Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.241/2006
6S.562/2006 /srn
Urteil vom 23. März 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Juchler,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey‑Herosé‑Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
6P.241/2006
Strafverfahren; Willkürverbot (Art. 9 BV), rechtliches Gehör (Art. 29 BV), Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV),
6S.562/2006
Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 397 StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.241/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.562/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 2. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, befand X.________ am 9. Juni 2005 zweitinstanzlich namentlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG) für schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Gefängnis.
Mit Urteil vom 3. Februar 2006 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine von X.________ gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde teilweise gut (6P.105/2005); dessen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies es ab (6S.334/2005).
Am 2. März 2006 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, X.________ (erneut) namentlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG) zu 12 Monaten Gefängnis.
Ein von X.________ gestelltes Wiederaufnahmegesuch wies das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, am 2. November 2006 ab.
B.
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Urteils. Des Weiteren ersucht er für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
Anfechtungsobjekt bildet das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2006 und damit die Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs des Beschwerdeführers. Verfahrensgegenstand ist einzig, ob das Obergericht zutreffenderweise das Vorliegen eines Revisionsgrunds verneint hat. Soweit sich der Beschwerdeführer namentlich gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts im früheren Verfahren wendet, kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden.
3.
In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer von A.________ grössere Mengen Hanf erworben hat. Während das Obergericht - namentlich in Würdigung der Aussagen von A.________ im bisherigen Verfahren - zum Ergebnis gelangt ist, es habe sich dabei um insgesamt 25 kg Hanf im Wert von Fr. 92'500.-- gehandelt, hat sich der Beschwerdeführer seit jeher auf den Standpunkt gestellt, es seien maximal 15 kg Hanf gewesen.
A.________ hat im früheren Verfahren zu Protokoll gegeben, aus seinen einem Dritten geleisteten neun bis zehn Mietzinszahlungen à Fr. 25'000.-- liessen sich Rückschlüsse auf die von ihm dem Beschwerdeführer verkaufte Hanfmenge ziehen. Diese Menge hat er ursprünglich auf ca. 30 kg im Gegenwert von Fr. 130'000.-- geschätzt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 996).
In einer Erklärung vom 31. März 2006 - und damit nach der Ausfällung des obergerichtlichen Urteils vom 2. März 2006 - hält A.________ nun fest, er sei bislang fälschlicherweise von neun bis zehn statt wie korrekt von acht Mietzinszahlungen ausgegangen. Er habe somit auf einen um Fr. 50'000.-- zu hohen Mittelbedarf abgestellt und demzufolge auch die an den Beschwerdeführer veräusserte Hanfmenge zu hoch eingeschätzt. Er erachte nunmehr die vom Beschwerdeführer behauptete Menge von maximal 15 kg bezogenen Hanf als zutreffend.
Der Beschwerdeführer sieht in dieser Erklärung der Auskunftsperson A.________ vom 31. März 2006 einen Revisionsgrund.
4.
4.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, das Obergericht habe § 230 StPO/AG willkürlich angewendet. Die Erklärung von A.________ stelle ein neues Beweismittel dar, welches geeignet sei, die tatsächliche Grundlage des obergerichtlichen Urteils vom 2. März 2006 so zu erschüttern, dass ein Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne einer erheblich milderen Bestrafung ernsthaft möglich werde. Aus der Erklärung von A.________ ergebe sich nämlich, dass sich dieser nicht nur betreffend die Anzahl Mietzinszahlungen, sondern vor allem auch bezüglich der hieraus abzuleitenden Hanfmenge in einem Irrtum befunden habe.
4.2 Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) zugunsten des Verurteilten zu gestatten. § 230 Ziff. 1 StPO/AG setzt diese Bestimmung um und statuiert, dass gegen jedes rechtskräftige Strafurteil die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden kann, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder eine erheblich geringere Bestrafung herbeizuführen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient einzig der Korrektur eines früher unrichtig festgestellten Sachverhalts. Eine neue rechtliche Überprüfung rechtskräftiger Urteile kann dagegen nicht erwirkt werden (Stephan Gass, Basler Kommentar, StGB II, Art. 397 N. 43; Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1980, § 230 Ziff. 1 N. 3).
-:-
4.3 Neue Tatsachen sind Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalts von Bedeutung und geeignet sind, ihn in einem anderen, für den Verurteilten günstigeren Licht erscheinen zu lassen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 102 N. 17). Neue Beweismittel beziehen sich in der Regel auf Tatsachen, die schon Gegenstand des früheren Verfahrens bildeten, und beweisen oder widerlegen diese. Allenfalls machen sie diese zu unbewiesenen oder unwahrscheinlichen Fakten (Hans Walder, Die Wiederaufnahme des Verfahrens in Strafsachen nach Art. 397 StGB, insbesondere auf Grund eines neuen Gutachtens, in: Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1979, Bern 1979, S. 341 ff., S. 345; Gass, a.a.O., Art. 397 N. 62; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 102 N. 18).
Als neu gelten Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen haben, nicht aber schon dann, wenn der Richter deren Tragweite unterschiedlich oder falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2b; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 397 N. 6; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, Rz. 1708; Gass, a.a.O., Art. 397 N. 63 ff.; vgl. auch Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 449 N. 1; Derselbe, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 1152 Fn. 599; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 567).
Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass ein neues Urteil - ausgehend vom veränderten Sachverhalt - wesentlich milder ausfallen kann oder dass ein Teilfreispruch in Betracht fällt. Dabei ist an die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils kein strenger Massstab anzulegen. Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 125 IV 298 E. 2b; 122 IV 66 E. 2a; 116 IV 353 E. 2a und 5a, je mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., Art. 397 N. 10 f.; Gass, a.a.O., Art. 397 N. 70 ff.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N. 15; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 102 N. 24).
4.4 Ob Tatsachen oder Beweismittel neu sind, ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und folglich mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (BGE 116 IV 353 E. 2b; 109 IV 173 E. 2; Gass, a.a.O., Art. 397 N. 67). Ebenso ist es eine Frage der Beweiswürdigung und damit Tatfrage, ob die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel erheblich sind, d.h. ob sie für sich allein oder zusammen mit andern bekannten oder neu angerufenen Tatsachen oder Beweismitteln schlüssig genug sind, die im früheren Urteil angenommenen tatsächlichen Grundlagen zu erschüttern (BGE 116 IV 353 E. 2b; 109 IV 173 E. 2; 92 IV 177 E. 1a; Gass, a.a.O., Art. 397 N. 75).
Rechtsfrage - und somit mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen - ist demgegenüber, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" im Sinne von Art. 397 StGB ausgegangen ist. Rechtsfrage ist überdies, ob die voraussichtliche Veränderung der dem früheren Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts rechtlich relevant ist, d.h. zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 116 IV 353 E. 2b und 4c mit Hinweisen).
4.5 A.________ ist im früheren Verfahren eingehend befragt worden. Er hat damals zu Protokoll gegeben, dass er die dem Beschwerdeführer verkaufte Hanfmenge zum einen aus den geleisteten Mietzinszahlungen und somit aus seinem Mittelbedarf und zum anderen aus seiner Erinnerung abgeleitet hat (vgl. vorinstanzliche Akten act. 107 ff.). Entsprechend hat auch das Obergericht, welches von den seines Erachtens aktenkundig erstellten geleisteten acht Mietzinszahlungen à Fr. 25'000.-- als Grundlage ausgegangen ist, seinen Schluss auf die von A.________ dem Beschwerdeführer verkaufte Hanfmenge von insgesamt 25 kg im Wert von Fr. 92'500.-- nicht einzig auf diesen Mittelbedarf abgestützt (vgl. Urteil des Obergerichts vom 9. Juni 2005 S. 17 und S. 20).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Februar 2006 (6P.105/2005 E. 4 am Ende) diese Beweiswürdigung als nicht willkürlich geschützt und somit die vom Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobene Rüge, A.________ sei fälschlicherweise von einem um Fr. 50'000.-- zu hohen Mittelbedarf und folglich von einer zu grossen Hanfmenge und einer um Fr. 50'000.-- zu hohen Deliktssumme ausgegangen, als unbegründet erachtet.
4.6 Die vom Beschwerdeführer als Revisionsgrund bezeichnete Erklärung vom 31. März 2006, worin A.________ nunmehr - gleich wie das Obergericht - von acht geleisteten Mietzinszahlungen und demzufolge - insoweit abweichend vom Obergericht - von einem um Fr. 50'000.-- niedrigeren Mittelbedarf und einem entsprechend niedrigeren Umsatz ausgeht, stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit der Rüge überein, welche der Beschwerdeführer bereits im früheren Verfahren vorgetragen hat. Es handelt sich dabei mithin - wie auch der Beschwerdeführer anerkennt - nicht um eine neue Tatsache.
A.________ zieht aus einem bekannten Sachverhaltselement, d.h. dem Mittelbedarf von acht Mietzinszahlungen, andere Schlussfolgerungen als das Obergericht, indem er neu von einem um Fr. 50'000.-- reduzierten Mittelbedarf und folglich von einer an den Beschwerdeführer verkauften Hanfmenge von lediglich maximal 15 kg - statt 25 kg - ausgeht. Der Grundsatz der Rechtssicherheit aber gebietet es grundsätzlich, eine Wiederaufnahme nicht einzig darum zu ermöglichen, um eine angeblich unrichtige Beweiswürdigung erneut rügen zu können (Maurer, a.a.O., S. 566; vgl. auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 449 N. 13, mit Hinweis auf BGE 80 IV 40). Es ist demzufolge zumindest zweifelhaft, ob überhaupt ein neues Beweismittel vorliegt.
Die Frage kann jedoch offen bleiben, da es jedenfalls an der Erheblichkeit des Beweismittels mangelt. Die Erklärung von A.________ vom 31. März 2006 kann nach der willkürfreien Auffassung des Obergerichts die tatsächliche Grundlage des Urteils vom 2. März 2006 nicht in einem Masse erschüttern, dass ein Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne einer erheblich milderen Bestrafung ernsthaft möglich erschiene. Wie dargelegt hat das Obergericht seinen Schluss auf die verkaufte Hanfmenge von 25 kg insbesondere auf die mehrfachen Aussagen von A.________ abgestützt, wonach er die Verkaufsmenge von 25 - 30 kg Hanf auch aus seiner Erinnerung ableitet. Die Erklärung von A.________, worin dieser nunmehr vom gleichen Mittelbedarf wie das Obergericht ausgeht, daraus aber andere Schlüsse als dieses zieht, ist nicht erheblich. Das Obergericht war aufgrund dieser Erklärung weder gehalten, seine vom Bundesgericht als willkürfrei bezeichnete Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, noch war es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - verpflichtet, weitere Beweismassnahmen (Beizug der Untersuchungsakten, neuerliche Einvernahme von A.________) zu treffen.
4.7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Obergericht mit der Abweisung des Wiederaufnahmegesuchs § 230 StPO/AG nicht willkürlich angewendet hat.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
In der Nichtigkeitsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer dieselben Einwände wie in der staatsrechtlichen Beschwerde vor. Dass die Vorinstanz von einem falschen Rechtsbegriff der neuen Tatsache bzw. des neuen Beweismittels ausgegangen wäre oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer dagegen nicht geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Rechtsmittel von vornherein aussichtslos waren, kann den Gesuchen nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist dessen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Urteils gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: