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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_74/2007/bnm
Verfügung vom 26. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau,
Einwohnergemeinde A.________,
Römisch-Katholische Kirchgemeinde A.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch die Finanzverwaltung A.________,
Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht,
5. Kammer), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 31'488.30 nebst Zins und Kosten (ausstehende Steuern 2001) an die Beschwerdegegner abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, ein früherer, die Rechtsöffnung in einer anderen Betreibung (mangels Nachweises der Zustellung des Rechtsöffnungstitels durch die Beschwerdegegner) verweigernder Obergerichtsentscheid begründe keine res iudicata (BGE 100 III 48 E. 3), im Gegensatz zum vorausgegangenen hätten die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren die Zustellung der definitiven Steuerveranlagung vom 12. August 2004 anhand der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz und des Verhaltens des Beschwerdeführers nachgewiesen (BGE 105 III 43 E. 3), dieser habe nämlich am 23. August 2004 gegen die erwähnte Veranlagung 2001 Einsprache erhoben, obgleich sich diese explizit gegen die Veranlagung "2000" gerichtet habe, könne Einsprachegegenstand einzig die Veranlagung 2001 gewesen sein, in seiner Einsprache habe der Beschwerdeführer die Zustellung der Veranlagung 2001 nicht bestritten, der auf die Einsprache nicht eintretende Beschluss vom 10. Januar 2005 der Steuerkommission habe als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt zu gelten (19. Januar 2005), weshalb die Rekursfrist am 18. Februar 2005 abgelaufen und die Veranlagung gemäss Rechtskraftbescheinigung in Rechtskraft erwachsen sei, schliesslich erhebe der Beschwerdeführer keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar seine vom Obergericht widerlegten Einwendungen wiederholt und dem Obergericht die "Verletzung von Bundesrecht" und "Willkür" vorwirft,
dass er sich jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise mit den einlässlichen Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen entsprechend den gesetzlichen Begründungsanforderungen darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 12. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: