BGer 5A_95/2007 |
BGer 5A_95/2007 vom 03.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_95/2007/bnm
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Urteil vom 3. April 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________, p.A. Wohngemeinschaft Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. März 2007.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 8. März 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Wohngemeinschaft Y.________ abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht zunächst auf Vorakten und auf zwei psychiatrische Gutachten verwies, in denen festgestellt wird, dass der xxxx geborene, seit xxxx häufig psychiatrisch hospitalisierte Beschwerdeführer an einer .... leide und dringend einer Platzierung in einem Heim mit psychiatrisch geschultem Personal bedürfe, damit die Einnahme der ... Medikamente sichergestellt sei und der Selbst- sowie Fremdgefährdung begegnet werden könne,
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dass das Obergericht - nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, dieser könne kein selbstständiges Leben mehr führen, er sei auf die Strukturen einer Institution angewiesen, nachdem seine Aufenthalte in anderen Institutionen wegen seines krankheitsbedingten Verhaltens immer wieder gescheitert und die Mitbewohner innert kürzester Zeit überfordert gewesen seien, komme nur ein Platzierung in einem Heim mit psychiatrisch geschultem Personal in Frage, welche Voraussetzung die Wohngemeinschaft Y.________ erfülle,
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dass die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid der Regierungsstatthalterin II von Bern mitanficht,
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dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, BBl 2001 S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
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dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit, die Selbst- sowie Fremdgefährdung und die Geeignetheit der Wohngemeinschaft Y.________ auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Wohngemeinschaft Y.________ bundesrechtskonform ist,
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dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
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dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung in der dafür geeigneten Wohngemeinschaft Y.________ gewährleistet werden kann,
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
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im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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