BGer 5C_27/2007 |
BGer 5C_27/2007 vom 23.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.27/2007 /bnm
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Urteil vom 23. März 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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1. X.________, vertreten durch Regionale Amtsvormundschaft,
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2. Y.________,
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3. Z.________,
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Berufungskläger,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
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Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Rechtsverzögerung,
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Berufung gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der an einer chronisch verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie leichter Intelligenzminderung leidende X.________ war verschiedentlich in Psychiatrischen Kliniken hospitalisiert. Zuletzt wurde er im Wohnheim A.________ untergebracht, aus dem er schliesslich austreten wollte. Deshalb erliess die Vormundschaftsbehörde B.________ am 17. Juni 2005 eine Rückbehaltungsverfügung. Spätere Entlassungsgesuche von X.________ wurden jeweils abgewiesen.
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Am 25. September 2006 stellte X.________ sinngemäss ein Gesuch um Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs, um Entlassung aus dem Wohnheim und um Auflösung der Vormundschaft (kantonale Akten 003). Am 13. November 2006 ersuchte X.________ erneut - diesmal per Telefax - um seine Entlassung. Am 4. Dezember 2006 wies die Vormundschaftsbehörde das Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. um Aufhebung des Platzierungsentscheides im Wohnheim ab und verlängerte die Unterbringung gestützt auf Art. 397a ZGB bis auf weiteres. Die Postzustellung des Entscheides erfolgte am 12. Dezember 2006.
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Am 5. Dezember 2006 ersuchte Rechtsanwalt S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gestützt auf eine Vollmacht des Betroffenen um sofortige Entlassung von X.________ gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, nachdem die Vormundschaftsbehörde trotz Entlassungsgesuchs vom 13. November 2006 seit bald einem Monat noch keinen Entscheid gefällt habe, sei festzustellen, das das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt sei (angefochtener Entscheid S. 2 B). Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 auf die Beschwerde nicht ein, erhob in der Sache keine Kosten und wies überdies das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ab.
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X._________ sowie seine Eltern, Y.________ und Z.________, führen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde. Mit Berufung beantragen sie die Aufhebung des Entscheides, die sofortige Entlassung des Berufungsklägers 1 sowie die Feststellung, dass die Art. 3, 5 Ziff. 1 und 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, 11 und 14 EMRK verletzt worden seien. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht hat in dieser Sache keine Bemerkungen angebracht.
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Die erkennende Abteilung ist mit Urteil vom heutigen Tag auf die in der gleichen Sache eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.
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2.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Berufung ist von der II. zivilrechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglementes vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BgerR; SR 173.110.131).
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3.
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3.1 Auf die Berufung ist nicht einzutreten, soweit sie von den Eltern des Berufungsklägers 1 eingereicht worden ist. Diese waren im kantonalen Verfahren nicht Partei und sind daher zur Berufung nicht legitimiert (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, 1990, N. 2.4 zu Art. 53 und N. 1.2.3 zu Art. 55 OG).
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3.2 Auf die Berufung ist ferner nicht einzutreten, soweit der Berufungskläger 1 eine Verletzung der Bestimmungen der EMRK bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, können doch solche Rechtsverletzungen nur mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgetragen werden (Art. 43 Abs. 1 OG).
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4.
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Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz vorgebracht werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
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Der Berufungskläger 1 legt in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Insbesondere geht er über weite Strecken nicht auf dessen Argumentation ein, sondern begnügt sich mit allgemeinen Ausführungen zur Rechtsverzögerung, zur Zulässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sowie zur Zwangsbehandlung. Auf die in formeller Hinsicht ungenügend begründete Berufung ist nicht einzutreten.
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5.
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Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das Feststellungsbegehren überhaupt zulässig ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Berufungsklägern aufzuerlegen, wobei sie hiefür solidarisch haften (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
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6.
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Das Gesuch der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens abgewiesen (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Berufungsklägern auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Berufungsklägern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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