BGer 1C_48/2007 |
BGer 1C_48/2007 vom 28.03.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_48/2007 /ggs
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Urteil vom 28. März 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14,
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7002 Chur.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 24. Januar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Strafmandat vom 29. September 2003 sprach der Kreispräsident Davos X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn deswegen mit 20 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Auf Einsprache hin bestätigte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos dieses Urteil. Eine dagegen vom Verurteilten erhobene Berufung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 8. Juni 2005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dieses letztgenannte Urteil erwuchs in Rechtskraft.
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Gestützt auf den dem Urteil vom 8. Juni 2005 zugrunde liegenden Sachverhalt entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X.________ in Anwendung von Art. 16 ff. aSVG in Verbindung mit Art. 33 ff. aVZV den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Verfügung vom 23. November 2006 ab. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Januar 2007 abgewiesen.
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2.
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Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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3.
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Gegen das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts von Graubünden steht an sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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4.
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Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. März 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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