BGer 1P_100/2007 |
BGer 1P_100/2007 vom 04.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.100/2007 /fun
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Urteil vom 4. April 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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- X.________,
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- Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft
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vom 14. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Urteil vom 22. November 2006 sprach die Kammer 3 des Strafgerichts Basel-Landschaft X.________ und Y.________ in der Angelegenheit der "Z.________ Bank" namentlich des gewerbsmässigen Betrugs, der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Bankengesetz schuldig. Gestützt darauf verurteilte das Gericht die beiden zu Freiheitsstrafen von 6 1/2 Jahren (X.________) bzw. 3 Jahren (Y.________). Sodann ordnete das Gericht die Einziehung der im Ausland liegenden Vermögenswerte resp. des entsprechenden Verwertungserlöses an, wobei es entschied, diese Vermögenswerte nach erfolgter Einziehung zu Gunsten der Zivilparteien/geschädigten Parteien zu verwenden. Schliesslich wurde festgestellt, dass die Beurteilung der Forderungen der angemeldeten Zivilparteien durch das Strafgericht in einem gesonderten Verfahren erfolge.
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Dieses Urteil vom 22. November 2006 ist nicht in Rechtskraft erwachsen, nachdem die beiden Verurteilten am 23. bzw. 24. November 2006 sowie die Anklagebehörde am 28. November 2006 fristgemäss dagegen appelliert haben.
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Anlässlich einer am 14. Dezember 2006 stattgefundenen Sitzung stellte die zuständige Kammer 3 des Strafgerichts u.a. fest (s. das diesbezügliche Sitzungsprotokoll):
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1. den Zivilurteilen des Strafgerichts soll eventuell eine beschränkte Rechtskraft zukommen;
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2. die Zivilparteien/geschädigten Parteien werden im Januar 2007 schriftlich über den weiteren Verfahrensablauf informiert (Rundschreiben);
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3. im Januar 2007 werden die Verurteilten X.________ und Y.________ über den weiteren Ablauf des Verfahrens betreffend die Zivilforderungen unterrichtet.
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Beigefügt wurde der Vorbehalt einer Überprüfung mit formellem Beschluss durch das Gericht auf Antrag der Verurteilten.
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Ende Januar 2007 wurde den geschädigten Parteien/Zivilparteien das erwähnte Rundschreiben betreffend den Adhäsionsprozess zugestellt. Dabei teilte das Strafgericht den Adressaten auch mit, dass es erst nach Eröffnung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im Strafpunkt - falls auch dieses Gericht im Appellationsverfahren zu einem Schuldspruch gelange - über die angemeldeten Zivilforderungen befinden werde.
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Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 stellte das Strafgericht das Protokoll der Sitzung vom 14. Dezember 2006 und das genannte Rundschreiben auch den Verteidigern der Verurteilten zu. Dabei stellte es ihnen Frist zum Anbringen von Anträgen für den Fall, dass sie der Meinung sein sollten, dass den Verurteilten im Verfahren gemäss Art. 69 ff. (n)StGB Parteistellung zukomme. Mit Eingaben vom 26. Februar 2007 beantragten die Verteidiger der Verurteilten fristgemäss, diesen sei bei der Beurteilung der Forderungen der Zivilparteien in dem diesbezüglich angekündigten gesonderten Verfahren Parteistellung zuzuerkennen. Das Strafgericht hat in Aussicht gestellt, es werde - unter Wahrung der Parteirechte - über die Frage der Parteistellung einen Entscheid fällen.
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2.
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Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 führen X.________ und Y.________ "Beschwerde i.S. von Art. 93 BGG". Sie beantragen soweit hier wesentlich, das Protokoll vom 14. Dezember 2006 und das damit in Zusammenhang stehende Rundschreiben an die Zivilparteien/ Geschädigten seien unrechtmässig, verfassungswidrig und als nichtig zu erklären; dem Strafgericht sei zu untersagen, die eingeleitete Aktion fortzusetzen und als Ausnahmegericht tätig zu sein.
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Das Strafgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; evtl. sei sie, soweit auf sie eingetreten werden sollte, abzuweisen.
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3.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 I 312 E. 1; 130 II 65 E. 1, 249 E. 2, 388 E. 1, 509 E. 8.1).
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3.1 Die Beschwerdeführer haben ihre Eingabe als "Beschwerde i.S. von Art. 93 BGG" bezeichnet.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da das angefochtene Protokoll, aus dem insbesondere auch das fragliche Rundschreiben beruht, noch im Dezember 2006 ergangen ist, richtet sich das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG).
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Unter den gegebenen Umständen ist daher die Eingabe der Beschwerdeführer der Sache nach als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 OG) entgegenzunehmen.
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3.2 Die Beschwerdeführer beanstanden das vom Strafgericht in Bezug auf die Beurteilung der in Frage stehenden Zivilforderungen in Aussicht gestellte Vorgehen. Was sie dabei - namentlich im Zusammenhang mit der Frage ihrer allfälligen Parteistellung im Adhäsionsprozess - vortragen, konnten sie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf das weitere Verfahren vor dem Strafgericht direkt dort anbringen; und nebstdem wird dessen Urteil, in welchem das Strafgericht das betreffende Vorgehen ebenfalls bereits aufskizziert hat, Gegenstand eines von allen Parteien angestrengten Appellationsverfahrens bilden.
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Entsprechend liegt in Bezug auf den Beschwerdegegenstand derzeit kein letztinstanzlicher Entscheid vor (s. Art. 86/87 OG). Ebenso wenig vermag das fragliche Protokoll vom 14. Dezember 2006 bzw. das gestützt darauf ergangene Rundschreiben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG zu bewirken, zumal der Streitgegenstand zunächst Thema des weiteren Verfahrens vor dem Strafgericht bzw. der Appellationsinstanz bilden wird. Deshalb braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, ob im betreffenden Protokoll überhaupt ein der staatsrechtlichen Beschwerde zugänglicher Entscheid zu erblicken sei.
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Nach dem Ausgeführten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das von den Beschwerdeführern gestellte Sistierungsgesuch bzw. Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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