Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 795/06
Urteil vom 30. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 20. April 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1955 geborenen A.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Juli 2006 ab.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab April 2004 sowie auf Durchführung der notwendigen Abklärungen "zur Bestimmung des Rentenanspruches für die Zeit vom Oktober 2001 bis April 2004"; eventuell seien "zusätzliche medizinische Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen und danach neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden".
Mit Zwischenentscheid vom 19. Januar 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG [hier anwendbar sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]). Die für die diesbezügliche Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
4.
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (Erw. 2) angeführte neue Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seines Rückenleidens nicht mehr in der Lage ist, den bisherigen Beruf als Baumaler auszuüben, hingegen einer leidensangepassten Tätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, in Wechselposition zu verrichten, ohne Heben schwerer Lasten) weiterhin uneingeschränkt nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen vorinstanzlichen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts keine Rede sein (auch nicht im Hinblick auf den nachgereichten hausärztlichen Bericht des Internisten Dr. T.________ vom 13. September 2006). Für die beantragten ergänzenden Abklärungen bleibt demnach kein Raum. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen (zu Letzteren vgl. Urteil I 609/02 vom 6. Juni 2003, E. 3.3 in fine) aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006]). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Zwischenentscheid vom 19. Januar 2007 abgewiesen worden ist.
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 30. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: