BGer I 583/2006
 
BGer I 583/2006 vom 04.04.2007
Tribunale federale
I 583/06{T 7}
Urteil vom 4. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 22. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem zuletzt als Bauhilfsarbeiter tätig gewesenen M.________ vom 1. Juli 1995 bis 31. August 1996 abgestufte Invalidenrenten zu, was das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit rechtskräftigem Entscheid vom 20. August 1999 bestätigte.
Am 11. Februar 2000 stellte M.________ ein neues Rentenbegehren, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2004 ablehnte, mit der sinngemässen Begründung, eine leichte Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar und es werde kein Invaliditätsgrad erreicht, bei dem der Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben sei. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. Mai 2006 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Verwaltung und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Da die Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob infolge höherer Invalidität wiederum ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist. Das kantonale Gericht hat in rechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1-3 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
4.
Auch der Würdigung der medizinischen Aktenlage durch die Vorinstanz in den Erwägungen 4 und 5 ist beizupflichten. Sie ist zu Recht zur Feststellung gelangt, es liege nichts vor, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder andere für den Einkommensvergleich relevante Aspekte auswiese. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als unzutreffend, ihre Würdigung als unangemessen oder die Schlussfolgerungen als unrichtig erscheinen liesse. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die aus hausärztlicher Sicht (Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin) festgestellten zusätzlichen Leiden und Gebrechen seien durchaus geeignet, den Erwerbsunfähigkeitsgrad zu verändern, ist diese Einschätzung subjektiv, was nicht ausschlaggebend ist; denn massgebend für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und damit des Invaliditätsgrades ist eine objektive Einschätzung aus ärztlicher Sicht. Der Hausarzt selber erachtete den Beschwerdeführer im Bericht vom 22. März 2000 für körperlich nicht belastende und zum Teil sitzende Tätigkeiten als ganztags arbeitsfähig. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, hat Dr. med. G.________ mit Arztbericht vom 13. Januar 2004 und Verlaufsbericht vom 17. Juni 2005 jeweils einen stationären Gesundheitszustand bestätigt. Es besteht daher kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
6.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. Erw. 1 hievor).
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: