Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.14/2007 /fco
Urteil vom 26. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Bassersdorf, 8303 Bassersdorf,
vertreten durch den Gemeinderat, Karl Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Regierungsrats des Kantons Zürich
vom 15. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Gemeindeversammlung Bassersdorf genehmigte am 14. März 2006 u.a. einen Kredit zur Zentrumsplanung, setzte den öffentlichen Gestaltungsplan "Dorfplatz" fest und lehnte die Initiative von K.________ "Pro Zentrumszone" ab. - Der Bezirksrat Bülach wies den gegen die Gemeindeversammlungsbeschlüsse gerichteten Stimmrechtsrekurs von K.________ am 30. Mai 2006 ab. In der Folge wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Stimmrechtsrekurs von K.________ am 4. Oktober 2006 ab, soweit darauf einzutreten war. - Schliesslich hat das Bundesgericht am 22. Januar 2007 die Stimmrechtsbeschwerde von K.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 1P.750/2006 vom 22. Januar 2007).
B.
K.________ erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 30. Mai 2006 beim Regierungsrat am 16. August 2006 erneut Rekurs bzw. Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. August 2006 wurde der Rekurrent aufgefordert, seine in enger Zeilenschaltung abgefasste Beschwerdeschrift innert einer Nachfrist zu kürzen, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten würde. Innert verlängerter Frist nahm K.________ zu dieser Verfügung Stellung und bestritt das Vorliegen einer überlangen Beschwerdeschrift, unterliess es indes, eine verbesserte gekürzte Beschwerdeschrift einzureichen.
Mit Entscheid vom 15. November 2006 trat der Regierungsrat auf die Eingabe von K.________ betreffend Verletzung übergeordneten Rechts nicht ein.
C.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates vom 15. November 2006 hat K.________ beim Bundesgericht am 4. Januar 2007 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er macht eine Verletzung des Verbotes von überspitztem Formalismus (Art. 29) und von Ausstandspflichten ( Art. 9 und 30 BV ) geltend.
Die Gemeinde Bassersdorf und die Direktion der Justiz und des Innern im Namen des Regierungsrates haben auf Vernehmlassung verzichtet. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. März 2007 verlangt der Beschwerdeführer, dass die Vernehmlassung des Regierungsrates aus dem Recht gewiesen werde.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 sind das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben und sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid aus dem Jahre 2006. Gemäss Art. 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist sie nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu behandeln.
2.
Der Antrag, die Erklärung des Regierungsrates, auf eine Vernehmlassung zu verzichten, aus dem Recht zu weisen, ist abzuweisen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass darin angeregt wird, die Beschwerde (auch) unter dem Gesichtswinkel der trölerischen Prozessführung zu prüfen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Sachverhalte und Rügen bezieht, die mit dem genannten Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2007 (1P.750/2006) beurteilt worden sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 88 OG legitimiert, das Nichteintreten des Regierungsrates auf seine Beschwerde vom 16. August 2006 mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung anzufechten.
3.1 Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen Anspruch auf Behandlung von formgerecht eingereichten Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf eine Eingabe nicht eintritt und sie nicht regelgemäss prüft. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Soweit sich der Beschwerdeführer bzw. der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) beziehen, ist dessen Auslegung lediglich unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes zu prüfen.
3.2 Nach § 23 VRG muss die Rekursschrift eine Begründung enthalten; genügt eine Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht, kann eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt werden, unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. In gleicher Weise sieht § 5 Abs. 3 VRG vor, dass übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Übermässige Weitschweifigkeit wird angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat- oder Rechtsfragen, ohne dass dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung der Ansprüche erforderlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG-Kommentar, § 5 Rz. 43).
3.3 Der Beschwerdeführer zieht nicht in Frage, dass in Anwendung der genannten Normen eine Rekursschrift wegen Weitschweifigkeit unter der Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe zur Verbesserung zurückgewiesen werden kann. Er macht ausschliesslich geltend, seine Rekursschrift vom 16. August 2006 sei nicht weitschweifig gewesen.
Die Rekursschrift kann mit haltbaren Gründen als weitschweifig bezeichnet werden. Sie spricht sich, wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, über viele Seiten, mit vielen Wiederholungen und in kaum überblickbarer Weise zur angeblich unzulässigen Beeinflussung der Stimmberechtigten und zu gerügten organisatorischen Mängeln der Gemeindeversammlung aus. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Rügen erhob und diese auch zu begründen hatte; auch die einzelnen Teile, für sich isoliert betrachtet, durften als weitschweifig betrachtet werden. Bei dieser Sachlage hält die Verfügung vom 25. August 2006, mit der die Rekursschrift unter Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs zur Verbesserung zurückgewiesen worden ist, vor der Verfassung stand.
Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Verbesserung seiner Rekursschrift nicht nachgekommen und hat es unterlassen, diese zu kürzen und auf die als unzulässig bezeichneten Teile zu verzichten. Angesichts dieses Umstandes stellt das Nichteintreten auf den Rekurs keine formelle Rechtsverweigerung dar. Das Nichteintreten kann in Anbetracht der dem Beschwerdeführer eingeräumten Gelegenheit auch nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden.
3.4 Demnach erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner als Verletzung von Art. 30 Abs. 1 bzw. Art. 9 BV, dass der angefochtene Entscheid von der Sachbearbeiterin Frau W.________ vorbereitet worden sei, die bereits die erwähnte Verfügung vom 25. August 2006 verfasst und ihn damit in seinen Verfahrensrechten verletzt hatte.
Es kann offen bleiben, ob der Regierungsentscheid von Frau W.________ vorbereitet worden ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass angebliche formelle oder materielle Fehler nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 bzw. Art. 29 Abs. 1 BV für sich genommen keine Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Bassersdorf und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: