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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.490/2006 /bnm
Urteil vom 2. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Annick Emmenegger Brunner,
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, 3601 Thun.
Gegenstand
Art. 9 BV (Lastenverzeichnis),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Z.________ stellte am 16. Dezember 2005 in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 1 des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland das Verwertungsbegehren. Die zuständige Dienststelle Thun publizierte am 10. Mai 2006 die auf den 5. Juli 2006 angesetzte Steigerung verbunden mit der Aufforderung, allfällige Forderungen bis zum 30. Mai 2006 anzumelden. Sie ersuchte zudem die Bank Y.________ bezüglich zweier Inhaberschuldbriefe, bis zum gleichen Datum Unterlagen einzureichen oder Angaben zu machen, da sich aus den Grundbuchauszügen keine berechtigten Grundpfandgläubiger ergäben. Die Bank liess der Dienststelle die beiden Titel - getrennt von ihrer Forderungsanmeldung - kommentarlos zugehen. Im Lastenverzeichnis vom 12. Juni 2006 vermerkte die Dienststelle Thun bei den beiden Inhaberschuldbriefen, dass sie nicht belehnt seien.
A.b Am 13. Juni 2006 machte X.________ geltend, die beiden Titel seien seit der Ausstellung in ihrem Besitz und die Forderung betrage ca. Fr. 150'000.--. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 lehnte die Dienststelle diese Forderungseingabe als verspätet ab. Dagegen wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, welches ihre Beschwerde am 27. September 2006 abwies (Dispositiv-Ziff. 1) und zugleich die Dienststelle anwies, das Schreiben von X.________ vom 13. Juni 2006 als rechtzeitige Bestreitung des Lastenverzeichnisses zu behandeln und das Lastenbereinigungsverfahren durchzuführen (Dispositiv-Ziff. 2).
A.c Am 12. Oktober 2006 fragte der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes das Obergericht betreffend den Entscheid vom 27. September 2006 an, wie er Ziff. 2 des Dispositivs vollziehen solle. Er sehe keine Möglichkeit, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Bestreitung des Lastenverzeichnisses anzusetzen.
B.
Am 24. Oktober 2006 hob das Obergericht Ziff. 2 des Dispositivs seines Entscheides vom 27. September 2006 auf (Dispositiv-Ziff. 1).
C.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. November 2006 die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Z.________ hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Der Präsident der II. Zivilabteilung wies das Sistierungsgesuch von X.________ am 7. Februar 2007 ab.
D.
X.________ ist in gleicher Sache mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt (7B.204/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Gemäss Art. 57 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 81 OG wird die staatsrechtliche Beschwerde in der Regel vor der betreibungsrechtlichen Beschwerde behandelt. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, anders zu verfahren.
1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft die Fristwahrung im Lastenbereinigungsverfahren. Er erweist sich als letztinstanzlich. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist damit gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 OG). Nicht einzutreten ist aufgrund des Novenverbotes (vgl. BGE 119 II 6 E. 4a S. 7) allerdings auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ein Parteiverhör durchzuführen.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Es habe ihr keine Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Wiedererwägung des bisherigen Entscheides und zum neuen für sie belastenden Entscheid zu äussern.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 125 I 113 E. 3 S. 118; 122 II 464 E. 4a S. 469). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
2.2 Im vorliegenden Fall hob das Obergericht seinen inzwischen rechtskräftigen Entscheid vom 27. September 2006 teilweise auf, nachdem sich der zuständige Betreibungsbeamte erkundigt hatte, wie dieser zu vollziehen sei. Nach Ansicht des Obergerichts litt der genannte Entscheid an einem unauflösbaren Widerspruch, da dadurch zwar die Beschwerde gegen die Abweisung der Forderungsanmeldung seitens des Betreibungsamtes abgewiesen, zugleich aber die Behandlung dieser Anmeldung angeordnet worden war. Wie in einem solchen Fall zu verfahren ist und inwieweit ein rechtskräftiger Entscheid aufgehoben werden kann, dazu müssen sich die Betroffenen äussern können. Die Beschwerdeführerin ist durch die Aufhebung der Anordnung an das Betreibungsamt in ihrer Rechtstellung als Gläubigerin, deren Forderungsanmeldung zuvor als verspätet abgewiesen war, direkt betroffen. Sie hätte vor Erlass des neuen Entscheides angehört werden müssen, da sich dieser für sie belastend auswirkt. Indem das Obergericht ihr keine Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Verfahren und Entscheid zu äussern, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, ohne das die von der Beschwerdeführerin überdies geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch zu prüfen wäre.
3.
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde Erfolg beschieden. Da die Beschwerdegegnerin weder am kantonalen Verfahren teilgenommen noch vor Bundesgericht sich hat vernehmen lassen, sind ihr weder Kosten noch eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Dem unterliegenden Kanton werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG), hingegen ist er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, sowie dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: