BGer 6B_57/2007 |
BGer 6B_57/2007 vom 24.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_57/2007 /rom
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Urteil vom 24. März 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf Strafklage,
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Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2007.
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Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:
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1.
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Das Untersuchungsrichteramt Altstätten trat auf eine Strafklage von X.________ gegen Unbekannt wegen "diverser Delikte" nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Februar 2007 abgewiesen. X.________ erklärte bei den kantonalen Behörden schriftlich, er sei mit dem Entscheid vom 5. Februar 2007 "nicht einverstanden", und hielt auf eine entsprechende Frage hin mündlich daran fest, die Unterlagen seien an das Bundesgericht zu leiten. Seine Eingabe entspricht jedoch, soweit er überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist, in keiner Weise den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. In Anwendung von Art. 108 BGG ist darauf nicht einzutreten. Unter diesen Umständen kann eine Rückweisung der nicht unterschriebenen Eingabe zur Behebung des Mangels unterbleiben.
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2.
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Wie vor der Vorinstanz kann auch im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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