BGer 6P.236/2006 |
BGer 6P.236/2006 vom 23.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.236/2006
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6S.555/2006 /rom
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Urteil vom 23. März 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Benz und Rechtsanwalt Dr. Michael Lazopoulos,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
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Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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6P.236/2006
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Strafverfahren; Willkür (Art. 9 BV), rechtliches Gehör (Art. 29 BV), Grundsatz in dubio pro reo (Art. 32 BV),
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6S.555/2006
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Einziehung / Ersatzforderung (Art. 59 Ziff. 2 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.236/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.555/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 12. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 29. Januar 2003 wurde gegen die Firma X.________ AG mit Sitz in St. Moritz eine zolldienstliche Untersuchung eröffnet. Diese ergab, dass die X.________ AG über 500 aus der Wolle der artgeschützten Tibet-Antilope hergestellte Schals illegal eingeführt und gewerbsmässig verkauft hatte.
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Der Alleininhaber sowie der Geschäftsführer der X.________ AG wurden (auf Einsprachen gegen Strafbescheide hin) mit Strafverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, vom 27. Oktober 2005 zur Zahlung von Bussen in der Höhe von Fr. 370'000.-- bzw. von Fr. 75'000.-- verurteilt. Diese Entscheide erwuchsen in Rechtskraft.
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Mit Einziehungsbescheid vom 27. Oktober 2005 verfügte die Oberzolldirektion gegenüber der X.________ AG die Einziehung der am 29. Januar 2003 beschlagnahmten 38 Schals und verpflichtete die X.________ AG gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für die nicht mehr in natura vorhandenen Schals zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'025'739.70.
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Die Oberzolldirektion wies die von der X.________ AG gegen den Einziehungsbescheid betreffend die Ersatzforderung erhobene Einsprache mit Einziehungsverfügung vom 4. Januar 2006 grösstenteils ab und legte die Ersatzforderung neu auf Fr. 1'024'301.30 fest.
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B.
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Am 16. Januar 2006 verlangte die X.________ AG die Beurteilung durch das Strafgericht. Mit Urteil vom 12. Juli 2006 verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, die X.________ AG zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 715'676.45. Das Kantonsgericht erwog, soweit weitergehend sei die Ersatzforderung verjährt.
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C.
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Gegen diesen Entscheid führt die X.________ AG sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie je die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt.
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Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich das Kantonsgericht eines Antrags enthalten.
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Die Oberzolldirektion beantragt die Abweisung beider Beschwerden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
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Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein.
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2.2 Soweit die Beschwerdeführerin einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen wiederholt und der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte, genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Berechnungsmethode der Ersatzforderung wendet. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, welche mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen ist (vgl. auch nachfolgend E. 3.3).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Kantonsgericht ihre Anträge auf Einvernahme des Alleininhabers sowie des Revisors der Firma zu Unrecht abgewiesen habe. Die beiden Personen hätten nach Ansicht der Beschwerdeführerin zusätzliche Informationen über die Buchhaltung und den Geschäftsverkehr zwecks Ermittlung des Nettogewinns geben können.
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3.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).
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3.3 Das Kantonsgericht hat zur Berechnung der Ersatzforderung vom Verkaufserlös der Schals deren Anschaffungskosten abgezogen, weitere (angebliche) Aufwendungen der Beschwerdeführerin jedoch unberücksichtigt gelassen. Diese Berechnungsmethode ist bundesrechtskonform, wie in den Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt wird (siehe E. 11 hiernach).
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Damit erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend allfällige Aufwandposten der Beschwerdeführerin. Es ist deshalb nicht willkürlich, dass das Kantonsgericht die beiden Beweisanträge der Beschwerdeführerin mangels Entscheiderheblichkeit abgewiesen hat.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, für den Verjährungsbeginn sei auf den Zeitpunkt des Ankaufs der Schals abzustellen (vgl. nachfolgend E. 9.2). Bei zwanzig der von der Beschwerdeführerin verkauften Schals ist dieses Erwerbsdatum nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, das Kantonsgericht habe insbesondere den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt, da es bei acht der zwanzig Schals, bei welchen nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Anlasstat bereits verjährt ist, die erzielten (angeblichen) Gewinne trotzdem berücksichtigt habe.
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4.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
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4.3 Das Kantonsgericht hat die Aufstellung der Oberzolldirektion über sämtliche erfassten Geschäfte eingehend gewürdigt und gefolgert, die Ankaufs- und Verkaufsdaten der Schals lägen nur ausnahmsweise mehrere Monate auseinander. Im Regelfall sei der Weiterverkauf möglichst rasch vorgenommen worden, was darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Lager eingekauft habe. Dies werde auch durch den Umstand untermauert, dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung lediglich 38 Schals beschlagnahmt werden konnten.
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Gestützt hierauf hat das Kantonsgericht im Ergebnis den Schluss gezogen, jene acht der zwanzig Schals, bei welchen das Verkaufsdatum über 22 Monate nach dem für den Beginn der Verjährung massgeblichen Zeitpunkt gelegen habe, seien in die Berechnung einzubeziehen.
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-:-
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4.4 Diese Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht ist nicht willkürlich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeitspanne zwischen An- und Verkauf der Schals entgegen der Feststellung des Kantonsgerichts in drei Einzelfällen mehr als 22 Monate betragen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids würde sich nur rechtfertigen, wenn sich dieser im Ergebnis als willkürlich erweisen würde. Dies ist nicht der Fall.
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5.
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5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Berechnung der Ersatzforderung durch das Kantonsgericht stütze sich auf falsche Listen der Oberzolldirektion ab. In vier Fällen läge nämlich das Verkaufsdatum gemäss Aufstellung zeitlich vor dem Ankaufsdatum, was unmöglich stimmen könne.
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5.2 Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich mit hier nicht gegebenen Ausnahmen nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten (Art. 86 Abs. 1 OG). Sie setzt zudem voraus, dass der kantonale Instanzenzug auch materiell ausgeschöpft worden ist. Neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen sind deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c). Wird eine Verfassungsverletzung gerügt, kann darauf nur eingetreten werden, wenn die Rüge nicht gegen Treu und Glauben verstösst. An dieser Voraussetzung mangelt es, wenn sie schon vor der letzten kantonalen Instanz hätte vorgebracht werden können (BGE 130 III 66 E. 4.3; 124 I 121 E. 2; 121 I 30 E. 5f; 119 Ia 88 E. 1a; 117 Ia 491 E. 2a).
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5.3 Die Beschwerdeführerin hat selbst, wie sie ausdrücklich einräumt (Beschwerdeschrift S. 25), noch im Verfahren vor dem Kantonsgericht auf die Listen der Oberzolldirektion abgestellt (vgl. die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Kantonsgericht vom 22. Februar 2006, vorinstanzliche Akten act. 6 S. 12 f.).
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Vorliegend hat nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Erhebung des Einwands geboten. Die Rüge, in vier Fällen stimme das Erwerbsdatum nicht, hätte die Beschwerdeführerin mithin bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können. Der kantonale Instanzenzug ist damit insoweit materiell nicht erschöpft, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuwei-sen, soweit darauf einzutreten ist.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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7.
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In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
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Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz wendet, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde deshalb nicht einzutreten.
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8.
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8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die der Einziehung bzw. der Ersatzforderung zu Grunde liegenden Anlasstaten seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen worden. Demzufolge sei richtigerweise von der für die fahrlässige Begehungsweise geltenden Verjährungsfrist auszugehen.
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8.2 Nach Art. 59 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für eine Einziehung bzw. Ersatzforderung ist das Vorliegen einer objektiv und subjektiv tatbestandsmässigen Tat (BGE 117 IV 233 E. 3).
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Gemäss Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) wird mit Gefängnis oder Busse namentlich bestraft, wer tierische Erzeugnisse nach den Anhängen I - III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) entgegen dem Abkommen vorsätzlich einführt oder in Besitz nimmt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe nach Art. 28 Ziff. 1 Abs. 2 TSchG Haft oder Busse bis Fr. 20'000.--. Die Tibet-Antilope ("Pantholops hodgsonii") und deren Erzeugnisse sind durch den Anhang I des CITES geschützt. Sowohl der Export wie auch der Import eines Exemplars einer im Anhang I geschützten Art erfordern die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhr- bzw. einer Einfuhrgenehmigung (Art. III CITES; vgl. auch Art. 1 i.V.m. Art. 5 der Artenschutzverordnung [ASchV; SR 453]).
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8.3 Der Alleininhaber wie auch der Geschäftsführer der X.________ AG haben durch die nicht behördlich bewilligte Einfuhr und Inbesitznahme der Schals gegen Art. 28 Ziff. 1 TSchG verstossen. Sie wurden mit rechtskräftigen Strafverfügungen der Oberzolldirektion vom 27. Oktober 2005 zu Bussen verurteilt. Strittig ist einzig, ob sie diese Taten vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.
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Die Dispositive der beiden Strafverfügungen geben hierüber keinen Aufschluss. Den Erwägungen lässt sich jedoch explizit entnehmen, dass die beiden Personen der vorsätzlichen Widerhandlungen gegen Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 TSchG für schuldig befunden worden sind (angefochtenes Urteil S. 10; vgl. auch die Strafverfügungen der Oberzolldirektion vom 27. Oktober 2005, je S. 6). Ob diese Würdigung der Oberzolldirektion für die Vorinstanz bindend gewesen ist, kann offen bleiben, da die Vorinstanz aufgrund eigener Erwägungen zur gleichen Erkenntnis gelangt ist.
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8.4 Demzufolge liegen der Einziehung bzw. der Ersatzforderung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorsätzlich begangene Anlasstaten zu Grunde.
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9.
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9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, falls von vorsätzlich begangenen Anlasstaten auszugehen sei, so finde vorliegend das neue Verjährungsrecht Anwendung, da dieses für sie vorteilhafter sei.
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9.2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993 und S. 3146), geändert worden. Sind die Taten vor diesem Zeitpunkt begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem bis dahin geltenden Recht, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten das mildere. Der Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verjährung (BGE 129 IV 49 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 114 IV 1 E. 2a und 105 IV 7 E. 1a).
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Die Verjährung beginnt am Tag, an dem der Täter die Tat ausführt (Art. 71 StGB / aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 TSchG stellt insbesondere die Einfuhr und die Inbesitznahme von Erzeugnissen artgeschützter Tiere unter Strafe; nicht strafbar sind dagegen der Besitz, das Lagern, das Aufbewahren und der Verkauf. Für den Verjährungsbeginn ist demnach, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt der Ankaufsdaten abzustellen. Diese liegen vor dem 1. Oktober 2002.
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Nach altem, bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährt das Recht zur Einziehung grundsätzlich bereits nach fünf Jahren (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 18. März 1994), nach dem ab dem 1. Oktober 2002 geltenden Recht dagegen grundsätzlich erst nach sieben Jahren (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung; dies gilt sowohl für das alte wie auch für das neue Recht (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB / aStGB in der Fassung vom 18. März 1994). Die allgemeinen Regeln über die Verfolgungsverjährung sind insoweit analog anwendbar (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 59 N. 19).
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9.3
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9.3.1 Eine vorsätzlich begangene Verletzung von Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 TSchG ist ein Vergehen. Nach altem Verjährungsrecht verjähren Vergehen nach fünf Jahren (Art. 70 Abs. 4 aStGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Die Verjährung kann ruhen und unterbrochen werden (Art. 72 Ziff. 1 und 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Die Strafverfolgung ist in jedem Fall absolut verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Nach altem Recht beträgt die absolute Verjährungsfrist somit 7 1/2 Jahre. Massgeblicher Zeitpunkt ist die Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids (vgl. Art. 72 Ziff. 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Der angefochtene Entscheid erging am 12. Juli 2006. Demzufolge sind die Taten, die in diesem Zeitpunkt mehr als 7 1/2 Jahre zurücklagen, also vor dem 12. Januar 1999 verübt wurden, altrechtlich absolut verjährt und ist deshalb auch das Recht zur Einziehung der durch diese Taten erlangten Vermögenswerte verjährt.
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9.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt allerdings, die Vorinstanz habe die einzelnen verjährungsunterbrechenden Handlungen nicht näher belegt, weshalb im Ergebnis nicht von einer 7 1/2-jährigen, sondern lediglich von einer 5-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen werden könne.
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9.3.3 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung wie namentlich durch den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls unterbrochen (Art. 72 Ziff. 2 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950). Die ausdrücklich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme der gefundenen Schals vom 29. Januar 2003 hat, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Verjährung somit unterbrochen (angefochtenes Urteil S. 15; vgl. auch den Durchsuchungsbefehl und die Protokolle über die Beschlagnahme und Durchsuchung vom 29. Januar 2003, Untersuchungsakten act. 2 - 4). Diese Untersuchungshandlungen fanden weniger als fünf Jahre nach dem 12. Januar 1999 statt, so dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen hat (Art. 72 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950).
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9.3.4 Gestützt auf das alte Verjährungsrecht sind folglich die vor dem 12. Januar 1999 begangenen Taten absolut verjährt.
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9.4
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9.4.1 Nach neuem Verjährungsrecht, das kein Ruhen und keine Unterbrechung mehr kennt, verjähren Vergehen nach sieben Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 70 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat insoweit die Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion vom 4. Januar 2006 als massgeblich erachtet. Demgemäss wären alle vor dem 4. Januar 1999 begangenen Handlungen verjährt. Dies bedeutet, dass das alte Verjährungsrecht für die Beschwerdeführerin das geringfügig mildere wäre (12. Januar 1999 verglichen mit 4. Januar 1999).
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9.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion als Verwaltungsbehörde könne nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB gelten. Für die Berechnung der Verjährungsfrist sei vielmehr auf das Urteil der Vorinstanz vom 12. Juli 2006 abzustellen, weshalb sämtliche vor dem 12. Juli 1999 verübten Taten verjährt seien.
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9.4.3 Art. 70 Abs. 3 StGB will nach seinem Sinn und Zweck verhindern, dass die Verjährung - je nach der konkreten Ausgestaltung des anwendbaren Prozessrechts - noch während des Rechtsmittelverfahrens eintreten kann. Die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches hält fest, Ziel der Regelung sei zu vermeiden, dass Verurteilte, welche auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichteten, benachteiligt würden gegenüber solchen, die ihre Rechte nur deshalb ausübten, um die Verjährung eintreten zu lassen (BBl 1999 S. 1979 ff., S. 2134 f.). Gestützt auf die Botschaft gelten als erstinstanzliche Urteile auch Urteile im Abwesenheitsverfahren und Strafmandate (Strafbefehle), welche weder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens noch einer Einsprache waren (BBl 1999 S. 1979 ff., S. 2134).
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Die genaue Bedeutung von Art. 70 Abs. 3 StGB war jedoch nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen, so dass die Ratsprotokolle keinen Aufschluss darüber geben, ob namentlich Strafverfügungen im Sinne von Art. 70 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) nach dem Willen des Gesetzgebers als erstinstanzliche Urteile anzusehen sind.
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9.4.4 Der angeschuldigten Person werden im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie - wie vorliegend geschehen - Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2 VStrR).
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Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) hat damit zwingend ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dagegen muss - einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich - auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (vgl. hierzu Markus Peter, Das neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, ZStrR 90/1974, S. 337 ff., S. 353; Jean Gauthier, La loi fédérale sur le droit pénal administratif; in: Quatorzième Journée juridique, octobre 1974, Genf, S. 23 ff., S. 61).
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Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64 VStrR) somit Parallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, ist die Strafverfügung (Art. 70 VStrR) nach dem Gesagten im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen und demnach unter den Begriff des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB zu subsumieren. Folgerichtig ist auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.
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9.4.5 Nach dem neuen Verjährungsrecht ist somit das Recht zur Einziehung verjährt, soweit die Vermögenswerte durch Straftaten erlangt wurden, die im Zeitpunkt der Einziehungsverfügung der Oberzolldirektion vom 4. Januar 2006 mehr als sieben Jahre zurücklagen, folglich vor dem 4. Januar 1999 begangen wurden.
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9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das alte Verjährungsrecht als das für die Beschwerdeführerin mildere eingestuft hat - mit der Wirkung, dass die vor dem 12. Januar 1999 verübten Delikte, d.h. die Ankäufe der Schals, absolut verjährt sind und damit auch das Recht zur Einziehung der durch diese Handlungen erlangten Vermögenswerte verjährt ist.
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10.
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10.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in jenen Fällen, welche nicht ohnehin verjährt seien, fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Anlasstaten und dem durch den Verkauf der Vermögenswerte erlangten Vermögensvorteil, denn schliesslich sei der Bruttogewinn nicht durch die widerrechtliche Inbesitznahme der Schals, sondern durch deren nicht strafbaren Verkauf erzielt worden.
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10.2 Dieser Einwand ist unbegründet. Die illegale Einfuhr und Inbesitznahme der Schals verschaffte der Beschwerdeführerin einen geldwerten Vorteil, der damit eingetreten ist und welchen sie durch die Veräusserung der Gegenstände lediglich noch realisiert hat.
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11.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich überdies gegen die von der Vorinstanz zur Berechnung der Ersatzforderung angewandte Methode.
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11.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise am so genannten Bruttoprinzip orientiert und ihr damit zu Unrecht den Abzug ihrer Aufwendungen verwehrt.
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11.2 Hinsichtlich der Berechnung des Vermögensvorteils und damit der Höhe der Ersatzforderung ist kontrovers, ob bei illegaler Geschäftstätigkeit auf die gesamthaft erzielten Einnahmen (Bruttoprinzip) abzustellen ist oder ob der Einstandspreis und die Auslagen zum Abzug zuzulassen sind (Nettoprinzip).
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Während eine wirtschaftliche Betrachtungsweise eher für das Nettoprinzip spricht, beruht das Bruttoprinzip auf der Überlegung, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Erwägungen der Gerechtigkeit und insbesondere der Praktikabilität sprechen dafür, grundsätzlich das Bruttoprinzip anzuwenden, da sich beim Nettoprinzip bei der Veranschlagung der konkreten Aufwandpositionen kaum lösbare Beweisprobleme ergeben (vgl. hierzu Trechsel, a.a.O., Art. 59 N. 12). In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, das Bruttoprinzip bei generell verbotenen Handlungen anzuwenden, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll (Niklaus Schmid, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, S. 115 f. Rz. 57 f.; Trechsel, a.a.O., Art. 59 N. 12; in diesem Sinn auch Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 182).
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11.3 Das Bundesgericht tendiert unter Berufung auf die ratio legis von Art. 59 StGB zum Bruttoprinzip und betont, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gestehungskosten abgezogen werden könnten (vgl. BGE 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a; 109 IV 121 E. 2b; 105 IV 21; 103 IV 142, je mit Hinweisen). Allerdings verdient nach der Rechtsprechung auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit Beachtung - mit der Konsequenz, dass im Einzelfall die Abwendung vom reinen Bruttoprinzip geboten erscheinen kann (BGE 124 I 6 E. 4b/cc). Ausgehend von diesem Präjudiz wird in der Doktrin von jeglichem Schematismus abgeraten und dafür eingetreten, einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (Florian Baumann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, Art. 59 N. 32; so auch Georges Greiner, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfahrensrechtlichen Aspekten, AJP 2005, S. 1341 ff., S. 1351).
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11.4 Die Vorinstanz ist von einem so genannten gemässigten Bruttoprinzip ausgegangen, indem sie nicht einzig auf den Erlös abgestellt, sondern die Anschaffungskosten zum Abzug zugelassen hat. Andere (angebliche) Aufwandposten der Beschwerdeführerin hat sie dagegen unberücksichtigt gelassen.
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11.5 Vor dem Hintergrund der ratio legis der Bestimmung und insbesondere in Anbetracht der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin den illegalen Handel aus reiner Gewinnsucht betrieben und hierdurch zur Ausrottung einer geschützten Tierart beigetragen hat, ist die Berücksichtigung weiterer (angeblicher) Aufwendungen nicht geboten.
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Ob auch die Anwendung eines reinen Bruttoprinzips - d.h. die Nichtzulassung der Anschaffungskosten zum Abzug - verhältnismässig wäre, kann angesichts des Verbots der "reformatio in peius" offen gelassen werden.
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11.6 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Einkaufskosten der 38 von der Einziehung betroffenen Schals nicht zum Abzug zugelassen.
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11.7 Diese Rüge ist unbegründet. Bei der Berechnung der Ersatzforderung sind nur jene Vermögenswerte zu berücksichtigen, welche nicht mehr in natura vorhanden sind. Die Einziehung der 38 Schals ist rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Anrechnung der Einstandskosten der eingezogenen Schals wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht, würde eine solche Verrechnung doch - wie die Vorinstanz zutreffend betont - zum unbilligen Ergebnis führen, dass der Staat für die eingezogenen, nicht verwertbaren Vermögenswerte einen Preis zu zahlen hätte.
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12.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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III. Kosten
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13.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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