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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.759/2006 /fun
Urteil vom 27. März 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
gegen
Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt, Bleichemattstrasse 12/14, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Aargauische Versicherungsamt, Bleichemattstrasse 12/14,
5001 Aarau,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Adhäsionsprozess; Aktivlegitimation des mittelbar Geschädigten,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 24. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Anklage vom 7. Dezember 2004 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau X.________ vor, fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht und gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Er habe im Haus seiner Eltern eine Hanf-Indooranlage betrieben. Dabei habe er eine 400-Watt-Lampe zu nahe an einer Wand installiert, welche mit einer Kunststoff-Folie überzogen gewesen sei. Letztere habe sich erhitzt, was am 27. April 2004 zu einem Brand geführt habe.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 teilte das Aargauische Versicherungsamt, Abteilung Gebäudeversicherung, dem Bezirksamt Lenzburg mit, im Zusammenhang mit dem Brandfall sei aufgrund der massgebenden Bestimmungen des kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes ein von der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt zu deckender Schaden von Fr. 5'070.-- ermittelt worden. Aus dem polizeilichen Untersuchungsbericht gehe hervor, dass X.________ die Tat begangen habe. Gegen ihn mache das Versicherungsamt einen Schadenersatz-Regressanspruch im Strafverfahren adhäsionsweise geltend. Das Versicherungsamt ersuchte das Bezirksamt bzw. das zuständige Bezirksgericht, ihm die Anklageschrift zuzustellen und den Termin der Gerichtsverhandlung mitzuteilen, damit es seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafprozess rechtzeitig adhäsionsweise geltend machen könne.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 teilte das Bezirksgericht Lenzburg dem Versicherungsamt mit, privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen könnten als Zivilkläger gemäss § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG nur unmittelbar Verletzte und Geschädigte geltend machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gelte nur der Träger des durch die fragliche Straftat direkt angegriffenen Rechtsguts. Versicherungen, die gegenüber einem Verletzten oder Geschädigten Leistungen erbracht hätten, könnten ihre Regressforderungen nicht als Zivilkläger geltend machen. Sie seien mittelbar geschädigt und deshalb keine Verletzten oder Geschädigten im Sinne des Gesetzes. Die Versicherungen hätten ihre Ansprüche somit auf dem Zivilweg geltend zu machen. Anders verhalte es sich nur, wenn eine Versicherung durch eine Straftat direkt betroffen sei, z.B. im Falle eines Versicherungsbetrugs.
Am 23. März 2005 antwortete das Versicherungsamt dem Bezirksgericht. Das Versicherungsamt gab seinem Erstaunen Ausdruck, dass das Bezirksgericht dem Amt "das seit Jahrzehnten bestehende und von den aargauischen Gerichten anerkannte Adhäsionsklagerecht" absprechen wolle. In der reichhaltigen Praxis der letzten zehn Jahre zu adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Versicherungsleistungen sei die Klagelegitimation des Amtes nie bestritten gewesen. Das Versicherungsamt ersuchte das Bezirksgericht, auf seine im Schreiben vom 7. Februar 2005 geäusserte Auffassung zurückzukommen.
Mit Entscheid vom 4. April 2005 befand der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg, das Versicherungsamt werde im vorliegenden Verfahren nicht als Zivilklägerin anerkannt und somit nicht als Partei im Strafverfahren zugelassen.
Am 14. April 2005 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg X.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 8 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Fr. 300.-- Busse. Das Urteil ist rechtskräftig.
Am 14. Juni 2005 hiess das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) die von der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 4. April 2005 erhobene Beschwerde gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Bezirksgericht an, das Versicherungsamt als Zivilklägerin im Strafverfahren gegen X.________ zuzulassen.
Mit Adhäsionsklage vom 25. Juli 2005 beantragte die Gebäudeversicherungsanstalt, vertreten durch das Versicherungsamt, X.________ sei in Ergänzung des bezirksgerichtlichen Strafurteils vom 14. April 2005 zu verpflichten, der Zivilklägerin "nach richterlichem Ermessen den Betrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen", zuzüglich Zins von 5 % seit der Auszahlung der Entschädigung, d.h. seit dem 8. Oktober 2004.
Mit Urteil vom 16. Februar 2006 verpflichtete das Bezirksgericht Lenzburg X.________ zur Zahlung von Fr. 2'500.-- an die Zivilklägerin.
Die von X.________ dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 2. Kammer) mit Urteil vom 24. August 2006 in einem hier nicht interessierenden Nebenpunkt gut. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes vom 24. August 2006 aufzuheben.
C.
Das Obergericht und das Versicherungsamt im Namen der Gebäudeversicherungsanstalt haben Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das bisherige Recht anwendbar.
1.2 Das angefochtene Urteil stellt einen Endentscheid dar. Ein kantonales Rechtsmittel dagegen steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 86 in Verbindung mit Art. 87 OG zulässig.
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend, wozu er nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG befugt ist. Seine Beschwerdelegitimation nach Art. 88 OG ist gegeben.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe das kantonale Strafprozessrecht willkürlich und rechtsungleich angewandt. Die Gebäudeversicherungsanstalt sei durch die Straftat unstreitig nur mittelbar beeinträchtigt worden. Im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils 1P.620/2001 vom 21. Dezember 2001 hätte es für die Zulassung der Gebäudeversicherungsanstalt als Zivilklägerin damit einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht bedurft. Daran fehle es. Das Obergericht habe die Gebäudeversicherungsanstalt gestützt auf Richterrecht als Zivilklägerin zugelassen, was willkürlich und rechtsungleich sei. Richterrecht könne einer ausdrücklichen Regelung im formellen kantonalen Gesetz nicht gleichgestellt werden. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass das aargauische Richterrecht den bloss mittelbar Geschädigten als Zivilkläger zulasse. Richterrecht setze eine längere, gefestigte Gerichtspraxis voraus, die hier nicht bestehe.
2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Ein Gericht, das ohne sachliche Gründe von seiner Rechtsprechung abweicht, urteilt widersprüchlich und verletzt das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (BGE 122 I 57 3c/aa S. 59, mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Haus seiner Eltern fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht. Unmittelbar geschädigt sind die Eltern. Die Gebäudeversicherungsanstalt hat diesen den Schaden ersetzt. Sie ist dadurch "mittelbar geschädigt". Gemäss § 51 des aargauischen Gesetzes vom 15. Januar 1934 über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG; SAR 673.100) erhält die Anstalt für die bezahlten Entschädigungssummen, deren Zins sowie für die Kosten der Abschätzung das Rückgriffsrecht auf den Fehlbaren.
2.3.2 Im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 1P.620/2001 vom 21. Dezember 2001 ging es um die Frage, ob eine Aktiengesellschaft, deren Direktor und Präsident des Verwaltungsrates ein durch eine Explosion Getöteter war, im Kanton Waadt als Zivilpartei zum Strafverfahren zuzulassen sei. Der Untersuchungsrichter lehnte es ab, die Gesellschaft als Zivilpartei zuzulassen, was das Kantonsgericht bestätigte. Dieses befand, die Gesellschaft habe aufgrund des Todes ihres Direktors und Präsidenten des Verwaltungsrates nur einen mittelbaren Schaden erlitten, was für die Zulassung als Zivilpartei nicht genüge. Das Bundesgericht wies die von der Gesellschaft gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab. Es erwog, die Zivilpartei sei in der Regel definiert als die Person, welche durch eine Straftat in ihrem Rechtsgut unmittelbar verletzt sei und die Verurteilung des Täters zu Schadenersatz verlange. Die Verletzung sei unmittelbar nur dann, wenn der Verletzte die Beeinträchtigung direkt und persönlich erlitten habe. Das verbiete es Dritten, die durch eine strafbare Handlung nur indirekt betroffen seien, sich als Zivilpartei zu konstituieren. Mittelbare Beeinträchtigungen genügten nicht. Somit seien ausgeschlossen Zessionare, Aktionäre und Personen, die einen Anspruch - ex lege oder contractu - durch Subrogation erworben hätten, ausser die kantonale Gesetzgebung sehe ihre Anerkennung als Zivilpartei ausdrücklich vor. Das Bundesgericht erwog sodann, die neuere waadtländer Rechtsprechung scheine nur noch den unmittelbar Geschädigten als Zivilpartei zuzulassen. Diese Auffassung könne grundsätzlich nicht als willkürlich angesehen werden (E. 2.1).
2.3.3 Im Schrifttum zum schweizerischen Strafprozessrecht wird ausgeführt, eine mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzutreten weiterer Elemente, z.B. durch eine Schadenersatzpflicht gemäss Vertrag oder Gesetz eintrete, begründe keine Geschädigten-Eigenschaft. So sei die Versicherung, bei welcher der Beschuldigte versichert sei, nicht in der Lage, strafprozessuale Rechte als Geschädigte auszuüben. Hingegen könne sie kraft Subrogation (Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG; SR 221.229.1]) die an sie übergegangenen vermögensrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 142 N. 3; ebenso Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 252 N. 583). Bejaht wird insbesondere die Aktivlegitimation der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt im Adhäsionsprozess (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 167 N. 504 f.; Jörg Rehberg, Zum zürcherischen Adhäsionsprozess, Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 632 f.).
2.3.4 Art. 116 ff. des Entwurfs vom 21. Dezember 2005 zu einer schweizerischen Strafprozessordnung (E-StPO, BBl 2006 S. 1423) regeln die Privatklägerschaft. Gemäss Art. 116 Abs. 1 E-StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ a) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); b) adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage, Art. 117 Abs. 2 E-StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 119 Abs. 2 E-StPO).
Wie in der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 S. 1172) gesagt wird, regelt Art. 119 Abs. 2 E-StPO die Folgen der Subrogation, also des Übergangs gewisser Ansprüche von Gesetzes wegen an Personen, die nicht selbst Geschädigte sind. So gingen nach Art. 14 Abs. 2 OHG die Ansprüche des Opfers gegen die Täterin oder den Täter in dem Umfang an den Kanton über, in dem die Behörden nach den Art. 11 ff. OHG dem Opfer Entschädigungen oder Genugtuungen zugesprochen hätten. Weiter zu nennen seien Fälle der versicherungsrechtlichen Subrogation, wie sie etwa nach Art. 72 Abs. 1 VVG, nach Art. 41 UVG oder in gewissen Kantonen für die Leistungen der Gebäudeversicherung bei Brandfällen bestehe. In diesen Fällen könnten die Berechtigten im Strafprozess Zivilansprüche anmelden und durchsetzen. Sie hätten jedoch nur jene Verfahrensrechte, die zur Durchsetzung der Zivilansprüche erforderlich seien. Konkret bedeute dies etwa, dass nur jene Akten eingesehen werden könnten, die zur Begründung der Zivilklage notwendig seien.
2.3.5 Gemäss § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG ist Partei im Strafverfahren unter anderem der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Zivilkläger).
Peter Conrad (Die Adhäsion im aargauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1972, S. 102 f.) bemerkt, Verletzter im Sinne von § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG sei der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Geschädigt sei, wer einen Vermögensschaden erlitten habe. Wenn § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG neben dem Verletzten noch den Geschädigten nenne, so könne das nur die Bedeutung haben, dass nicht nur derjenige, in dessen Rechtsgut die strafbare Handlung unmittelbar eingreife, zur Adhäsionsklage legitimiert sei, sondern jeder, der mit der strafbaren Tat einen konnexen Anspruch habe bzw. zu haben behaupte, also z.B. auch der Schadensversicherer, der den Verletzten befriedigt habe. Conrad kommt (a.a.O. S. 105) zum Schluss, als Zivilkläger aktivlegitimiert sei jeder, der einen mit der strafbaren Handlung konnexen privatrechtlichen Anspruch geltend mache, sei es, dass dieser Anspruch bei ihm selbst entstanden sei, sei es dass er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen sei.
Im Entscheid vom 15. Februar 1963 (AGVE 1963 Nr. 51 S. 183 f.) erwog das Obergericht, die adhäsionsweise Verfolgung von Zivilansprüchen könne nicht nur dem Träger des durch den angewendeten Straftatbestand geschützten Rechtsguts allein offen stehen. § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG räume Parteirechte im Strafverfahren dem Verletzten oder Geschädigten ein, der privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend mache. Es würde der Tendenz des Gesetzgebers, die bei der öffentlichen Anklägerin naturgemäss schlecht aufgehobenen Interessen der betroffenen Privaten durch die adhäsionsweise Zivilklage möglichst zu berücksichtigen, nicht gerecht, wenn der Richter nur den im Sinne des angewandten Straftatbestandes Verletzten gegebenenfalls als Geschädigten betrachten wollte. Vielmehr sei als Geschädigter jedermann zur Zivilklage zuzulassen, der gegen den Angeklagten privatrechtliche Ansprüche aus einer dem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlung zu haben behaupte.
Beat Brühlmeier (Kommentar zur aargauischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 191 § 56 N 3f) vertritt unter Hinweis auf diesen Entscheid die gleiche Auffassung.
Zwar wird im Schrifttum zum Aargauer Strafprozessrecht auch eine davon abweichende Ansicht vertreten (Mark Schwitter, Der Strafbefehl im aargauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1996, S. 102). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Die Auffassung des Obergerichts sowie von Conrad und Brühlmeier ist jedenfalls vertretbar. Der Umstand, dass § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG zusätzlich zum Verletzten den Geschädigten erwähnt, kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der Aargauer Gesetzgeber den mittelbar Geschädigten wie hier zur Zivilklage zulassen wollte. Ist diese Auffassung vertretbar, ist sie nicht willkürlich. Sie führt zu einem Ergebnis, das - wie dargelegt - die Lehre zum schweizerischen Strafprozessrecht als sachlich richtig ansieht und überdies dem Entwurf der schweizerischen Strafprozessordnung entspricht.
Kann § 56 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/AG dahin ausgelegt werden, dass in Fällen wie hier auch der mittelbar Geschädigte zur Zivilklage zuzulassen ist, besteht hierfür eine gesetzliche Grundlage. Damit ist es auch im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils 1P.620/2001 vom 21. Dezember 2001 nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Gebäudeversicherungsanstalt als Zivilklägerin zum Adhäsionsprozess zugelassen hat. Das Bundesgericht hat in jenem Urteil (E. 2.1) im Übrigen ausdrücklich Fälle vorbehalten, in denen dem mittelbar Geschädigten auch ohne Grundlage in der kantonalen Strafprozessordnung die Aktivlegitimation im Adhäsionsprozess zuerkannt werden kann. Es hat dabei insbesondere hingewiesen auf den Hypothekargläubiger bei Brandstiftung. Ist dieser als mittelbar Geschädigter zur Zivilklage legitimiert, ist aber nicht einzusehen, weshalb dies der Brandversicherungsanstalt nicht ebenso möglich sein sollte. Dies gilt umso mehr, als der Täter bei Brandstiftung in einem Fall wie hier wissen kann, dass aufgrund der obligatorischen Monopolversicherung letztlich die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt den Schaden tragen und somit diese eine Vermögenseinbusse erleiden wird.
Welches Interesse der Beschwerdeführer daran haben könnte, dass die Gebäudeversicherungsanstalt mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen wird, ist im Übrigen schwer ersichtlich. Er ist rechtskräftig wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt. Seine Täterschaft steht somit fest und die Forderung der Gebäudeversicherungsanstalt ist liquid. Müsste Letztere den Zivilweg beschreiten, würde dies nur zu einer unnötigen weiteren Belastung des Beschwerdeführers führen und hätte dieser die durch den Zivilprozess entstandenen Kosten zu tragen. Ein zusätzlicher selbständiger Zivilprozess in Fällen wie hier würde auch dem Interesse an einem effizienten Einsatz der Mittel der Justiz und damit ebenso dem staatlichen Interesse zuwiderlaufen.
2.3.6 Soweit der Beschwerdeführer Willkür rügt, erweist sich die Beschwerde danach als unbegründet.
2.4
2.4.1 Wie dargelegt, stützt sich der angefochtene Entscheid auf die vom Obergericht bereits in AGVE 1963 publizierte Rechtsprechung. Conrad (a.a.O. S. 103 Fn. 8) erwähnt sodann zahlreiche Entscheide, in denen kantonale Gerichte den Schadensversicherer zur Zivilklage im Adhäsionsprozess zugelassen haben. Auch das Obergericht bemerkt im Entscheid vom 14. Juni 2005 (act. 363 S. 5), im Kanton Aargau bestehe seit jeher die Praxis, das Versicherungsamt und andere Versicherer als Zivilkläger zuzulassen, wenn sie gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG subrogiert hätten bzw. nach § 51 GebVG rückgriffsberechtigt seien. In einem bei den Akten liegenden, nicht den vorliegenden Fall betreffenden Entscheid vom 15. Februar 2001, in dem es um Brandstiftung ging, hat das Obergericht denn auch im Berufungsverfahren die Zusprechung von Schadenersatz an das Versicherungsamt durch das Bezirksgericht Baden bestätigt und damit die Klagelegitimation des Versicherungsamtes im Adhäsionsprozess bejaht (act. 343 ff.). Die Gebäudeversicherungsanstalt legt überdies in der Vernehmlassung (S. 3) dar, vor den kantonalen Bezirksgerichten sei ihre Klagelegitimation zur Geltendmachung von Regressforderungen bisher nie umstritten gewesen; ausser im vorliegenden Fall hätten sämtliche angerufenen Bezirksgerichte die Adhäsionsklagen zugelassen und in der Folge gutgeheissen, wenn der Angeklagte wegen Brandstiftung verurteilt worden sei; die Gebäudeversicherungsanstalt sei im Besitze entsprechender Urteile der Bezirksgerichte Aarau, Baden, Bremgarten, Kulm, Laufenburg, Muri, Zofingen und Zurzach. Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal sich das Versicherungsamt (act. 342 f.) bereits im kantonalen Verfahren auf eine entsprechende jahrzehntelange Praxis der aargauischen Gerichte berufen hat und der Beschwerdeführer dagegen in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise nichts einwendet.
Eine Art. 8 BV verletzende rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers ist damit zu verneinen.
2.4.2 Hinreichende Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung ergeben sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Obergerichts vom 16. September 1976 (AGVE 1976 Nr. 37 S. 116 f.). Dort hatte dieses sich zur Frage geäussert, ob als Geschädigter nur gelten könne, wer im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren einen Schaden bereits nachweist. Darum geht es hier nicht.
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Obergerichts vom 19. August 1996 (AGVE 1997 Nr. 39 S. 122 ff.) verweist. Dort setzte sich das Obergericht mit der Frage auseinander, ob die Parteikosten des Zivilklägers den privatrechtlichen Anspruch bilden können, über den gemäss § 165 StPO/AG grundsätzlich im Strafverfahren zu entscheiden ist. Auch darum geht es hier nicht.
Näher auseinander gesetzt mit der im vorliegenden Fall massgeblichen Frage, ob der mittelbar Geschädigte im Adhäsionsprozess aktivlegitimiert sei, hat sich das Obergericht allein im Urteil vom 15. Februar 1963 (AGVE 1963 Nr. 51 S. 183 f.). Dieser letztere Entscheid aber deckt sich mit der Auffassung, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt.
Nicht massgebend ist hier ebenso der vom Beschwerdeführer erwähnte BGE 78 IV 241. Dieser betrifft den Bundesstrafprozess, nicht die aargauische Strafprozessordnung. Das Bundesgericht hat in jenem Entscheid denn auch erwogen, einzig das anwendbare Strafverfahrensrecht bestimme, ob aus der Straftat abgeleitete Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten und wer insoweit handeln könne (E. 3 S. 244).
2.4.3 Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
3.
Sie ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er bringt vor, er sei nicht in der Lage, für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen. Dabei verweist er auf die Ausführungen des Obergerichts.
Dieses legt (S. 13 f. E. 6.2) dar, der Beschwerdeführer verdiene nach seinen Angaben pro Monat Fr. 4'300.-- netto; seine Konten in den Jahren 2003 und 2004 wiesen fast durchwegs einen positiven Saldo auf; er sei Halter von zwei Fahrzeugen, wobei er für eines einen Kleinkredit abbezahle. Das Obergericht bemerkt, aktuelle Informationen lägen ihm nicht vor; dazu mache der Verteidiger keine Angaben.
Nähere Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers fehlen auch in der staatsrechtlichen Beschwerde. Ausführungen dazu hätte der Beschwerdeführer aber machen müssen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Seine Bedürftigkeit ist nicht hinreichend belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG kann deshalb nicht bewilligt werden.
Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Die Gebäudeversicherungsanstalt obsiegt. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG - der nach der Praxis auch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar ist (Urteil 2P.373/1994 vom 12. Februar 1996 E. 5) - hat sie als Behörde jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: