Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.2/2007 /leb
Urteil vom 3. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende A.________ (geb. 1959) ist Mutter eines ausserehelichen Sohnes (geb. 1983). 1992 reiste sie allein illegal in die Schweiz ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Im Rahmen der "Aktion Bosnien Herzegowina" wurde sie vorläufig aufgenommen, ebenso der inzwischen nachgefolgte Sohn B.________. Mutter und Kind hätten nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das Land bis Ende Juli 1998 verlassen müssen, tauchten jedoch unter. Im Mai 2000 wurde A.________ angehalten und nach Pristina ausgeschafft. Am 13. Juni 2000 heiratete sie im Kosovo den im Kanton Bern wohnhaften C.________ (geb. 1962), welcher das Schweizer Bürgerrecht besitzt. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern.
1.2 Im August 2001 zog A.________ nach X.________ (AG) und meldete sich dort an. Nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Aargau ihr die Abweisung des Gesuches um Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hatte, meldete sie sich in Y.________ (ZH) an und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, welche zuletzt bis zum 25. Dezember 2003 verlängert wurde. Aus dem Verlängerungsgesuch vom 16. Oktober 2003 ergab sich, dass die Eheleute weiterhin getrennt lebten. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen vorgenommen und A.________ zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies es das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 29. November 2004 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, sofern die eheliche Wohngemeinschaft jemals aufgenommen worden sei, sei diese spätestens im Juni 2001 wieder aufgegeben worden. Die Eheleute unterhielten seit vielen Jahren keine eheliche Beziehung, und die Wiederaufnahme einer solchen sei offensichtlich ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin berufe sich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell bestehende Ehe.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs - soweit er (betreffend Ausreisefrist) nicht gegenstandslos geworden war - wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 30. August 2006 ab. Mit Urteil vom 30. November 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat - Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.
3.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG.
4.
4.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284).
Die Beschwerdeführerin ist formell mit einem Schweizer Bürger verheiratet und hat damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Geltendmachung der Ansprüche aus Art. 7 ANAG ist daher zulässig, und es ist insoweit darauf einzutreten.
4.2 Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nicht nur bei eigentlichen Scheinehen nach Art. 7 Abs. 2 ANAG, sondern auch dann, wenn sich ein Ausländer rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht und bei der es keine Aussicht auf ein eheliches Zusammenleben mehr gibt (vgl. BGE 128 II 145; 127 II 49). Die vorliegend von der Beschwerdeführerin mit dem eingebürgerten Schweizer eingegangene Ehe ist, soweit sie nicht schon von Anfang an als blosse Scheinehe einzustufen war, gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls seit langem definitiv gescheitert, weshalb es gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstösst, wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 ANAG noch ein Aufenthaltsrecht geltend machen will. Mangels einer gelebten Beziehung zum Ehemann kann die Beschwerdeführerin auch aus Art. 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Familienlebens) kein Anwesenheitsrecht ableiten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) beruft, sind ihre Vorbringen ebenfalls unbehelflich. Selbst langjährige Anwesenheit in der Schweiz liesse für sich allein unter diesem Titel keinen Bewilligungsanspruch entstehen. Erforderlich wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; es müsste von einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden können (s. Zusammenfassung der Kriterien zu diesem Aspekt in BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebensgeschichte sowie zu den Schwierigkeiten einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland vermögen am Fehlen eines Rechtsanspruches auf Zulassung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz nichts zu ändern.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen sinngemäss geltend machen will, die Verweigerung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz beruhe auf einer unrichtigen Handhabung des der kantonalen Bewilligungsbehörde gemäss Art. 4 ANAG zustehenden freien Ermessens (vgl. E. 6 - 9 des regierungsrätlichen Entscheides), kann auf dieses Vorbringen mangels eines entsprechenden Rechtsanspruches nicht eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
4.4 Der Einwand, der Beschwerdeführerin - als Angehöriger einer ethnischen Minderheit (muslimische Bosnierin ohne entsprechenden Pass) - sei eine Rückkehr in den Kosovo, wo sie aufgewachsen ist, nicht möglich, wäre gegebenenfalls vor einer zwangsweisen Ausschaffung zu prüfen.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: