BGer 5P.197/2006 |
BGer 5P.197/2006 vom 02.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.197/2006 /bnm
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Urteil vom 2. April 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zinsli,
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gegen
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1. R.________,
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2. S.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Audétat,
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Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Amtsbefehl),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 2. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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R.________ ist Eigentümerin der in der Gemeinde A.________ gelegenen Parzelle Nr. 1, S.________ Eigentümer der nördlichen Nachbarparzelle Nr. 2. Zu Gunsten beider Grundstücke ist im Grundbuch ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der im Süden der Parzelle Nr. 1 gelegenen, im Eigentum von Y.________ stehenden Parzellen Nrn. 3 und 4 eingetragen.
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Im Sommer 2005 liessen Y.________, X.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 5) und T.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 6) eine neue Zufahrtsstrasse erstellen. Nach Auffassung von R.________ und S.________ beeinträchtigt diese die Ausübung des ihnen zustehenden Fahrwegrechts.
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B.
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Mit Eingabe vom 3. November 2005 ersuchten R.________ und S.________ den Kreispräsidenten von A.________ um Erlass eines Amtsbefehls gegen X.________, Y.________ und T.________: Es sei diesen zu befehlen, die erstellte Erschliessungsstrasse im Einfahrtsbereich zur Parzelle Nr. 1 (von R.________) so abzuändern bzw. so wieder herzustellen, dass die im Grundbuch zu Lasten der Parzellen Nrn. 4 und 3 eingetragene, unbeschränkte Fahrwegberechtigung wieder im gesamten Ausmass nach Vorgabe des einschlägigen Tagebuchbelegs bzw. des Dienstbarkeitsvertrags vom 16. Februar 1973 und dem dazugehörigen Situationsplan, zumindest aber im Verlauf, wie er zuvor bestanden habe, zur Verfügung stehe. Ferner wurde der Erlass verschiedener konkreter Anordnungen verlangt.
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Durch Entscheid vom 22. Dezember 2005 gab der Kreispräsident dem Gesuch im Wesentlichen statt.
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Die von X.________, Y.________ und T.________ hiergegen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden am 2. Februar 2006 ab.
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C.
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X.________ und Y.________ führen staatsrechtliche Beschwerde und verlangen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben.
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R.________ und S.________ (Beschwerdegegner) beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls abzuweisen. Der Kantonsgerichtspräsident stellt das Begehren, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
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D.
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Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2006 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Ein Gesuch der Beschwerdegegner um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ist am 14. November 2006 abgewiesen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292 mit Hinweisen).
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2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind Besitzesschutzurteile nicht berufungsfähig (BGE 113 II 243 E. 1b S. 243 mit Hinweisen). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist demnach unter dem Blickwinkel von Art. 84 Abs. 2 OG zulässig. Besitzesschutzurteilen kommt insofern endgültiger Charakter zu, als definitiv über den bundesrechtlichen Anspruch auf Erhaltung oder Wiederherstellung des tatsächlichen Zustandes befunden wird; es handelt sich demnach um Endentscheide. Schliesslich stammt der angefochtene Entscheid von der letzten kantonalen Instanz. Auf die Beschwerde, die von den durch den strittigen Amtsbefehl betroffenen Beschwerdeführern rechtzeitig erhoben worden ist, ist mithin auch aus der Sicht der Art. 86 Abs. 1, 87, 88 und 89 Abs. 1 OG einzutreten.
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2.2 Die Beschwerdegegner sind der Ansicht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie nur von einem Teil der für die Projektierung und Realisierung der neuen Zufahrtsstrasse gebildeten Bauherrschaft eingereicht worden sei: Die beiden Beschwerdeführer und T.________ hätten als notwendige Streitgenossen zwingend gemeinsam auftreten müssen. T.________ habe auf das Ergreifen eines Rechtsmittels an das Bundesgericht verzichtet, so dass ihm gegenüber der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei.
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2.2.1 Notwendige Streitgenossenschaft bedeutet, dass mehrere Personen gemeinsam als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden müssen, weil sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinn entschieden werden kann. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des materiellen Rechts (Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1996, § 11 Rz. 24; Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 143, § 26 Rz. 47 f.; Fabienne Hohl, Procédure civile, I. Band, Bern 2001, Rz. 472 f.). Der dargelegte Tatbestand ist unter anderem bei der einfachen Gesellschaft gegeben. Bei Leistungsklagen gibt es auf beklagter Seite allerdings keine notwendige Streitgenossenschaft; es ist mit anderen Worten nicht so, dass bei solchen alle zur Gemeinschaft gehörenden Personen zusammen eingeklagt werden müssten. Anders verhält es sich bei gewissen Gestaltungsklagen (Walder-Richli, a.a.O., Rz. 26; Hohl, a.a.O., Rz. 483 ff. und 488 ff.). Auch bei dinglichen Klagen bezüglich Sachen, die im Gesamtbesitz mehrerer Personen stehen, ist die selbständige Klage gegen einen einzelnen Besitzer nicht grundsätzlich ausgeschlossen: Selbstverständlich fällt eine Vollstreckung erst dann in Betracht, wenn übereinstimmende Urteile gegen sämtliche Besitzer vorliegen (Walder-Richli, a.a.O, § 11 Anm. 23; abweichend Hohl, a.a.O., Rz. 483).
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2.2.2 Die Beschwerdegegner gehen davon aus, die Auftraggeber für die neue Zufahrtsstrasse bildeten eine einfache Gesellschaft. Tatsachen, die eine solche Annahme zuliessen, finden sich im angefochtenen Entscheid indessen keine. Es sind auch keine Gründe dargetan, die es rechtfertigen würden, das von den Beschwerdegegnern in diesem Punkt neu Vorgetragene ausnahmsweise zuzulassen (dazu BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Im Übrigen ist nicht einzusehen, warum nicht je einzeln gegen die verschiedenen Veranlasser der neuen Zufahrtsstrasse hätte vorgegangen werden können: Die strittigen baulichen Massnahmen, insbesondere die Blumenrabatte, sind jedenfalls so lange nicht rückgängig zu machen bzw. zu beseitigen, als nicht alle Personen, die ein Recht auf ihre Erhaltung zu haben behaupten, d.h. auch die Beschwerdeführer, dazu verurteilt worden sind. Dass T.________ den zu seinen (und der Beschwerdeführer) Ungunsten gefällten kantonsgerichtlichen Entscheid akzeptiert hat, ist hier belanglos und bewirkt entgegen der Annahme der Beschwerdegegner keine Gefahr sich widersprechender Urteile. Der von den Beschwerdegegnern gegen das Eintreten auf die Beschwerde erhobene Einwand ist unbegründet.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend: Der Kantonsgerichtspräsident habe seinem Entscheid die "Vermessungsstudie" vom 17. Januar 2006 zu Grunde gelegt, die die Beschwerdegegner erst im zweitinstanzlichen Verfahren, zusammen mit ihrer Stellungnahme (Beschwerdeantwort) vom 23. Januar 2006, eingereicht hätten; vor der Fällung des angefochtenen Entscheids hätten sie, die Beschwerdeführer, weder von dieser Stellungnahme noch von der erwähnten Beilage Kenntnis gehabt; erst in der Sendung mit dem angefochtenen Urteil habe sich wenigstens die Stellungnahme befunden, die ihr beigelegten Schriftstücke seien ihnen dagegen weiterhin unbekannt geblieben.
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Die Beschwerdegegner wenden ein, die "Vermessungsstudie" habe nichts Neues enthalten, sondern lediglich (auch) den Beschwerdeführern bereits Bekanntes zusammengefasst. Zudem habe der Kantonsgerichtspräsident keineswegs diese Studie als Hauptbeweismittel betrachtet; er habe sie zusammen mit einer ganzen Reihe von Beweismitteln gewürdigt, die sie schon im Amtsbefehlsverfahren eingelegt hätten, in erster Linie mit dem sogenannten "Vermessungsbefund" vom September 2005. Schliesslich machen die Beschwerdegegner geltend, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte nur dann vorliegen können, wenn das angeblich vorenthaltene Dokument den Richter zu einem anderen Entscheid hätte führen können.
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3.2 Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fasst einerseits die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierten Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung zusammen. Andererseits sind darin die sich aus verschiedenen internationalen Übereinkommen ergebenden allgemeinen Verfahrensgarantien integriert. Dazu gehört namentlich der in den Art. 6 EMRK und 14 UNO Pakt II verankerte Grundsatz des "fair trial" bzw. des "procès équitable" (zur Publikation bestimmtes Urteil 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, E. 4.4). Sodann hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung betont, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ein wichtiger und deshalb eigens aufgeführter Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bilde (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Es hat daraus gefolgert, dass der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum "fair trial" ebenfalls bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 2 BV Rechnung getragen werden müsse, und zwar auch bei Gerichtsverfahren, die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfasst würden (zur Publikation bestimmtes Urteil 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, E. 4.5 und 4.6).
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Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR umfasst das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, sofern sie dies für erforderlich halten. Unerheblich ist, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Eine Missachtung dieses Rechts auf Stellungnahme verletzt nach der Rechtsprechung des EGMR auch das Prinzip der Waffengleichheit, das ebenfalls Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, E. 4.3).
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3.3 Die grundsätzliche Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erheischt, dass bei dessen Verletzung der mit dem Mangel behaftete Entscheid in jedem Fall aufzuheben ist, und zwar ungeachtet der Verfahrensart, in der er ergangen ist. Die Aufhebung des Entscheids ist mit anderen Worten auch dann die einzig mögliche Rechtsfolge, wenn der Entscheid - wie vorliegend - in einem beschleunigten Verfahren ergangen ist: Der Dringlichkeit der Sache kann der urteilende Richter durch die Einräumung kürzerer Fristen gebührend Rechnung tragen; nicht in Betracht fällt jedoch eine grundsätzliche Beschneidung des rechtlichen Gehörs.
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3.4 Fest steht hier, dass die Beschwerdegegner als Beilage zu ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2006 dem Kantonsgerichtspräsidium unter anderem auch die fragliche "Vermessungsstudie" vom 17. Januar 2006 haben zukommen lassen. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführer diese "Vermessungsstudie" zu keinem Zeitpunkt zu Gesicht bekommen und denn auch keine Gelegenheit erhalten haben, sich dazu zu äussern. Damit steht fest, dass der Kantonsgerichtspräsident den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör missachtet hat. Auf Grund des oben (E. 3.2) Dargelegten braucht nicht geprüft zu werden, ob das vorenthaltene Dokument neue Informationen oder lediglich bereits Bekanntes enthalten habe. Ebenso wenig ist abzuklären, ob diese Informationen geeignet gewesen seien, den Richter zu einem anderen Entscheid zu führen. Ohne Belang ist schliesslich, ob der Richter für die Begründung seines Urteils auf das in Frage stehende Schriftstück überhaupt habe zurückgreifen müssen. Zu bemerken ist immerhin, dass der Kantonsgerichtspräsident auf die "Vermessungsstudie" zwar nicht für die Ermittlung des Bestands der Dienstbarkeit abgestellt hat, wohl aber entscheidend für die Beurteilung des Ausmasses der Erschwerung der Ausübung des Durchgangsrechts durch die neue Zufahrtsstrasse.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 2. Februar 2006 ist aufzuheben. Was die Parteien zu diesem Entscheid weiter vorbringen, ist beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht zu erörtern.
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5.
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Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, zumal sie beantragt haben, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls abzuweisen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegner sind ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdeführer für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gerichtsgebühr und Parteikosten haben die Beschwerdegegner zu gleichen Teilen und unter Solidarhaft für das Ganze zu tragen (Art. 156 Abs. 7 und Art. 159 Abs. 5 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 2. Februar 2006 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
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3.
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Die Beschwerdegegner werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag verpflichtet, die Beschwerdeführer für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. April 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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