Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1039/06
Urteil vom 26. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
B.________, 1946, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dan Alexander Naftaly, Flüelastrasse 51, 8047 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Oktober 2006.
In Erwägung,
dass B.________ am 4. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indes vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass am 1. Juli 2006 die neue Fassung von Art. 134 OG (gemäss Revision des IVG vom 16. Dezember 2005) in Kraft getreten ist, wodurch in Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung die sonst für Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geltende Kostenlosigkeit aufgehoben worden ist,
dass diese Regelung für alle Beschwerden gilt, die nach dem 30. Juni 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht worden sind (Ziff. II lit. c der Änderung vom 16. Dezember 2005), mithin auch für das vorliegende Verfahren,
dass das Verfahren somit kostenpflichtig und grundsätzlich ein Kostenvorschuss zu erheben ist (Art. 150 Abs. 1 OG),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 13. Februar 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und B.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 26. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: