BGer 6B_35/2007 |
BGer 6B_35/2007 vom 21.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_35/2007 /mon
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Urteil vom 21. März 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Nichteintretensverfügung (Betrug etc.),
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Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 19. Januar 2007.
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Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:
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1.
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Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Betruges etc. nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 19. Januar 2007 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es seien die Nichteintretenverfügung aufzuheben und die Strafklage an die Bundesanwaltschaft zwecks Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens weiterzuleiten. Der ursprünglichen Strafanzeige vom 15. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei gegen die Angeschuldigten und eventuelle weitere Mitbeteiligte eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen, und es seien an den Geschäfts- und Privatadressen der Angeschuldigten und eventuellen Mitbeteiligten Hausdurchsuchungen durchzuführen und die relevanten Dokumente zu beschlagnahmen. Der Beschwerdeführer strebt folglich eine Verurteilung der Beschuldigten an. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und der Beschwerdeführer deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigten hat, und da er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist darauf nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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