Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.4/2007 /fun
Urteil vom 22. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren (SVG),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 10. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 24. Juli 2003 wurde auf der Autobahn A1-Ost zwischen Kirchberg und Kriegstetten ein Unfall gemeldet, an dem der von X.________ gelenkte Range Rover und der von Y.________ gelenkte Audi 100 beteiligt waren. Y.________ räumte ein, dass er den Range Rover rechts überholt habe und dass er mit diesem kollidiert sei, als er versuchte, wieder auf die Überholspur zu wechseln. Er machte jedoch geltend, dieses Überholmanöver sei eine Reaktion darauf gewesen, dass ihm X.________ zuvor minutenlang mit einem Abstand von weniger als einer Wagenlänge hinterher gefahren sei und ihn anschliessend rechts überholt habe.
Die Polizei verzeigte daraufhin Y.________ wegen Rechtsüberholens und unvorsichtigem Fahrstreifenwechsels auf der Autobahn und X.________ wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und Rechtsüberholens auf Autobahn als Lenker eines Personenwagens. Gegen beide Verzeigten erging ein entsprechendes Strafmandat. Y.________ akzeptierte dieses, während X.________ dagegen Einspruch erhob.
Am 11. Oktober 2004 verurteilte der Gerichtspräsident 4a des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen X.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf Autobahn als Lenker eines Personenwagens zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Von der Anschuldigung des Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren wurde X.________ freigesprochen.
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ die Appellation; der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern erhob Anschlussappellation.
B.
Am 14. Juni 2006 wurde X.________ von der Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wegen grober Verkehrsverletzung zu 30 Tagen Gefängnis bedingt und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt, weil er am 22. Dezember 2004 auf der A1-West Bern/Brünnen-Kerzers mit seinem Personenwagen Porsche Cayenne Turbo die Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten habe.
Auch gegen dieses Urteil erklärten X.________ und die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland die Appellation.
C.
Das Obergericht des Kantons Bern vereinigte beide Strafverfahren und hörte den Zeugen Y.________ an. Mit Urteil vom 10. Oktober 2006 erklärte es X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen, schuldig, weil dieser
- am 24. Juli 2003 auf der Autobahn A1 Ost, Kirchberg-Kriegstetten, keinen ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren gewahrt und als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn rechts überholt habe, und
- am 22. Dezember 2004 auf der Autobahn A1 West, Bern/Brünnen-Kerzers, die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 51 km/h überschritten habe.
Das Obergericht verurteilte X.________ zu 30 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 4'000.--.
D.
Dagegen hat X.________ am 3. Januar 2007 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
E.
Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen.
F.
Am 1. Februar 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, unterliegt das Beschwerdeverfahren noch den Bestimmungen des OG und des BStP i.d.F. vor der Änderung vom 17. Juni 2005 (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich offen steht (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; Art. 269 Abs. 2 aBStP). Der Beschwerdeführer ist als Verurteilter zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher - vorbehältlich rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - einzutreten.
2.
Zunächst sind alle Rügen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Juli 2003 zu prüfen, d.h. im Zusammenhang mit dem Vorwurf, auf der Autobahn einen ungenügenden Abstand gewahrt und rechts überholt zu haben.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, als es die Aussage seiner Ehefrau, Z.________, nicht als für ihn entlastend gewürdigt habe. Diese habe in erster Instanz ausgesagt, sie hätte den Verkehr zwar nicht beobachtet, es wäre ihr jedoch, die selber seit mehr als 20 Jahren Autolenkerin sei, gefühlsmässig aufgefallen, wenn der Abstand in gefährlicher Weise unterschritten worden wäre.
Das Gericht erster Instanz habe diese Aussage zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt und diesen vom Vorwurf des zu dichten Auffahrens freigesprochen. Dagegen habe das Obergericht, das die Zeugin nicht persönlich angehört habe, unterstellt, dass Z.________ zum Zeitpunkt des Geschehens den Kindern zugewandt und aktiv mit diesen beschäftigt gewesen sei; diesen habe ihre ungeteilte Aufmerksamkeit gegolten. Z.________ sei deshalb nicht einfach eine unaufmerksame und passive Mitfahrerin gewesen; vielmehr sei ihre Wahrnehmungsfähigkeit auf die Kinder bzw. auf das Geschehen im Innern des Fahrzeugs fokussiert und entsprechend absorbiert gewesen.
Der Beschwerdeführer rügt, diese Feststellungen entbehrten jeglicher Grundlage und könnten sich insbesondere nicht auf die protokollierte Aussage der Zeugin stützen. Diese habe lediglich ausgesagt, mit den Kindern über die Delphinshow gesprochen zu haben (die sie zu besuchen gedachten); dieses banale Gesprächsthema habe offensichtlich nicht die ungeteilte Aufmerksamkeit der Zeugin erfordert und deren Wahrnehmungsfähigkeit nicht völlig absorbiert.
Das Obergericht stützte seine Einschätzung jedoch auf die Tatsache, dass Z.________ auf praktisch jede konkrete Frage zum Fahrverhalten des eigenen Fahrzeugs und von Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer mit Nichtwissen antwortete. Es folgerte daraus, die mitfahrende Z.________ scheine effektiv nicht realisiert zu haben, was sich ausserhalb des Fahrzeuges auf der Autobahn abgespielt habe; denn andernfalls könnte sie sich angesichts der Schilderungen der Verkehrsverhältnisse durch den Beschwerdeführer nicht nur an "vielleicht ein Fahrzeug" erinnern, dem man auf der Überholspur nachgefahren sei.
Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen: Der Beschwerdeführer hatte in allen Instanzen ausgesagt, dass er auf der Überholspur über viele Kilometer hinweg dem Audi von Y.________ hinterhergefahren sei, der mit etwa 110 km/h viel zu langsam gewesen sei. Er habe durch Stellen des linken Blinkers und mit der Lichthupe vergeblich versucht, den Audifahrer auf sich aufmerksam zu machen, bevor er irgendwann auf die rechte Spur gewechselt habe. Dieser Vorfall hätte der Zeugin Z.________ - auch als passive und unaufmerksame - Mitfahrerin auffallen müssen, wenn diese nicht anderweitig beschäftigt und in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit absorbiert gewesen wäre. Insofern durfte das Obergericht davon ausgehen, die Zeugin sei anderweitig, nämlich mit den auf dem Rücksitz befindlichen drei Kindern, beschäftigt gewesen. Hatte die Beschwerdeführerin den Vorfall nicht bemerkt, so konnte sie auch keine Aussage darüber machen, ob der Beschwerdeführer stets den erforderlichen Abstand zum voranfahrenden Audi eingehalten hatte.
Das Obergericht durfte deshalb willkürfrei annehmen, dass Z.________ die Darstellung des Beschwerdeführers, einen Abstand von etwa 50 m zum Fahrzeug des Y.________ eingehalten zu haben, zwar nicht widerlegen, aber auch nicht bestätigen könne.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Obergericht habe seine Aussagen willkürlich und unter Verletzung der Unschuldsvermutung einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt.
2.2.1 Es sei willkürlich, wenn das Obergericht ihm vorwerfe, gegenüber der Polizei einzig und allein vom Rechtsüberholmanöver des Audifahrers gesprochen zu haben, aber mit keinem Wort erwähnt zu haben, dass derselbe auf der Überholspur den Verkehr behindert habe. Diese Unterstellung entbehre jeglicher Grundlage, weil aktenmässig gar nicht belegt sei, was er gegenüber der Polizei ausgesagt habe: Es gebe keine Tonbandaufzeichnung von der telefonischen Avisierung der Polizei durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Befragung durch die Kantonspolizei Bern keine protokollarische Aussage gemacht; der Polizeibeamte habe nur eine "sinngemässe" Aussage notiert. Schliesslich habe das Gericht erster Instanz auf die Befragung des Polizeibeamten als Zeugen verzichtet.
Das Obergericht stützte sich auf die in den Akten befindliche "Anzeige" der Berner Kantonspolizei vom 22. August 2003. Diese enthält eine Notiz des Polizeibeamten zur "sinngemässen Aussage" des Beschwerdeführers, da sich dieser geweigert hatte, eine protokollarische Aussage zu machen. Die sinngemäss wiedergegebene Aussage befasst sich ausschliesslich mit dem zweiten Vorfall, d.h. dem Rechtsüberholen durch Y.________. Das Obergericht ging davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei in der Anzeige richtig wiedergegeben worden seien; sie seien jedenfalls unbestritten geblieben.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung des Obergerichts nicht auseinander und macht nicht geltend, die Richtigkeit der "sinngemässen Aussage" in der Anzeige vom 22. August 2003 je bestritten zu haben.
Auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht behauptet er nicht, sich schon gegenüber der Polizei über das dem Unfall vorangehende, angeblich schikanöse Verhalten von Y.________ beschwert zu haben, sondern er rügt lediglich, das Gegenteil sei nicht aktenmässig belegt. Der Beschwerdeführer, der selbst die Polizei telefonisch avisierte, wäre aber auch ohne aktenmässigen Beleg in der Lage, Auskunft über den Inhalt des Telefongesprächs bzw. die nachfolgende Unterredung mit der Berner Kantonspolizei zu geben. Unter diesen Umständen kann von ihm erwartet werden, den tatsächlichen Inhalt der Gespräche wiederzugeben, wenn er die diesbezügliche Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich rügen will. Auf seine Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht einzutreten.
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts des Angeschuldigten rügt, seine Aussage zu verweigern ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BV ), weil das Obergericht die nicht erfolgte protokollarische Erfassung der Erstaussage des Beschwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei Bern als Belastungsindiz gegen ihn verwende, ist diese Rüge offensichtlich unbegründet: Der Beschwerdeführer hat sich nie auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, sondern hat in der Hauptverhandlung vom 21. April 2004 geltend gemacht, er habe sich aus Zeitgründen geweigert, auf den Posten nach Burgdorf zu fahren: Er sei mit seiner Familie unterwegs in die Ferien gewesen und seine Kinder seien ungeduldig geworden.
2.2.3 Als Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung rügt der Beschwerdeführer weiter die Aussage des Obergerichts, es habe Mühe mit der Vorstellung, dass ein Autolenker, der während mehreren Kilometern erfolglos versucht habe, einen Personenwagen zu überholen, die ganze Zeit nie näher als 50 m auf diesen voranfahrenden, die Überholspur blockierenden Personenwagen aufgefahren sei; ein solches Verhalten widerspreche allen gängigen Erfahrungen im heutigen Strassenverkehr. Damit unterstelle das Obergericht dem Beschwerdeführer ohne jeden Beweis ein verantwortungsloses Verhalten.
Zunächst ist festzuhalten, dass diese Erwägung ganz am Schluss der obergerichtlichen Würdigung der Aussage des Beschwerdeführers steht, als eines von mehreren Indizien gegen deren Glaubhaftigkeit.
Im Übrigen ergibt sich aus dem zitierten Satz des Obergerichts nur, dass es die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nie näher als 50 m auf den voranfahrenden, die Überholspur blockierenden Personenwagen aufgefahren sei, für lebensfremd erachtete, d.h. davon ausging, ein durchschnittlicher Autofahrer hätte zumindest zeitweise, z.B. beim Ansetzen zu einem Überholversuch, den Abstand reduziert. Diese Unterstellung unterscheidet sich klar vom angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg (und nicht nur zeitweise) bei einer Geschwindigkeit von klar über 100 km/h einen Abstand von weniger als 10 m und damit deutlich unter 0,5 s eingehalten habe, was nach der Rechtsprechung als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet wird.
Das Obergericht schloss somit nicht von der Lebenserfahrung auf eine grobe Verkehrsregelverletzung, sondern hielt lediglich die Aussage des Beschwerdeführers für lebensfremd, sich trotz des angeblich schikanösen Verhaltens von Y.________ und der nachfolgenden, lichthupenden Kolonne nicht zur geringsten Abweichung vom vorgeschriebenen Mindestabstand hinreissen haben zu lassen. Dies ist weder willkürlich noch verletzt es die Unschuldsvermutung.
2.2.4 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, auch eindeutige Indizien zu seinen Gunsten bzw. zu seinen Ungunsten berücksichtigt zu haben.
Die meisten der von ihm angeführten Umstände betreffen allerdings den Rechtsüberholvorgang durch Y.________, bei dem das Auto des Beschwerdeführers beschädigt wurde; die Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wurde vom Obergericht nie bezweifelt.
Hinsichtlich des ersten, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorfalls (zu geringer Abstand, Rechtsüberholen) nennt dieser vor allem die Anwesenheit seiner Familie im Auto als entlastendes Indiz. Dieser Umstand schliesst aber grob verkehrsordnungswidriges Verhalten nicht von vornherein aus.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich meint, seine Aussage enthalte originelle Details, kann ihm nicht gefolgt werden: Die von ihm geschilderten Einzelheiten (Lichthupen, Blinkersetzen, unanständige Gesten anderer Verkehrsteilnehmer) sind keinesfalls ungewöhnlich, sondern vielmehr für die geschilderte Verkehrssituation typisch. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebenen, angeblich differenzierten Überlegungen bezogen sich klar auf das Beweisthema (Rechtsüberholen); seine diesbezüglichen Aussagen wurden vom Obergericht willkürfrei als "pour les besoins de la cause" gemacht interpretiert.
2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe die Aussage des Zeugen Y.________ für glaubhaft und plausibel gehalten, obwohl das darin geschilderte Geschehen naturwissenschaftlich ausgeschlossen sei. Ein Überholvorgang unter Ausnutzung einer kleinen Lücke auf einer angeblich permanent langsameren Normalspur bei dichtem Verkehr sei physikalisch nicht möglich. Bei Tempo 110 und 120 km/h betrage der Überholweg 1,2 km und dauere 40 s; wenn der Verkehr auf der Überholspur schneller sei als auf der (zum Überholen benutzten) Normalspur müsse die "Lücke" sogar 1,5 km gross sein. Die Aussagen des Zeugen Y.________, der darauf insistiert habe, dass die Überholspur "immer schneller" gefahren sei, dass "sehr starker Verkehr geherrscht habe", das beide Spuren "voll" gewesen seien, und der Beschwerdeführer nur eine "kleine Lücke" ausgenutzt habe, seien somit in sich widersprüchlich. Das Obergericht habe diesen klaren Logikbruch nicht berücksichtigt und damit das Willkürverbot und den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt. Zudem habe es den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens willkürlich übergangen und damit das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.3.1 Das Obergericht legte zunächst auf zwei Seiten (angefochtener Entscheid, S. 17 ff.) dar, weshalb zahlreiche Indizien für die Glaubhaftigkeit der Aussage von Y.________ sprechen. Anschliessend (S. 19 ff.) nahm es zur Kritik der Verteidigung Stellung, wonach das vom Zeugen geschilderte Überholmanöver objektiv gar nicht möglich sei. Zu dieser Auffassung, so das Obergericht, könne man nur gelangen, wenn man aus den Angaben des Zeugen einzelne Äusserungen herauspicke, diese aus dem Zusammenhang herausgerissenen Einzelaussagen zusammenfüge und dann selektiv einzig auf diese abstelle. Bei einer Gesamtwürdigung der Angaben des Zeugen ergebe sich ein anderer Sachverhalt, als derjenige, der von der Verteidigung unterstellt und ihren Berechnungen zum Überholweg zugrunde gelegt werde: So lasse sich aus der Zeugenaussage nicht auf "volle" Fahrspuren i.S.v. geschlossenem Kolonnenverkehr auf beiden Fahrspuren schliessen; vielmehr habe der Zeuge wiederholt Lücken auf der Normalspur erwähnt, auch wenn diese eher selten und klein gewesen seien. Auch die Interpretation der Verteidigung, wonach die Fahrzeuge auf der Überholspur permanent mit einer Geschwindigkeitsdifferenz von ca. 20 km/h unterwegs gewesen seien, entspreche nicht einer korrekten, d.h. alle Angaben miteinbeziehenden Aussagenwürdigung.
2.3.2 Tatsächlich sagte der Zeuge Y.________, der erstmals vom Obergericht angehört wurde, dass die Überholspur ein bisschen, aber nicht viel schneller gewesen sei; er schätzte die Geschwindigkeitsdifferenz zur Normalspur auf ca. 20 km/h, "dies aber auch nur zwischendurch". Insofern schliesst die Aussage des Zeugen nicht aus, dass die Normalspur zeitweise sogar etwas schneller war, mit der Folge, dass ein Überholen ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Sodann muss berücksichtigt werden, dass die Aussage des Zeugen Y.________, beide Spuren seien "voll" gewesen, als Reaktion auf den Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers erfolgte, wonach sich vor dem Audi von Y.________ kein Fahrzeug befunden habe. Insofern bezog sich die Aussage in erster Linie auf die Überholspur. Auf Nachfrage präzisierte der Zeuge dann auch: "Die Abstände auf beiden Fahrspuren waren relativ knapp; zwischendurch gab es kleine Lücken." Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Einschätzung, ob eine Lücke gross oder klein ist, wesentlich vom Fahrstil des betreffenden Autolenkers abhängt, weshalb eine Lücke, die dem einen als klein erscheint, für andere als genügend angesehen wird.
Durfte das Obergericht deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass der vom Zeugen geschilderte Sachverhalt ein Überholen zuliess, so konnte es von der Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens absehen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.
2.4 Nach dem Gesagten hat das Obergericht die Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers verfassungskonform gewürdigt. Auch die Gesamtwürdigung des Obergerichts lässt keine Willkür erkennen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts mussten sich dem Obergericht keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers aufdrängen. Insofern ist auch die Rüge, der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, unbegründet.
3.
Zu prüfen sind im Folgenden die Rügen betreffend die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h am 22. Dezember 2004 auf der A1-West Bern/Brünnen-Kerzers.
3.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützte sich in erster und zweiter Instanz auf die Aussagen der Polizisten, die dem Beschwerdeführer nachgefahren waren und diesen angehalten hatten, sowie auf die Aufzeichnung des im Patrouillenfahrzeug eingebauten Verkehrsüberwachungsgeräts ViDistA. Gemäss dem ViDistA-Mess- und Auswertungsblatt erfolgte die Nachmessung während gut 25 s auf einer Strecke von mehr als 1,2 km und ergab eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 171 km/h.
Bereits das erstinstanzliche Gericht hatte die entsprechende Videosequenz zu den Akten genommen und ein Gutachten sowie einen Zusatzbericht zu den Ergänzungsfragen der Verteidigung beim Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung METAS eingeholt.
Das Obergericht befasste sich im angefochtenen Entscheid nochmals ausführlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur Identität des auf dem ViDistA-Video aufgenommenen Fahrzeugs, zur vorschriftsgemässen Eichung der verwendeten Messeinrichtung, zur angeblichen Nichteinhaltung technischer Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr durch die nachfahrenden Polizisten, zur Beweistauglichkeit der Nachfahrmessung ausserhalb gerader Strecken und zu den Abständen zwischen den Fahrzeugen am Anfang und am Schluss der gefilmten Strecke, und gelangte zum Ergebnis, die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung sei erstellt.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, mit dem im ViDistA-Video gefilmten Fahrer identisch zu sein und hält die diesbezügliche Beweiswürdigung des Obergerichts für willkürlich. Er beruft sich dabei insbesondere auf das "ViDistA-Protokoll", in dem die von der Polizistin A.________ eingetragenen Daten für Aufnahmestart und -ende (18:25:24 bzw. 18.33.18) nachträglich (vermutlich vom Archivisten B.________) auf 18:32:12 und 18:32:48 abgeändert worden sind. Auch die abgeänderten Daten stimmten nicht mit denjenigen der im Recht liegenden Filmsequenz überein, die nur 26 s lang sei (von 18:32:17 bis 18:32:43). Der Beschwerdeführer macht deshalb geltend, die im Recht liegende Sequenz zeige nicht sein Fahrzeug, das zu anderen Zeiten und nach ursprünglicher Protokolldokumentation 18,5 mal länger gefilmt worden sei als das Fahrzeug auf der im Recht liegenden Filmsequenz. Auf dieser seien weder der Fahrzeugtyp noch dessen Nummernschild zu identifizieren.
3.2.1 Sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Obergericht hielten eine Verwechselung für ausgeschlossen. Sie gingen davon aus, dass die Polizisten, die dem Beschwerdeführer nachgefahren seien, das Kontrollschild ablesen konnten und denjenigen Personenwagen angehalten hätten, dem sie zuvor nachgefahren waren. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Geschehen vor Ort und direkt von Auge besser wahrgenommen werde könne als auf einer Videoaufnahme (angefochtener Entscheid E. 3a S. 25). Nach Aussage des Gutachters sei es auch nicht Aufgabe der Videoaufzeichnung, sondern der Messbeamten, die Identifikation bzw. Zuordnung des Fahrzeuges vorzunehmen (Entscheid vom 11. Juli 2006, E. 5 S. 5).
3.2.2 Diese Beweiswürdigung lässt keine Willkür erkennen. Daran ändern auch die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Aufnahmedaten im ViDistA-Protokoll nichts:
Die erste Instanz nahm an, es handle sich im Protokoll vermutlich um einen Verschrieb der Polizeibeamtin im Patrouillenfahrzeug, die als Aufnahmestart die Zeit eingetragen habe, bei welcher das Aufnahmegerät gestartet worden sei und nicht den Beginn der Messung der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers.
Selbst wenn aber - wie der Beschwerdeführer vermutet - ursprünglich eine längere Videosequenz vorhanden gewesen sein sollte, die nachträglich gekürzt bzw. nur teilweise archiviert wurde, so würde es sich doch um einen Ausschnitt aus der von den Polizisten A.________ und C.________ hergestellten Aufzeichnung vom Abend des 22. Dezember 2004 auf der Autobahn A1-West handeln, die nach der glaubhaften Anzeige der Polizisten im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit diesem als Lenker zeigt.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV , Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK ), weil sich nur 26 s einer insgesamt 8 min dauernden Videosequenz bei den Akten befinden und das übrige Bildmaterial dem Beschwerdeführer vorenthalten worden sei. Dies widerspreche dem Anspruch des Angeklagten auf Akteneinsicht und Aktenvollständigkeit, wonach belastendes Aufnahmematerial im gesamten Umfang und Aufnahmekontext vom Gericht überprüfbar sein müsse. Mit dem zusätzlichen Bildmaterial hätte möglicherweise aufgezeigt werden können, dass der Beschwerdeführer in unzulässiger und unverhältnismässiger Weise während 12 km mit zu geringem Abstand vom Polizeiwagen verfolgt wurde, um ihn zu einem Fehlverhalten zu provozieren.
3.3.1 Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei nicht zu erkennen, inwiefern allfällige Aufnahmen eines Geschehens, das zeitlich vor der aktenkundigen, 26 s dauernden Videoaufzeichnung liegen würde, an den durch die ViDistA-Aufzeichnung belegten Fakten (Durchschnittsgeschwindigkeit von über 170 km/h über mehr als 1 km) etwas zu ändern vermöchten.
Den Einwand des Beschwerdeführers, er sei durch das ihm über etwa 12 km schikanös nahe auffahrende und verfolgende Fahrzeug der Polizei faktisch zur Geschwindigkeitsüberschreitung genötigt gewesen, hielt das Obergericht, wie schon das Gericht erster Instanz, für eine Schutzbehauptung: Diesen Einwand habe der Beschwerdeführer zuletzt, nach einer ganzen Kaskade von Einwänden, vorgebracht, und er widerspreche auch inhaltlich den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers.
3.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht keinen Antrag auf Edition und Einsichtnahme in das angeblich vorhandene, restliche Filmmaterial gestellt hat. Zwar rügte die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2006 (S. 9), das Vorenthalten des gesamten Bildmaterials stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; sie zog daraus aber lediglich den Schluss, dass die angeblich verkürzte, 26 s lange Videosequenz unverwertbar sei und aus dem Recht gewiesen werden müsse. An der Verhandlung vom 10. Oktober 2008 wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.
Schon aus diesem Grund kann dem Obergericht nicht vorgeworfen werden, das Beweis- oder das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt zu haben, und es stellt sich lediglich die Frage, ob es von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, das Vorhandensein allfälliger weiterer Aufzeichnungen abzuklären und diese gegebenenfalls beizuziehen.
3.3.3 Dies verneinte das Obergericht, weil allfällige Aufzeichnungen über das Geschehen vor der visionierten Filmsequenz an den durch diese bewiesenen Fakten nichts ändern könnten. In der Tat ist es für den Vorwurf der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zwischen Bern/Brünnen und Kerzers unerheblich, ob der Beschwerdeführer auf der davorliegenden Strecke korrekt gefahren und die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten hat.
Das weitere Bildmaterial hätte daher nur insofern erheblich sein können, als es den Vorwurf des Beschwerdeführers, das Polizeiauto sei ihm bereits über viele Kilometer hinweg mit zu geringem Abstand gefolgt und habe ihn zur Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit provoziert, belegen könnte. Zu prüfen ist deshalb, ob die antizipierte Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen, wonach es sich bei diesem Einwand um eine Schutzbehauptung handle, willkürlich ist.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei über ca. 12 km vom Polizeiauto in schikanöser Weise verfolgt worden, widerspricht der Darstellung der Polizeibeamten in ihrer Anzeige vom 28. Dezember 2004, wonach sie im Raum Brünnen vom Beschwerdeführer in zügiger Fahrt überholt worden und diesem erst anschliessend gefolgt seien. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Grund sie gehabt haben könnten, den Beschwerdeführer schon vorher zu verfolgen, der nach eigenen Angaben korrekt mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von nur ca. 95 km/h fuhr.
Nach seiner Anhaltung durch die Polizei sagte der Beschwerdeführer, er habe es nicht gerne, wenn jemand dicht hinter ihm herfahre, deshalb habe er beschleunigt (vgl. Anzeige, S. 2). Von einer über viele Kilometer andauernden, schikanösen Verfolgung war dagegen nicht die Rede.
In der Hauptverhandlung erster Instanz erläuterte der Beschwerdeführer diese Aussage wie folgt: Auf die Frage der Polizistin, warum er nach vorne gefahren sei, habe er damals gesagt, dass er ein paar Autos überholt habe, weil er das Gefühl gehabt habe, dass ihm "jemand am Arsch klebe". Er möge es nicht, wenn ihm jemand mit einem Abstand von 5 m hinterherfahre. Auf Vorhalt, dass ihm die Polizei erst ab Brünnen nachgefahren sei, sagte er: "Sie sind mir sehr lange hinterher gefahren." Der Beschwerdeführer beharrte aber darauf, dass er nicht so schnell gefahren sei: "Wenn ich nur rasch auf die Überholspur will, um ein paar Autos zu überholen, muss ich nicht so schnell fahren." Es könne nicht sein, dass er mit 170 km/h gefahren sei. An diesem Abend sei er extrem langsam unterwegs gewesen. Er sei häufig überholt worden, weil er eben gemütlich gefahren sei.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich über mehr als 12 km vom Polizeifahrzeug in schikanöser Weise mit viel zu geringem Abstand verfolgt worden, und hätte ihn diese Verfolgung zur Geschwindigkeitsüberschreitung provoziert, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Polizisten von Anfang an mit diesem Vorwurf konfrontiert und sich über ihre Fahrweise ausdrücklich beschwert hätte. In diesem Fall wäre auch zu erwarten gewesen, dass sich die Verteidigung auf diesen Punkt konzentriert hätte, anstatt die Identität des gefilmten Personenwagens und die Zuverlässigkeit der Messung mit zahlreichen technischen Einwänden zu bestreiten. Schliesslich wäre, wie der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung selbst dargelegt hat, eine Beschleunigung auf über 170 km/h nicht nötig gewesen, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, wieder auf die Normalspur zurückzukehren, um das ihn verfolgende Fahrzeug vorbeiziehen zu lassen.
3.4 Unter diesen Umständen kann dem Obergericht weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des fairen Verfahrens vorgeworfen werden. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) ist nicht ersichtlich.
4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er trägt deshalb die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 156 und 159 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: