Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_15/2007 /ble
Urteil vom 27. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.X.________,
B.X.________,
C.X.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch lic.iur. Y.________,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV,
Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Wegweisung (Wiedererwägung),
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 15. März 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesamt für Migration trat am 27. September 2006 auf ein (zweites) Asylgesuch der mazedonischen Staatsangehörigen A.X.________ (geb. 1966) nicht ein und wies sie sowie ihre Kinder B.X.________ und C.X.________ (geb. 1993 bzw. 1995) aus der Schweiz weg. Am 12. Februar 2007 lehnte es eine Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids ab. Gegen diese Verfügung erhob A.X.________ für sich und ihre Kinder Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 ordnete der Instruktionsrichter der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts an, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und die Beschwerdeführer hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Zugleich wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
Am 25. März 2007 hat A.X.________ im eigenen Namen sowie im Namen ihrer Kinder beim Bundesgericht eine als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete, vom 24. März 2007 datierte Rechtsschrift eingereicht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 15. März 2007.
2.
2.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110/AS 2006 S. 1205]) in Kraft getreten. Es findet gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG Anwendung auf nach seinem Inkrafttreten eingeleitete Beschwerdeverfahren, wenn - wie vorliegend - auch der angefochtene Entscheid danach ergangen ist. Die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) als gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 OG subsidiäres Rechtsmittel steht nicht mehr zur Verfügung. Unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes gibt es nunmehr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die indessen nur offen steht, wenn keine der drei ordentlichen Beschwerden nach den Art. 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG).
2.2 Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass sie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem ordentlichen Rechtsmittel, der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG), anfechten können:
Gemäss Art. 83 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (lit. c Ziff. 4) und zudem gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind (lit. d). Die Ausnahmeklauseln von Art. 83 - 85 BGG finden unabhängig davon Anwendung, ob der angefochtene Entscheid eine verfahrensrechtliche Frage, eine Vorfrage oder eine Sachfrage behandelt; ist die Beschwerde gegen den Sachentscheid unzulässig, kann sie auch nicht ergriffen werden zur Anfechtung von Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen oder die unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 2C_46/2007 vom 8. März 2007 mit Hinweisen).
Gleich wie die staatsrechtliche Beschwerde (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG) steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur offen zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG). Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher nicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden.
2.3 Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 156 Abs. 6 OG, welcher Art. 66 Abs. 3 BGG entspricht, sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen).
Der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführer hat das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen, im Wissen darum, dass kein ordentliches Rechtsmittel gegeben war. Dass die staatsrechtliche Beschwerde bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Entscheide von Bundesbehörden nicht zulässig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den einschlägigen Verfahrensnormen; diese vor Ergreifung eines Rechtsmittels zu konsultieren, gehört zu den elementaren Sorgfaltspflichten eines ausgebildeten Juristen, der sich, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, für Rechtsvertretungen im Ausländerrecht empfiehlt. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG ihm aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird lic.iur. Y.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, sowie zur Kenntnisnahme dem Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: