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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 773/06
Urteil vom 21. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
H.________, 1957, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene H.________ meldete sich im November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 bestätigte.
B.
Die Beschwerde der H.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 20. Juli 2006 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist am 20. Juli 2006 ergangen. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im vorliegenden Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 132 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die Vorinstanz hat die Invalidität nach der gemischten Methode bemessen (vgl. BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. sowie BGE 130 V 393 und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 [I 156/04]). Dabei ist sie davon ausgegangen, die Versicherte wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 70 % als Verwaltungsassistentin/Dolmetscherin beim Dienst X.________ tätig. Zur Begründung hat das kantonale Gericht erwogen, die Beschwerdeführerin habe seit 1992 stets teilzeitlich an dieser Stelle gearbeitet, ab 1. Januar 2002 zu 50 %. Im Oktober 1996 sei ihre Ehe geschieden worden. Dabei sei ihr ab Rechtskraft des Urteils ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1800.- bis und mit April 2005 sowie für die beiden 1982 und 1985 geborenen Kinder Alimente von je Fr. 1000.- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr resp. längstens bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zugesprochen worden. Im April 2001 habe der Sohn das 16. Altersjahr vollendet. Damals habe sie das erwerbliche Arbeitspensum nicht erhöht. Aufgrund dieser Umstände sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie nach Erlöschen des Anspruchs auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge Ende April 2005 zu 70 % als Verwaltungsassistentin/Dolmetscherin tätig gewesen wäre. Die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von jährlich Fr. 21'600.- (12 x Fr. 1800.-) bedingten lediglich eine Erhöhung des Arbeitspensums von rund 22 %.
Zur Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich hat das kantonale Gericht festgestellt, gemäss dem Hausarzt Dr. med. U.________ sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Ihr gegenwärtiges Arbeitspensum betrage 50 %. Würde ohne abschliessende Würdigung der medizinischen Aktenlage auf die Einschätzung des Hausarztes abgestellt, ergäbe sich aufgrund der Verdienstverhältnisse 2003 ein erwerblicher Invaliditätsgrad von 28,57 % ([[Fr 67'137.- - Fr. 47'955.-]/Fr. 67'137.-] x 100 %). Die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt müsste somit mindestens 66,67 % betragen, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultierte. Dies könne aufgrund der Akten von vornherein ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden.
3.
Die Frage, in welchem Ausmass eine versicherte Person im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, ist eine Tatfrage. Entsprechende, auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte vorinstanzliche Feststellungen sind für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1). Die Annahme des kantonalen Gerichts, die Versicherte würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ab Mai 2005 zu 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungsassistenin/Dolmetscherin arbeiten, ist weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis der Beweiswürdigung eines unvollständig festgestellten Sachverhalts. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Erhöhung des Arbeitspensums wäre 2001, als ihr Sohn das 16. Altersjahr vollendete, aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, handelt es sich hiebei um ein unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 II 97 E. 1c S. 99, BGE 120 V 481 E. 1b 485). Abgesehen davon bestand gemäss Dr. med. U.________, welcher sie seit 1996 behandelte, erst seit 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Arztbericht vom 3. Januar 2005). Im Weitern kann offen bleiben, ob auch der Wegfall der Kinderalimente bei der Festsetzung des erwerblichen Arbeitspensums im Gesundheitsfall zu berücksichtigen ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird. Laut Scheidungsurteil vom 29. Oktober 1996 waren diese Unterhaltszahlungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit und längstens bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, geschuldet. Die beiden Kinder der Versicherten erreichten im April 2000 und im April 2003 das 18. Altersjahr. Ob bereits damals der Alimentenanspruch erlosch oder in welchem späteren Zeitpunkt geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. Das Vorbringen, der 1985 geborene Sohn habe seine Ausbildung zwischenzeitlich beendet, betrifft den Zeitraum nach Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2005 und hat somit in diesem Verfahren unberücksichtigt zu bleiben (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354). Dies gilt, soweit zulässig (Art. 105 Abs. 2 OG), auch in Bezug auf die Behauptung, die 1982 geborene Tochter wohne zu Hause und sei aus gesundheitlichen Gründen von der finanziellen Unterstützung der Mutter abhängig.
Die Anwendung der gemischten Methode bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,7 durch das kantonale Gericht ist somit nicht zu beanstanden. Die übrigen Bemessungsfaktoren, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % in der angestammten Tätigkeit, sind zu Recht nicht bestritten. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: