Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_64/2007 / zga
Urteil vom 29. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A. Brodbeck,
gegen
Regierungsrat des Kantons Glarus,
Rathaus, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Rechtsweggarantie
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 6. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1986) reiste im Mai 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem ihn das Bezirksgericht Horgen am 8. Juni 2005 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt hatte, verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Glarus am 14. Dezember 2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das hiergegen erhobene Rechtsmittel wies der Regierungsrat des Kantons Glarus am 15. August 2006 ab. Auf die anschliessende Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 6. Februar 2007 nicht ein. Zur Begründung führte es an, die Beschwerde sei gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. k des Glarner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG/GL) unzulässig, weil X.________ nach Bundesrecht keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe.
B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit einer als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneten Eingabe vom 12. März 2007, sämtliche Entscheide der kantonalen Instanzen aufzuheben und die kantonale Verwaltungspolizei (Fremdenpolizei) anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verwaltungsgericht anzuhalten, auf die Beschwerde einzutreten und sie gutzuheissen. Subeventualiter sei die Sache an die Verwaltungspolizei zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen und den Beizug der kantonalen Akten verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen. Damit richtet sich das Verfahren gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz und nicht nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; BS 3 531), soweit der Entscheid des Verwaltungsgerichts angefochten wird.
2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund von Art. 29a BV und Art. 86 Abs. 2 BGG müsse er im Kanton eine richterliche Instanz anrufen können. Nachdem das Verwaltungsgericht es abgelehnt habe, auf die Beschwerde einzutreten, müsse das Bundesgericht an seiner Stelle die materielle Prüfung vornehmen.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts angefochten, den dieses aufgrund einer zu Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG analogen kantonalen Zugangsregelung (Art. 106 Abs. 1 lit. k VRG/GL) getroffen hat, weil es das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs verneint hat.
Nach der bisherigen Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG waren solche Entscheide mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn der Beschwerdeführer geltend machte, die kantonale Vorinstanz habe das Bestehen eines Rechtsanspruchs zu Unrecht verneint. Das Bundesgericht prüfte diesen Punkt dann als Eintretensvoraussetzung (vgl. BGE 127 II 161 E. 3a S. 167; 132 II 65 E. 1 S. 67). Diese Praxis ist unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes weiterzuführen. Damit ist gegen einen Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG zum Zug kommt.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der volljährige und unverheiratete Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Aufenthaltes hat. Somit ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 II 65 E. 1 und 4.2.7 S. 67 und 80; 127 II 60 E. 1 S. 62 ff.) in der Sache selbst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig. Dies gilt demnach - wie erwähnt - auch für die Anfechtung eines Nichteintretensentscheids. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts richtet.
2.2 Es ist indes zu prüfen, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Gemäss Art. 119 BGG kann dieses Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift eingereicht werden wie die ordentliche Beschwerde, und es ist vom Bundesgericht im gleichen Verfahren zu behandeln. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296).
2.3 Der Beschwerdeführer kann mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) geltend machen (Art. 116 BGG). Das zur Beschwerdeführung erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Art. 115 lit. b BGG) ergibt sich direkt aus seinem Verfassungsanspruch auf gerichtliche Beurteilung seiner Angelegenheit. Im Übrigen kann der Rechtsuchende, dem im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt, unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensgarantien rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167 mit Hinweisen). Diese für die staatsrechtliche Beschwerde entwickelte sog. "Star-Praxis" gilt auch beim neuen Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Da die Rechtsmittelvoraussetzungen nach Art. 113 ff. BGG erfüllt sind, ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.
3.
3.1 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1059 und 1243). Sie wird durch Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG konkretisiert.
Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts ein. Das gilt nach Art. 114 BGG auch dort, wo - wie hier - nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist.
3.2 Allerdings haben die Kantone gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, AS 2006 4213) eine Anpassungsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), um ihre Verfahrensbestimmungen entsprechend zu ändern und den Rechtsschutz nach Art. 29a BV zu gewährleisten. Kantonale Vorschriften, welche - wie vorliegend Art. 106 Abs. 1 lit. k VRG/GL - eine gerichtliche Überprüfung ausschliessen, sind bis zum Ablauf der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG als gesetzliche Ausnahmen von der Rechtsweggarantie zu qualifizieren. Sowohl der Gesetzestext als auch die Materialien sind in diesem Punkt eindeutig (vgl. BBl 2006 S. 3075 f. und 3078). Auch die Literatur interpretiert Art. 130 Abs. 3 BGG in diesem Sinne (Christoph Auer, Auswirkungen der Reorganisation der Bundesrechtspflege auf die Kantone, ZBl 2006 S. 136-140; Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege - Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der Kantone, BVR 2007 S. 6 f.; Thomas Gächter, Rechtsweg-Garantie: Ein Grundrecht auf Raten, plädoyer 3/2006 S. 32 f.; Ruth Herzog, Auswirkungen auf die Staats- und Verwaltungsrechtspflege in den Kantonen, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Bern 2007, S. 109; Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 75; Martin Knüsel, Grundzüge der Rechtsweggarantie, in: Jusletter vom 18. Dezember 2006, Rz. 13 und 16; Jean-Claude Lugon/Etienne Poltier/ Thierry Tanquerel, Les conséquences de la réforme de la justice fédérale pour les cantons, in François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.], Les nouveaux recours fédéraux en droit public, Genf 2006, S. 122; Thomas Pfisterer, Der kantonale Gesetzgeber vor der Reform der Bundesrechtspflege, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Reorganisation der Bundesrechtspflege, St. Gallen 2006, S. 328 f.; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, Art. 86 N. 25 und Art. 130 N. 8; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich 2006, N. 1 zu Art. 130; Alain Wurzburger, Présentation générale et système des recours, in: Urs Portmann [Hrsg.], La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, Lausanne 2007, S. 15).
Vor Ablauf der Übergangsfrist ist somit der Vorwurf, das kantonale Recht genüge den Anforderungen der Rechtsweggarantie nicht, unbegründet. Im Übrigen würde sich das Bundesgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei Bejahung der Verletzung dieser Garantie nicht an Stelle der kantonalen Gerichtsinstanz materiell mit der Sache befassen, sondern die Angelegenheit dieser überweisen (vgl. BGE 123 II 231 E. 7 S. 236 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer ficht auch den - noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangenen - Entscheid des Regierungsrats an. In dieser Hinsicht ist seine Eingabe noch nach den Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zu beurteilen (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Eine Entgegennahme als Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder als staatsrechtliche Beschwerde scheidet jedoch schon deshalb aus, weil die Frist für die Erhebung dieser Rechtsmittel längst abgelaufen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 bzw. Art. 89 Abs. 1 OG).
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist sie abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird sie abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (II. Kammer) des Kantons Glarus sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: