Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.227/2006 /len
Urteil vom 26. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Leonhard Müller,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 4. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Seit 1978 arbeitete A.________ als Flugzeugmechaniker und Luftfahrzeug-Kontrolleur Kat. II bei der X.________ AG. Auf den 1. Januar 1986 wurde er zum Werkstattchef befördert. A.________ kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende November 2000. Die Parteien kamen überein, das Arbeitsverhältnis ab 1. Dezember 2000 mit einem neuen Arbeitsvertrag (Lohnreduktion und Rückstufung des Klägers auf fachtechnische Verantwortung) fortzusetzen. Per 31. März 2001 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Der letzte Arbeitstag von A.________ war am 31. Januar 2001.
B.
Mit Klage vom 30. Mai 2003 beantragte A.________ dem Arbeitsgericht Brugg, die X.________ AG sei zu verpflichten, ihm Fr. 129'231.-- netto zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. April 2001 für nicht abgegoltene Überstunden zu bezahlen. Das Arbeitsgericht Brugg wies mit Urteil vom 10. September 2004 die Klage ab. Auf Appellation des Klägers wies das Obergericht des Kantons Aargau die Klage am 4. Juli 2006 ebenfalls ab.
C.
A.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung gegen das obergerichtliche Urteil an das Bundesgericht. Er verlangt mit der staatsrechtlichen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2
Das Obergericht hatte erwogen, dass die Parteien eine 42-Stunden-Woche vereinbart und im Arbeitsvertrag grundsätzlich die Überstunden pauschal abgegolten hatten. Der Beschwerdeführer sei aber nicht leitender Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgesetzes, so dass die Entschädigung für die 60 Stunden pro Jahr übersteigenden Überzeiten nicht wegbedungen werden könne. Ob die Wegbedingung einer weitergehenden Entschädigung für die Überstunden und die ersten 60 Stunden Überzeit vorliegend verbindlich ist, hat das Gericht offen gelassen, weil die Mehrleistung des Arbeitnehmers gar nicht nachgewiesen sei.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, diese Beweiswürdigung sei willkürlich.
2.
Willkürlich ist ein Entscheid bei der Beweiswürdigung indessen nicht schon, wenn eine andere Lösung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, was in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 126 III 438 E. 3 S. 440; 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 4 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5). Daraus ergibt sich, dass nur ein Beweis willkürlich gewürdigt werden kann, der für den Rechtsstreit überhaupt wesentlich ist.
2.1
Diese Umschreibung des Begriffs der Willkür verkennt der Beschwerdeführer, wenn er der Vorinstanz vorwirft, die Aussage des Zeugen B.________ bezüglich der Zulässigkeit der handschriftlichen Einträge in der Stempelkarte nicht richtig gewürdigt zu haben. Vorliegend geht es nämlich nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Stempelkarte von Hand ausfüllen durfte, sondern welche Beweiskraft den so ausgefüllten Karten zukommt. Auch wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erlaubt, Stempelkarten von Hand auszufüllen, wird dadurch ihr Beweiswert nicht erhöht. Entscheidend ist nicht die Zulässigkeit des Vorgehens, sondern die Frage, wie glaubwürdig die in der Karte enthaltenen Eintragungen sind. Diesbezüglich liegt es aber auf der Hand, dass von Hand vorgenommene Eintragungen eher falsch sein können als die Ergebnisse einer Stempeluhr. Den von Hand ausgefüllten Stempelkarten keine Schlüssigkeit zuzuerkennen, namentlich wenn nicht nachgewiesen ist, dass sie dem Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht worden sind, ist eine freie Beweiswürdigung, welche vor einem Willkürvorwurf standhält.
2.2
Ob eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR auch unterbleiben kann, wenn feststeht, dass Überstunden geleistet worden sind, aber keinerlei Anhaltspunkte zu deren Ausmass vorhanden sind, ist eine Frage des Bundesprivatrechts und damit nicht im Verfahren auf Grund der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln, sondern mit Berufung geltend zu machen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das gilt auch für die Frage, ob die fehlende betriebliche Zeiterfassung nach Art. 73 Abs. 1 lit. c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) zu einer Umkehr der Beweislast bezüglich Überstunden führt. Auch auf diese Frage ist nicht im Beschwerdeverfahren einzugehen.
2.3
Was die Würdigung der weiteren Zeugenaussagen betrifft, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Leistung eines gewissen Masses an Überstunden im vorliegenden Rechtsstreit unbestritten ist. Es ist aber ebenso unbestritten, dass ein Teil durch ein höheres Salär ausdrücklich ausgeglichen worden ist und dass ein Teil der Überstunden spezielle Aufgaben betraf, welche separat entschädigt worden sind. Im vorliegenden Rechtsstreit kann es somit nur um die Frage gehen, ob darüber hinaus weitere Überstunden geleistet worden sind. Inwiefern diesbezüglich aber etwas den angegebenen Zeugenaussagen sollte entnommen werden können, ist nicht zu sehen. Insofern liegt auch keine Willkür vor, wenn das Obergericht daraus nicht die gleichen Schlüsse gezogen hat wie der Beschwerdeführer.
2.4
Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, das Gericht habe nicht beachtet, dass die handschriftlichen Zeiterfassungen nach seiner Ansicht von einer Angestellten der Beklagten kontrolliert worden seien, übersieht er, dass es sich bei dieser Angestellten um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt. Das Obergericht durfte mit Blick auf die Nähe dieser Mitarbeiterin zum Beschwerdeführer dem genannten Umstand keine Bedeutung beimessen und insofern auf weitere Beweisabnahmen verzichten. Damit im Einklang steht auch, dass auf eine Zeugeneinvernahme der Ehefrau zu den Überstunden in vorweggenommener Beweiswürdigung verzichtet wurde. In dieser antizipierten Beweiswürdigung liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Willkür.
3.
Damit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: