Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1043/06
Urteil vom 30. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
F.________, 1964,
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic.iur Hanspeter Heeb, Seeblickstrasse 9a, 8590 Romanshorn,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene F.________ meldete sich Ende April 1999 wegen vielfältigen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung und Rente). Am 9. November 2001 sprach ihr die IV-Stelle Zürich mit Wirkung ab 1. April 1998 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde am 29. Oktober 2002 teilweise gut und wies die Sache zu zusätzlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück, wobei es das Valideneinkommen für das Jahr 2001 auf Fr. 54'958.- festsetzte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hiess die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3. Dezember 2003 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und änderte Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids insoweit ab, als die IV-Stelle über den Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens gemäss Erwägung Ziff. 2 (Fr. 54'396.- für das Jahr 1998 und Fr. 57'007.- für das Jahr 2001) zu entscheiden hat. Im Übrigen wies es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Mit Verfügung vom 27. April 2004 sprach die IV-Stelle F.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zu, wobei vorerst nur das höhere Valideneinkommen und die Gesetzesänderungen der 4. IV-Revision berücksichtigt wurden. Nach den in Befolgung des Rückweisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Oktober 2002 getätigten Abklärungen bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 den Invaliditätsgrad von 62 % und wies deshalb ein Gesuch um Rentenerhöhung ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 festhielt.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 ab.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, ihr sei eine volle Invalidenrente auszurichten.
Während die IV-Stelle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 1998 in rentenberechtigtem Ausmass invalid ist. Umstritten ist einzig die Höhe des Invaliditätsgrades und damit die Höhe der ihr zustehenden Rente.
5.
Das kantonale Gericht hat zunächst in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 20. Oktober 2004 (inkl. der Antworten vom 16. und 17. Mai 2006 auf die von der Vorinstanz unterbreiteten Fragen), festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwenden lässt, dringt nicht durch:
5.1.1 Soweit sie im Verfahren vor dem Bundesgericht im Wesentlichen die bereits vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwendungen wiederholt, kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.1.2 Ergänzend ist zu bemerken, dass das von der Verwaltung eingeholte polydisziplinäre Gutachten klar die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dass die Unabhängigkeit der MEDAS gewährleistet ist, wurde bereits in BGE 123 V 175 festgestellt. Die Vorinstanz hat überdies in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte, sondern auf das genannte Gutachten (inkl. der Antworten auf die Gerichtsfragen) abstellte. Dabei hat sie zu Recht auch berücksichtigt, dass Berichte behandelnder Ärzte nach der Rechtsprechung aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich die seit dem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 eingetretene gesundheitliche Entwicklung auf eine Zeit bezieht, die ausserhalb des für die Beurteilung zeitlich massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen).
5.2 Die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin sei noch zu 50 % arbeitsfähig, ist als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393) nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig, noch unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2). Angesichts der Schlüssigkeit der genannten medizinischen Berichte sowie der darauf gestützten vorinstanzlichen Beweiswürdigung bedarf es keiner zusätzlichen Begutachtung, weshalb von der eventualiter beantragten Einholung eines Gutachtens abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
6.
Das kantonale Gericht hat anhand eines in allen Teilen korrekt durchgeführten Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 63 % ermittelt. Es kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es bleibt zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die MEDAS in ihrem Gutachten eine Erwerbsmöglichkeit, bei der sie Fr. 800.- monatlich verdienen könnte, als zumutbar erachtet, bezüglich der Höhe des Invalideneinkommens nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, ist es doch nicht Aufgabe des Gutachters, zu den Erwerbsmöglichkeiten Stellung zu nehmen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Soweit die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit eines Lohnvergleichs anhand Tabellenlöhnen bezweifelt, kann auf BGE 129 V 485 verwiesen werden. Schliesslich ist zu beachten, dass die Kritik an der Bestimmung des Invalideneinkommens eine für das Bundesgericht grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung betrifft und insbesondere die Gewährung des leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG). Das trifft nicht zu.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: