BGer 2A.725/2006 |
BGer 2A.725/2006 vom 23.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.725/2006 /wim
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Urteil vom 23. März 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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X.________, Kreuzgasse 87, 7000 Chur,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
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Gegenstand
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Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus der Republik Serbien (Kosovo) stammende X.________, geb. 18. November 1976, reiste am 19. Juli 1999 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nach Abweisung seines Asylgesuchs kehrte er Ende 1999/Anfang 2000 in sein Heimatland zurück. Am 11. Februar 2004 heiratete X.________ die über eine Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügende portugiesische Staatsangehörige Y.________, geb. 15. Januar 1968. Am 13. April 2004 erteilte die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden, nachdem sie die Ehegatten aufgrund des Verdachtes einer Scheinehe einer getrennten Befragung unterzogen hatte, X.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
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B.
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Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden die Aufenthaltsbewilligung von X.________ mit der Begründung, neuere Ermittlungen hätten ergeben, dass die Ehe zwischen ihm und Y.________ nur geschlossen worden sei, um ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Eine von X.________ dagegen beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 2. Juni 2006).
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Mit Urteil vom 19. September 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (3. Kammer) den hiegegen gerichteten Rekurs von X.________ ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 1./2. Dezember 2006 erhebt X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, die Verfügung der kantonalen Fremdenpolizei vom 3. Oktober 2005 sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. September 2006 seien aufzuheben und es sei ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung "zu belassen". Im Weiteren ersucht er um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht.
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Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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D.
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Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 11. Januar 2007 entsprochen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach den Bestimmungen des vormaligen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG).
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1.2 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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Gegen Entscheide über den Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich unabhängig davon zulässig, ob ein Anspruch auf Bewilligung besteht (vgl. Art. 101 lit. d OG; BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.; vgl. auch BGE 120 Ib 369; 112 Ib 1). Jedoch setzt die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. a OG regelmässig das Vorhandensein eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus, welches in derartigen Konstellationen fehlt, wenn die gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG widerrufene Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht infolge Ablaufs der Bewilligungsfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ohnehin erloschen ist (vgl. Urteil 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007, E. 2.2, mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend der Fall, weshalb es für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels auf die eingangs genannte Voraussetzung eines Rechtsanspruches auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ankommt.
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1.3 Keine Rechtsansprüche auf Erteilung bzw. Erneuerung der streitigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend aus Art. 17 Abs. 2 ANAG, war doch seine Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung lediglich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Offenbar hat sie auch heute noch keine Niederlassungsbewilligung, obwohl sie nach der Darlegung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen hiefür erfüllen würde. Als aus Portugal stammende Arbeitnehmerin verfügt die Ehefrau jedoch aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) über ein festes Anwesenheitsrecht. Der Beschwerdeführer kann sich mithin auf das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, soweit die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., je mit Hinweisen). Da vorliegend die Existenz einer gelebten Beziehung nicht zum Vornherein ausgeschlossen, sondern gerade streitig ist, bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen möglichen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern einzutreten ist.
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Ob der Beschwerdeführer, welchem die Aufenthaltsbewilligung seinerzeit lediglich in Anwendung von Art. 38 f. der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) erteilt wurde, als Ehegatte einer in der Schweiz als Arbeitnehmerin zugelassenen Angehörigen eines EG-Staates sich unmittelbar auf die den Familiennachzug regelnden Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens berufen kann (Art. 3 Anhang I FZA), wird sowohl im angefochtenen Urteil wie auch in der Vernehmlassung des kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements unter Hinweis auf BGE 130 II 1 bestritten. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/01, Secretary of State gegen Akrich, erkannt, dass sich der aus einem Nichtvertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens stammende nachzuziehende Familienangehörige nur dann auf Art. 3 Anhang I FZA berufen kann, wenn er zuvor bereits in einem Vertragsstaat nach nationalem Recht ein Aufenthaltsrecht erworben hat (E. 3.6 des genannten BGE; vgl. auch BGE 130 II 137 E. 4.3 S. 147 f.). Die kantonalen Behörden stellen sich auf den Standpunkt, der (aus einem Drittstaat stammende) Beschwerdeführer habe nie gültig ein solches Aufenthaltsrecht erworben. Das trifft indessen nur bedingt zu: Zu den Vertragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens gehört auch die Schweiz, und eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer im Jahre 2004 erhalten. Auch wenn diese Bewilligung später widerrufen wurde, ist für die Frage des Eintretens auf das vorliegende Rechtsmittel von einem zumindest vorübergehend formell rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Vertragsstaat und damit einem grundsätzlich vorhandenen Rechtsanspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen auszugehen. Indessen stehen auch auf dieser Rechtsgrundlage beruhende Ansprüche gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (BGE 130 II 113 E. 9 und 10 S. 129 ff.; Urteil 2A.94/2004 vom 6. August 2004, in: Pra 2005 Nr. 15 S. 102 ff., E. 3.1).
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1.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 lit. g OG zulässig gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen. Angefochten werden kann im vorliegenden Verfahren daher einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der kantonalen Fremdenpolizei verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 117 Ib 414 E. 1d S. 417, je mit Hinweis).
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1.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106 Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286/287).
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1.6 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188; 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f., je mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Die kantonalen Behörden sind aufgrund ihrer Sachverhaltserhebung zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe seine portugiesische Ehefrau nur zwecks Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet, ohne mit ihr eine wirkliche Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führen zu wollen; es liege eine Scheinehe vor.
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2.2 Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen des kantonalen Richters über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht verbindlich sind (oben E. 1.5). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
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2.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe führen die kantonalen Behörden einmal den Umstand an, dass die Ehegatten anlässlich der behördlichen Befragungen vom 29. März 2004 und vom 28. Juni 2005 auffällig häufig widersprüchliche Angaben gemacht hätten, vor allem bezüglich des Kennenlernens, der gegenseitigen Personendaten, der Umstände der Heirat sowie der ehelichen Finanzen. Bei der erstmaligen Einvernahme hätten sie ausserdem die gegenseitige Verwandtschaft nicht gekannt; dem Beschwerdeführer sei sogar der Name seiner Stieftochter unbekannt gewesen und seine Ehefrau habe weder das Geburtsdatum noch das Alter ihres Ehemannes korrekt angeben können. Auch wird auf den kurzen Zeitraum zwischen Kennenlernen und Heirat hingewiesen: Bis zum Sommer 2003 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keinen bzw. keinen intensiven Kontakt gepflegt und sodann innert kürzester Zeit den Entschluss gefasst, die Ehe einzugehen, und diesen nur deswegen nicht umgehend in die Tat umzusetzen vermocht, weil die Zeit zu knapp gewesen sei, um alle Heiratsdokumente beizubringen. Nach der erneuten Einreise des Beschwerdeführers Mitte Januar 2004 sei die Ehe nach knapp einem Monat bereits geschlossen worden, was den Eindruck erwecke, die Ehegatten hätten um jeden Preis so schnell wie nur möglich heiraten wollen; dabei hätten sie sich mit Blick auf die Laufzeit des Besuchervisums ohne weiteres genügend Zeit lassen können, um sich besser kennen zu lernen. Von Bedeutung seien weiter die speziellen Wohnverhältnisse: Laut Befragung hätten beide Ehegatten zu Protokoll gegeben, gemeinsam in ihrer Wohnung in Chur zu leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich jedoch per 1. Juli 2004 (auf Aufforderung der kommunalen Behörden) in der Gemeinde Parpan angemeldet, wo sie eine Stelle im Gastgewerbe angenommen und ein Zimmer in der 4 ½-Zimmer-Wohnung eines anderen Mannes bezogen habe, für welchen sie den Haushalt führe. Es sei erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mehrheitlich in Parpan wohne und übernachte, wogegen sie sich nur zwei- bis dreimal pro Woche in der ehelichen Wohnung in Chur aufhalte. Im Falle einer Liebesheirat wäre es der Ehefrau mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, eine Stelle in Chur zu finden; auch sei die Distanz (Chur-Lenzerheide), trotz allfälliger Arbeit zu Randzeiten, kein Hindernis für ein gemeinsames Wohnen. Weiter verbrächten die Eheleute kaum Freizeit miteinander. Die Ehefrau habe denn auch, befragt zur Wohnsituation, zu Protokoll gegeben, dass sie viel Zeit für sich selber brauche. Der Beschwerdeführer seinerseits habe sich bei seinem Vermieter nach einer grösseren Wohnung erkundigt mit der Begründung, seinen Eltern so den Nachzug aus Deutschland zu ermöglichen. Es sei für eine aus Liebe eingegangene Ehe ungewöhnlich, dass sich die Eheleute mehr mit sich selbst oder mit anderen Personen als mit dem eigenen Ehepartner beschäftigten. Aufgrund der Summe von Indizien werden der Verdacht, es liege eine Scheinehe vor, bestätigt.
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2.4 Der Beschwerdeführer ficht diese rechtliche Würdigung sowie die ihr zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen an. Da die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf vertretbaren, nicht offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Feststellungen beruhen, bleibt das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 OG daran gebunden und sind neue Beweismittel, wie sie der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht beantragt, unzulässig (oben E. 1.5). Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von Zeugen abgelehnt hat, da der Sachverhalt bereits als durch die ausführlichen Befragungen und polizeilichen Abklärungen rechtsgenüglich erstellt angesehen werden durfte.
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Der Beschwerdeführer versucht, die im angefochtenen Urteil für das Vorliegen einer Scheinehe angeführten Indizien mit einer Reihe von Einwendungen zu entkräften. Es mag zutreffen, dass gewisse Annahmen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts für sich allein nicht genügen, um auf eine Scheinehe schliessen zu können. Entscheidendes Indiz bildet jedoch vorliegend die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer vermag auch in seiner Beschwerde nicht schlüssig zu erklären, wieso seine Ehefrau nicht in Chur selber bzw. an seinem Wohn- und Arbeitsort eine Stelle im Gastgewerbe annahm, sondern in einer Gaststätte in Parpan arbeitet, wo sie zusammen mit einem anderen Mann die Wohnung teilt und dessen Haushalt führt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch gelungen wäre, in der Region Chur eine Stelle im Service oder eine andere Anstellung zu finden, wenn sie sich entsprechend darum bemüht hätte. Im Übrigen hat das Ehepaar offenbar erst jüngst in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer seinerseits nach Parpan ziehen könnte, um seiner Ehefrau die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, ohne in der übrigen Zeit auf ein eheliches Zusammenleben verzichten zu müssen. Wohl wäre in der gegebenen Situation verständlich, wenn die Ehefrau, welche (wie der Beschwerdeführer selber) über kein privates Motorfahrzeug verfügt und in ihrem Beruf häufig zu Randzeiten arbeiten muss, in denen Chur bzw. Parpan mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen sind, bisweilen in Parpan übernachtet und nicht täglich in die eheliche Wohnung in Chur zurückkehrt; doch lässt sich damit noch nicht begründen, wieso die Ehefrau die Wohnung eines anderen Mannes teilt und die Ehegatten auch ihre Freizeit praktisch nicht (mehr) zusammen verbringen. Dass sich die Ehefrau noch im Verlaufe des Jahres 2004 wieder in Chur anmeldete, spielt angesichts der formellen Natur des Schriftenwesens keine entscheidende Rolle. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine echte, als Lebensgemeinschaft gewollte Ehe, lässt sich angesichts der objektiven Umstände nicht beanstanden. Bezeichnenderweise wurde die Beschwerde gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung allein vom Beschwerdeführer erhoben und nicht auch im Namen der Ehefrau, wie dies bei einer gelebten Beziehung an sich zu erwarten wäre. Die im Verfahren vor Bundesgericht abgegebene Erklärung der Ehefrau sowie ihr nachträglich beim Bundesgericht eingegangenes Schreiben vermögen an dieser Würdigung nichts zu ändern. Unerheblich ist schliesslich, dass ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren wegen Tätlichkeit infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde, hat doch das Verwaltungsgericht diesen Umstand als für sich allein für eine Wegweisung nicht ausreichend bezeichnet.
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2.5 Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht oder staatsvertraglicher Garantien (EMRK, FZA) annehmen, bei der Ehe des Beschwerdeführers handle es sich um eine Scheinehe, und aus diesem Grund seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. die Verlängerung derselben verweigern.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Aufgrund des einlässlich begründeten Entscheids der Vorinstanz konnte nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde gerechnet werden. Die gestellten Rechtsbegehren sind als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 152 OG); das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei seiner wirtschaftlichen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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