /bnm
Urteil vom 21. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Ruppen.
Parteien
K.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Schwarz,
gegen
B.________ (Versicherung),
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 27. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
K.________ schloss am 15. Dezember 1989 mit der B.________ Versicherung eine Motorfahrzeugversicherung ab, welche auch Diebstahlschäden umfasste. Am 8. Februar 2003 erstattete K.________ bei der Polizei Diebstahlsanzeige und meldete daraufhin am 25. Februar 2003 der B.________ Versicherung die Entwendung seines Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz E 300 D. Da die B.________ Versicherung sich weigerte, den Diebstahl anzuerkennen und die Versicherungssumme auszubezahlen, reichte K.________ am 28. Juni 2004 Klage beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen ein, welche dessen Gerichtspräsident 2 am 27. Oktober 2005 im Betrage von Fr. 25'570.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2003 guthiess.
B.
Gegen dieses Urteil appellierte die B.________ Versicherung (fortan: Beklagte) an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Klage am 27. Juni 2006 abwies.
C.
K.________ (fortan: Kläger) führt eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt, die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 25'570.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2003 zu bezahlen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Auf eine gegen den nämlichen obergerichtlichen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tage nicht eingetreten (Verfahren 5P.406/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist am 27. Juni 2006 ergangen, womit auf das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und inwieweit auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 129 III 415 E. 2.1 S. 415).
1.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor Vorinstanz noch streitig waren, überschreitet die gesetzliche Streitwertgrenze. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG ). Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig.
1.4 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 OG). Grundsätzlich unzulässig sind dagegen Vorbringen zum Sachverhalt. Insoweit steht nur die staatsrechtliche Beschwerde offen, mit der Willkür in der Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden können. Mit Berufung kann denn auch nicht jede Schlussfolgerung angefochten werden, die auf Erfahrungstatsachen Bezug nimmt. Sachvorbringen, die das letztinstanzliche kantonale Gericht aufgrund von Beweisen oder konkreten Umständen als erwiesen erachtet hat, bleiben der bundesgerichtlichen Überprüfung stets entzogen (vgl. BGE 117 II 256 E. 2b S. 258), ungeachtet dessen, ob sich diese Feststellungen im angefochtenen Urteil auf einen direkten Beweis oder bloss auf Indizien stützen (vgl. BGE 111 II 72 E. 3a S. 74), welche die Vorinstanz im Lichte von Erfahrungstatsachen gewürdigt hat. Dies ergibt sich jedoch schon aus der Tatsache, dass letztlich jede Beweiswürdigung auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruht (BGE 118 II 365 E. 1 S. 365). Entgegen den Behauptungen des Klägers können Feststellungen, die ausschliesslich auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen, somit durchaus Ergebnis von Beweiswürdigung und damit im Berufungsverfahren verbindlich sein.
Der Kläger hat die beweisrechtlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolglos mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Darauf ist nicht zurückzukommen. Als Berufungsinstanz ist das Bundesgericht damit an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind, offensichtlich auf Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedürfen (Art. 64 OG). Insofern der Kläger aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts behauptet, genügt er der in Art. 55 Abs. 1 lit. d OG genannten Anforderung an die Angabe der genauen Aktenstelle nicht.
Insoweit der Kläger bezüglich des Sachverhalts auf die Feststellungen der Erstinstanz abstellen will, verkennt er, dass das Bundesgericht auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz abstellt (Art. 63 Abs. 2 OG). Die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht nur insoweit verbindlich, als dass die Vorinstanz ausdrücklich darauf verweist (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, N. 93 S. 128).
1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Die Berufungsanträge sind daher zu begründen. Das Begründungserfordernis bezieht sich dabei nicht allein auf die Berufungsschrift als solche, sondern auf jeden einzelnen Antrag (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, 1990, N. 1.5.1.1 zu Art. 55 OG). Der Kläger hat sich mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen und darzutun, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein sollen (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6 S. 316). Eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel ist indessen nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748).
Des Weiteren ist nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG das Vorbringen neuer Beweismittel unzulässig (BGE 132 III 71 E. 1.3.2 S. 77). Nicht zu beachten ist daher das vom Kläger vor Bundesgericht mehrfach beantragte Parteiverhör.
2.
Die vom Kläger erhobenen Rügen entsprechen weitgehend den in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebrachten. Die Begründung der Berufung stimmt in den Art. 2 bis Art. 8 wörtlich mit jener der staatsrechtlichen Beschwerde überein. Auch die Art. 1 und 9 der Berufung decken sich inhaltlich grösstenteils mit den entsprechenden Artikeln in der staatsrechtlichen Beschwerde und wurden nur leicht angepasst, um den Besonderheiten des Rechtsmittels Genüge zu tun. Das Bundesgericht hat bereits in den BGE 116 II 92 und 116 II 745 präzisiert, warum auf eine Berufung, deren Begründung im Wesentlichen mit jener der konnexen staatsrechtlichen Beschwerde übereinstimmt, nicht eingetreten werde. Dabei macht nicht allein die Tatsache, dass die Begründungen beider Rechtsmittel identisch sind, die Rechtsmittel unzulässig, sondern vielmehr erst das Nichtgenügen an die Begründungsanforderungen des jeweiligen Rechtsmittels. Namentlich kann in der Berufung nicht geprüft werden, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV haltbar ist oder nicht. Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift nichts vor, was den Begründungsanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG entspräche.
So werden auch die ansonsten in der Berufung einzig zulässigen Vorbringen, die Beklagte habe keine erheblichen Zweifel im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 321 E. 3.4 S. 326) haben müssen und die Glaubwürdigkeit des Klägers sei nicht erschüttert worden, nicht weiter begründet (vgl. oben E. 1.5). Der Kläger beruft sich lediglich auf eine "Verkennung der Beweislastregelung und des Beweismasses gemäss Art. 8 ZGB". In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei der Berufung, bei welcher der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt, eine blosse Bestreitung den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. oben 1.5).
3.
Nach dem Gesagten kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Damit wird der Kläger auch kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden und der Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt praxisgemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
Die Berufung hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen, weshalb dem Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: