Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 418/06
U 420/06
Urteil vom 29. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Richter Brunner,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
U 418/06
D.________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Seehofstrasse 9, 6004 Luzern,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Recht,
Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
U 420/06
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Recht,
Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
D.________, 1959, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Seehofstrasse 9, 6004 Luzern.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 11. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene D.________ war seit 1987 bei der Firma Q.________ AG als Mitinhaber als Landschaftsgärtner tätig und in dieser Eigenschaft ursprünglich bei der ALPINA (später bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 30. Oktober 2000 erlitt er bei Gartenunterhaltsarbeiten einen Unfall, bei welchem er von einer Leiter in eine steile Böschung und von dort über eine rund zwei Meter hohe Mauer auf einen mit Steinplatten belegten Boden stürzte. Gemäss Arztzeugnis UVG vom 24. November 2000 erlitt er eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri III), eine Hand-/Armverletzung (Trümmerfraktur distaler Radius rechts) sowie eine Adduktorenzerrung rechts. Nach dem Unfall bestand eine kurze Amnesie; geklagt wurden insbesondere auch starke Schmerzen in der Leiste rechts. Vom 30. bis 31. Oktober 2000 befand sich D.________ im Spital X.________ zur Überwachung. Am 31. Oktober 2000 begab er sich ins Spital Y.________, wo die Handverletzung am 3. November 2000 operativ versorgt wurde. Gemäss Austrittsbericht des Spitals Y.________ konnte der Versicherte am 8. November 2000 bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden. Der behandelnde Arzt Dr. med. I.________ schrieb ihn ab 30. Oktober 2000 bis 1. März 2001 zu 100 %, ab 1. März bis 9. April 2001 zu 70 % und anschliessend bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, ergab bezüglich des Schulter-/Armsyndroms links den Verdacht auf radikuläre Reizsymptomatik bedingt durch eingeengte Neuroforamina der Etagen C5/C6 und C6/C7 (Bericht vom 9. März 2001). Eine Ultraschalluntersuchung im Spital Y.________ am 6. Juli 2001 ergab keine pathologischen Befunde in der rechten Leiste. Auch eine chirurgische Abklärung im Spital Y.________ am 25. Oktober 2001 zeigte keine eindeutigen Befunde in Bezug auf die Schmerzen im Bereich der rechten Leiste. Ein von der ALPINA in Auftrag gegebenes Gutachten bei Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. Juli 2002 (im Folgenden: Gutachten G.________) hält fest, dass sowohl die Commotio cerebri wie auch die Radiusfraktur folgenlos ausgeheilt seien, während im Zusammenhang mit der Beckenkontusion rechts (Status nach Zerrung der Adduktoren) ein unspezifischer Schmerz persistiere und im Weiteren ein linksseitiges Schulter-/Armsyndrom unklarer Ätiologie bestehe. Eine ebenfalls von der ALPINA veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (im Folgenden: EFL) bei Dr. med. B.________, Spez. Arzt FMH Innere Medizin, Spez. Arzt FMH Physikal. Medizin u. Rehabilitation, Spez. Rheumaerkrankungen, ergab gemäss Bericht vom 7. Juli 2003, dass der Versicherte an den Folgen eines chronischen degenerativen unteren Halswirbel- sowie eines unspezifischen, teils degenerativen lumbothorakalen Wirbelsäulenübergangssyndroms leide. Mit Verfügung vom 28. November 2003 stellte die ALPINA die Taggeld-Leistungen per 31. August 2002 und die Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung per Ende 2002 ein, verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten wegen einer vorhersehbaren Arthroseentwicklung im rechten Handgelenk eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Versicherte ein Gutachten des Prof. Dr. med. E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 16. März 2004 (im Folgenden: Gutachten E.________) einreichen, in welchem die Unfallkausalität aller klinisch fassbaren Befunde bejaht wird. Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 hielt die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Zürich), welche ab 1. Januar 2004 als Unfallversicherer an die Stelle der ALPINA getreten war, an der Verfügung fest.
B.
Beschwerdeweise liess der Versicherte beantragen, die Zürich sei zu verpflichten, das per 31. August 2002 eingestellte Taggeld und die per 31. Dezember 2002 eingestellte Heilbehandlung bis zum Abschluss der laufenden Heilbehandlung zu gewähren. Mit Entscheid vom 11. Juli 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 28. November 2003 und den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 aufhob und die Sache zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen entsprechend den Erwägungen an die Zürich zurückwies.
C.
Die Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 zu bestätigen, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Verfügung an die Zürich zurückzuweisen. D.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Leistungspflicht der Zürich für die im Bereich Schulter/Arm und Rücken/Nacken/Hinterhaupt persistierenden Beschwerden verneint wird, und es seien dem Versicherten das per 31. August 2002 eingestellte Taggeld und die per 31. Dezember 2002 eingestellte Heilbehandlung bis zum Abschluss der laufenden Heilbehandlung auch für diese Gesundheitsschäden zu gewähren. D.________ und die Zürich schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf entsprechende Vernehmlassungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 214 E. 1 S. 215, 120 V 463 E. 1 S. 466 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 29 E. 1 S. 33 und 156 E. 1 S. 157; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für versicherte Unfälle (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 und 402 E. 4.3.1 S. 406, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 und 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160, vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen) sowie zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (Urteil U 414/05 vom 7. Juni 2006, E. 2.2).
3.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil U 74/05 vom 28. Juli 2005, E. 1; Kieser, ATSG Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt nach wie vor anwendbar. Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 12. Januar 2005 nach Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 und 1.2.2 S. 446 mit Hinweisen).
3.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich bei organischen Unfallfolgen die adäquate, d. h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt, sodass der Adäquanz hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung zukommt (BGE 127 V 102 E. 5a/bb S. 103 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit über den 1. September 2002 bzw. den 1. Januar 2003 hinaus beim Versicherten leistungsbegründende unfallbedingte Beeinträchtigungen bestanden haben.
Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten im Hüft-/Leistenbereich auch über das Datum der Leistungseinstellung hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2000 stehen würden, während die übrigen vom Versicherten geklagten Beschwerden, insbesondere im Schulter-/Arm- sowie im Nacken-/Rückenbereich nicht in rechtsgenüglicher Weise auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Der Beschwerde führende Unfallversicherer ist demgegenüber der Auffassung, auch bezüglich der Hüft-/Leistenbeschwerden sei ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall zu verneinen, zumindest sei ein solcher Zusammenhang aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Der Versicherte hält andererseits dafür, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auch hinsichtlich der Schulter-/Armbeschwerden und der Leiden im Rücken-/Nacken-/Hinterhauptbereich bestehe.
5.
Der Versicherte leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche zum Teil unmittelbar nach dem Unfall, teilweise mit einer zeitlichen Verzögerung aufgetreten sind.
5.1 Am 30. Oktober 2000 stürzte der Versicherte bei der Ausführung von Gartenarbeiten über eine Böschung und eine Stützmauer hinunter auf einen harten Steinboden und war kurze Zeit bewusstlos; er erlitt dabei eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri). Die Hirnerschütterung ist mittlerweile folgenlos abgeheilt.
5.2 Beim vorgenannten Sturz erlitt er im Weiteren eine Trümmerfraktur im rechten Handgelenk. Nach einem operativen Eingriff scheint die Funktionstauglichkeit der rechten Hand weitgehend wiederhergestellt. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zeigten sich aber noch gewisse objektivierbare Defizite in der rechten Hand bzw. dem rechten Handgelenk, welche unzweifelhaft unfallkausal sind. Wegen dieser Unfallfolge wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Die festgestellten Defizite begründen jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und verlangen zumindest derzeit keine Heilbehandlung. Insofern besteht bezüglich der unfallbedingten Handgelenkverletzung des Versicherten keine über die zugesprochene Integritätsentschädigung hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers.
5.3
5.3.1 Seit dem Unfall leidet der Versicherte an Beschwerden im Hüft-/ Leistenbereich. Diese Beschwerden standen gleich nach dem Unfall im Vordergrund und bewirkten in einer ersten Zeit, dass der Versicherte nicht gehen konnte. In der Folge trat eine leichte Besserung ein. Nach wie vor stehen die Beschwerden in diesem Körperbereich unter den verschiedenen geklagten Beschwerden aber im Vordergrund.
5.3.2 Der Unfallversicherer verneinte im Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten G.________ und die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2000 und den über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus andauernden Beschwerden im Hüft-/Leistenbereich. Die Vorinstanz und auch der Versicherte bejahen demgegenüber diesen Kausalzusammenhang, wobei sie vor allem auch auf die Ausführungen im Gutachten E.________ verweisen. Beiden Auffassungen kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden im Hüft-/Leistenbereich nämlich nicht abschliessend beurteilen.
5.3.3 Im Gutachten G.________ wird davon ausgegangen, dass in Bälde der status quo ante wieder erreicht sei. Für den Zeitpunkt der Begutachtung (Mai 2002) betrachtete der Experte den Kausalzusammenhang als wahrscheinlich. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) stellte Dr. med. B.________ im Mai 2003 weiterhin Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte und Leiste fest - eine Feststellung, welche im Widerspruch zu der im Gutachten G.________ ausgedrückten Erwartung steht, dass die Beschwerden in diesem Körperbereich spätestens bis Ende August 2002 abgeheilt seien. Das Ausbleiben der erwarteten Genesung scheint dabei nicht auf fehlenden Willen des Versicherten zurückzuführen zu sein, wurde diesem doch im Zusammenhang mit der EFL zuverlässige Leistungsbereitschaft und gute Konsistenz bescheinigt. Auch der behandelnde Arzt Dr. med. I.________ hielt in seinem Bericht vom 26. November 2002 fest, der Versicherte habe sich bemüht, das vom Gutachter G.________ vorgeschlagene Kräftigungsprogramm auszuführen, er stosse aber permanent auf Grenzen durch Schmerzentwicklung und eine Besserung sei durch das Training nicht eingetreten. Angesichts dieser Umstände kann auf die Kausalitätsbeurteilung im Gutachten G.________ nicht abgestellt werden.
5.3.4 In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) werden die Beschwerden des Versicherten im Hüft-/Leistenbereich als mögliche, nicht aber als wahrscheinliche Unfallfolge qualifiziert. Diese Beurteilung steht nicht nur im Widerspruch zur Beurteilung im Gutachten E.________ vom 16. März 2004 und auch zu derjenigen des Dr. med. U.________ im Schreiben vom 11. Juli 2005, welche beide die Unfallkausalität als wahrscheinlich erachten, sondern auch - zumindest in einem gewissen Masse - zum Gutachten G.________ vom 10. Juli 2002, werden doch dort die entsprechenden Beschwerden an sich ebenfalls als wahrscheinlich unfallkausal bezeichnet - zumindest für den Zeitpunkt der Beurteilung. Im Übrigen wird in der EFL nicht begründet, weshalb bei der festgestellten und objektivierten Beeinträchtigung seitens der rechten Leiste/Hüfte der Unfallkausalzusammenhang (nur) als möglich erachtet wird. Auch die EFL erweist sich somit nicht als genügende Grundlage zur Kausalitätsbeurteilung.
5.3.5 Umgekehrt geht es aber auch nicht an - wie dies die Vorinstanz getan hat - letztlich gestützt auf das vom Versicherten eingeholte Gutachten E.________ die Unfallkausalität der Beschwerden im Hüft-/ Leistenbereich einfach zu bejahen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, steht diese Einschätzung zumindest im Widerspruch zur EFL. Das Gutachten E.________ beruht zwar auf einer umfassenden Untersuchung und die umfangreichen klinischen Befunde werden ausführlich dargestellt. Die gestellte Diagnose leuchtet an sich ein und in der Beurteilung wird eine plausible Erklärung für die Entstehung der heute schmerzhaften Beschwerdebilder geliefert. Der Gutachter wählt aber sehr zurückhaltende Formulierungen, indem er von einer "möglichen" konstitutionell begründeten Bereitschaft spricht, mit chronischen Entzündungen der Bandstrukturen samt ihren Ansätzen zu reagieren. Er führt auch an, dass sich die schmerzhafte Problematik des bindegewebigen Apparates des Beckengürtels "wohl erst sekundär" entwickelt habe und im Übrigen subklinisch ebenfalls auf der linken Seite bestehe. In einem inhaltlichen und sprachlichen Gegensatz zu dieser vorsichtigen Formulierung wird dann am Ende des Gutachtens ohne weitere Begründung zusammenfassend festgestellt, an der natürlichen Kausalität der Befunde und der dazu passenden Beschwerden sei nicht zu zweifeln. Diese Schlussfolgerung erscheint nicht wirklich begründet und kann angesichts der dargestellten anderen Begutachtungen mit abweichenden Ergebnissen nicht ohne weiteres übernommen werden. Zusammengefasst erscheint das Gutachten E.________ zwar geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens G.________ und der EFL, welche die Unfallkausalität - zwar auf unterschiedliche Weise - im Ergebnis eher verneinen, in Frage zu stellen, ohne aber selber eine genügende Entscheidgrundlage zu bilden. In Übereinstimmung mit der Begründung des Eventualantrages des Beschwerde führenden Unfallversicherers ist somit festzustellen, dass für die Beantwortung der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der Hüft-/Leistenbeschwerden ergänzende Abklärungen erforderlich sind.
5.4
5.4.1 Nach dem Unfall trat beim Versicherten im Weiteren eine ISG- Blockade auf. Nach deren Behandlung durch einen Chiropraktor entwickelte sich im linken Arm sowie in der Schulter-/Nackenregion ein Schmerz- und Verspannungszustand. Dieser offenbar vom linken Schulterblatt ausgehende stechende Schmerz blieb in der Folge bestehen. Die Vorinstanz verneinte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden in der linken Schulter, im linken Arm sowie im Nacken-/Hinterkopfbereich, insbesondere auch angesichts der beträchtlichen Latenzzeit zwischen Unfall und Auftreten dieser Beschwerden. Im Lichte der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft ist die Latenzzeit tatsächlich von Belang. Nach diesen Erkenntnissen treten Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule erfahrungsgemäss innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach dem Unfall auf. Nach vorherrschender medizinischer Lehrmeinung müssen sich Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis bejaht werden kann. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte zwar bestreiten, es habe zwischen Unfall und Auftreten dieser Beschwerden eine Latenzzeit bestanden. Aus der ins Recht gelegten Krankengeschichte des Hausarztes Dr. med. I.________ ergibt sich aber, dass der Versicherte erstmals beim Arztbesuch vom 9. Januar 2001 auf den stechenden Schmerz im linken Schulter-/Armbereich hinwies. Die von der Vorinstanz angenommene Latenzzeit von ca. zwei Monaten wird durch den Eintrag in der Krankengeschichte demnach bestätigt. Der Versicherte lässt im Weiteren geltend machen, die Kopf- und Nackenbeschwerden hätten seit dem Unfall bestanden. Angesichts der Tatsache, dass der Versicherte eine Hirnerschütterung erlitt, steht ausser Zweifel, dass er auch unter Kopfschmerzen zu leiden hatte. Der Krankengeschichte lässt sich nun aber entnehmen, dass sich offenbar diese Kopfschmerzen im Laufe des Novembers 2000 gebessert haben. Angesichts dieser Sachlage erscheint es begründet, dass die Vorinstanz gestützt auf die Gutachten G.________ und B.________ die Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden und auch der Nacken-/Kopfbeschwerden verneint, zumal auch Dr. med. S.________, welchem der Versicherte vom Hausarzt zur neurologischen Abklärung zugewiesen wurde, bereits in seinem Bericht vom 9. März 2001 einen Zusammenhang zwischen dem erlittenen Sturz und dem Schulter-/ Armsyndrom verneinte und für diese Beschwerden eine eingeengte Neuroforamina der Etagen C5/C6 und C6/C7 als Begründung anführte.
5.4.2 An der Einschätzung der fehlenden Unfallkausalität der Beschwerden im oberen Körperbereich vermag auch die anderslautende Auffassung des Gutachters E.________ nichts zu ändern. Nach dessen Beurteilung sind die Nackenbeschwerden, die Hinterkopfschmerzen sowie die Problematik des linken Arms auf die Segmentbewegungsstörung des cervikothorakalen Übergangs einschliesslich der blockierten ersten Rippe beidseits zurückzuführen. Eine Diskussion zur Frage, ob diese Blockierung unfallbedingt ist, fehlt allerdings. Es wird auch keine Würdigung der gemäss anderer ärztlicher Berichten vorhandenen degenerativen Veränderungen vorgenommen. Erst in der Zusammenfassung des Gutachtens wird die Kausalität ohne weitere Begründung bejaht. Auch wenn man die Ursache der Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich in dieser Segmentbewegungsstörung sieht, so erscheint es durchaus von Bedeutung, dass sich diese Beschwerden erst einige Zeit nach dem Unfall manifestiert haben und dass andere Faktoren (degenerative Veränderungen) vorhanden sind. Wenn UVG-Versicherer und Vorinstanz deshalb die Kausalität der Beschwerden in der Schulter und im Arm sowie im Nacken-/Hinterkopfbereich verneinen, ist dies nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. Oktober 2000 und den über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus bestehenden Beschwerden im Hüft-/Leistenbereich nicht genügend geklärt ist, während die übrigen geklagten Beschwerden nicht als (natürlich) unfallkausal gelten können. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden voraus. Wenn im vorneherein feststeht, dass der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist, kann auf eine ergänzende Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs verzichtet werden. Im vorliegenden Fall verbietet sich allerdings aus den nachfolgend dargestellten Gründen ein solches Vorgehen.
6.2 Im Administrativ- und im kantonalen Beschwerdeverfahren war nur der natürliche Kausalzusammenhang streitig. Die Parteien hatten somit keine Veranlassung zur Frage der Adäquanz Stellung zu nehmen. Das kantonale Gericht stellte zwar eine Adäquanzprüfung an, weil es die Adäquanz aber bejahte, hatte zumindest der Versicherte im Verfahren vor dem Bundesgericht keinen Grund, sich zur Adäquanzprüfung zu äussern. - Nach der Rechtsprechung stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht die Anspruchsvoraussetzungen des adäquaten Kausalzusammenhangs beurteilt, ohne dass sich die Parteien dazu geäussert haben (vgl. Urteil U 53/05 vom 24. Mai 2005, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 558 S. 391). Unter diesen Umständen ist es dem Bundesgericht verwehrt, die Adäquanzprüfung selber vorzunehmen.
6.3 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom kantonalen Gericht gewählte Art der Adäquanzbeurteilung nicht der geltenden Rechtsprechung entspricht. - Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist zu prüfen, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Liegt - wie im vorliegenden Fall - keine solche Verletzung vor - die Folgen der Hirnerschütterung sind unbestrittenermassen abgeheilt und das so genannte typische Beschwerdebild hat nie bestanden - ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen zu prüfen (BGE 115 V 133 E. 6c S. 140). Eine derartige Prüfung hat das kantonale Gericht - soweit ersichtlich - nicht vorgenommen, es hat die Adäquanz offenbar nach der allgemeinen Adäquanzformel überprüft. - Sollte die von der Vorinstanz durchgeführte Adäquanzprüfung so zu verstehen sein, dass diese von einem schweren Unfallereignis ausging und deshalb die Adäquanz ohne weiteres bejahte, so könnte ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden, weil praxisgemäss das vorliegende Unfallereignis den mittelschweren Unfällen zuzuordnen ist (vgl. Urteile U 40/05 vom 24. Mai 2006, E. 3.5 und U 419/05 vom 24. März 2006, E. 4.2). Bei der Adäquanzprüfung sind deshalb die weiteren, von der Rechtsprechung entwickelten unfallbezogenen Kriterien heranzuziehen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).
6.4 Wenn die ergänzenden medizinischen Abklärungen die natürliche Unfallkausalität der Beschwerden im Hüft-/Leistenbereich bestätigen, ohne klar fassbare organische Befunde zu Tage zu bringen (vgl. oben Erw. 3.3), ist durch die Verwaltung und - im Falle einer Beschwerdeerhebung - durch das Gericht eine Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen vorzunehmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren U 418/06 und U 420/06 werden vereinigt.
2.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Zürich Versicherungs-Gesellschaft werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 11. Juli 2006 und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 12. Januar 2005 insoweit aufgehoben, als die Zürich Versicherungs-Gesellschaft angewiesen wird, die Unfallkausalität der Beschwerden von D.________ im Hüft-/Leistenbereich ergänzend abzuklären und über die diesbezügliche Leistungspflicht neu zu verfügen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des D.________ wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 29. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: