Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.27/2007 /hum
Urteil vom 3. April 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Willkür, Rechtsgleichheit, Verfahrensgarantien (Strafverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 19. Dezember 2006 (STAPP.2005.32).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach B.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2006 der Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. In Bezug auf eine weitere Beschimpfung wurde B.________ freigesprochen.
X.________ wendet sich als Geschädigter mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG.
3.
Es ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Rechtsmittel bezweckt. Jedenfalls im kantonalen Verfahren will er eine Verurteilung von B.________ wegen einfacher Körperverletzung angestrebt haben (Beschwerde S. 8). Er habe durch einen Schlag an den Kopf eine Prellung am linken Auge und Schürfungen an der Nase und der linken oberen Lippenpartie sowie Schürfungen an den Händen erlitten (angefochtener Entscheid S. 6). Zwar ist fraglich, ob er ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und damit wenigstens teilweise zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist. Die Frage der Legitimation kann indessen offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil vom 19. Dezember 2006 weise "eine ganze Reihe von Verfahrensfehlern auf, weil die verfassungsmässigen Rechte (Art. 4 BV (Rechtsgleichheit/Willkürverbot / Verfahrensgarantien) des Beschwerdeführers/Strafantragstellers erheblich verletzt worden sind" (Beschwerde S. 3).
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Willkür liegt im Übrigen nur vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde keine Willkür dartut oder sonst den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer behauptet, sein Anspruch auf den verfassungsmässig garantierten Richter sei verletzt worden (Beschwerde S. 3 lit. a). Er sagt jedoch nicht, woraus sich ergeben soll, dass der von ihm erwähnte Ersatzrichter am angefochtenen Entscheid nicht hätte mitwirken dürfen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der soeben erwähnte Ersatzrichter habe eine Amtsgeheimnisverletzung begangen (Beschwerde S. 3/4 lit. b). Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten, weil es im vorliegenden Verfahren nur um die Frage der Strafbarkeit von B.________ geht.
Der Beschwerdeführer behauptet, zwei Zeuginnen seien nicht korrekt einvernommen worden (Beschwerde S. 4/5 lit. c). Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurden die beiden Frauen nicht als Zeuginnen, sondern als Auskunftspersonen befragt und überdies zur Wahrheit ermahnt (angefochtener Entscheid S. 3). Was daran verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Davon, dass ein "belangloses Palaver" durchgeführt worden wäre, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
Was der Beschwerdeführer unter dem Titel willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Willkür vorbringt (Beschwerde S. 5 - 10 lit. d - f), erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer bzw. in offensichtlich unbegründeter Kritik. So macht er z.B. geltend, die Vorinstanz sei nicht einmal in der Lage, die von ihm gestellten Rechtsbegehren richtig wiederzugeben (Beschwerde S. 8). Die Rüge ist mutwillig, denn die Vorinstanz hielt an der vom Beschwerdeführer erwähnten Stelle ausdrücklich seine Anträge aus dem parallelen Verfahren STAPP.2005/31 und nicht diejenigen des vorliegenden Verfahrens fest (angefochtener Entscheid S. 2).
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei falsch protokolliert worden (Beschwerde S. 10 lit. g). Die Begründung dieser Rüge ist jedoch schlicht unverständlich.
Gesamthaft gesehen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: