BGer U 488/2006 |
BGer U 488/2006 vom 10.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 488/06
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Urteil vom 10. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger,
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nebenamtlicher Richter Weber,
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Gerichtsschreiber Flückiger.
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Parteien
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I.________, 1959, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
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vom 13. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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I.________, geboren 1959, war seit Juli 1989 bei der Q.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Oktober 2002 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein anderer Personenwagen auf das Heck des von ihm gelenkten, vor einem Rotlicht stehenden Autos auffuhr. Zwei bis drei Stunden später suchte der Versicherte wegen Nacken- und Kopfschmerzen das Spital X.________, Chirurgische Poliklinik, auf, wo Dr. med. H.________, Assistenzarzt, eine HWS-Distorsion diagnostizierte (Arztzeugnis UVG vom 21. Oktober 2002). Die SUVA traf Abklärungen zum Unfallhergang sowie in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. So nahm sie Berichte des Dr. med. W.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 18. Oktober 2002 und 10. Februar 2003 sowie der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 12. Februar 2003 zu den Akten und veranlasste einen Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________, welcher vom 26. März bis 17. April 2003 dauerte (Austrittsbericht vom 8. Mai 2003). In der Folge zog die Anstalt unter anderem weitere Stellungnahmen des Dr. med. K.________, Neurologie FMH, der Schmerzklinik Z.________, des Dr. S.________, Chiropraktor SCG-ECU, von Frau Dr. med. O.________, Praktische Ärztin FMH (mit Vorakten), sowie der Klinik C.________ (mit der Diagnose einer am 2. August 2004 festgestellten Partialruptur der Supraspinatussehne am linken Schultergelenk), bei und liess durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik eine technische Unfallanalyse vom 30. November 2004 und eine biomechanische Beurteilung vom 8. Dezember 2004 erstellen.
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Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 erklärte die SUVA, sie werde das Taggeld ab 1. März 2005 von 100 % auf 50 % reduzieren. In der Folge holte sie eine neurologische Zweitmeinung des Dr. med. L.________, Neurologie FMH, ein (Bericht vom 18. März 2005). Daraufhin stellte die SUVA mit Verfügung vom 10. Mai 2005 ihre Leistungen auf dasselbe Datum hin ein. Daran hielt die Anstalt - nach Beizug eines Berichts des Dr. med. K.________ vom 10./23. Mai 2005 - mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Urteil vom 13. September 2006).
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C.
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I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die SUVA sei zu verpflichten, ihm ab 11. Mai 2005 weiterhin Taggeldleistungen in der Höhe der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Eventuell sei der Fall zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Entscheid über Rentenleistungen und Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; vgl. auch BGE 129 V 402 E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f., mit Hinweisen).
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2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, U 355/98, mit Hinweisen). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2001, U 285/00, sowie vom 18. Dezember 2003, U 258/02).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für die Folgen des Unfalls vom 2. Oktober 2002 über den 10. Mai 2005 hinaus eine Leistungspflicht trifft. In diesem Rahmen umstritten ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den vom Versicherten weiterhin geklagten Beschwerden (insbesondere Schmerzen am linken Arm sowie Kopf- und Nackenschmerzen).
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3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Einstellung ihrer Leistungen per 10. Mai 2005 massgeblich auf die von ihr eingeholte neurologische Zweitmeinung des Dr. med. L.________ vom 10. März 2005 ab. Dieser Bericht erfüllt jedoch die für die Zuerkennung vollen Beweiswertes geltenden Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht, da er, wie der Arzt selbst festhält, insbesondere ohne Kenntnis der vollständigen Akten erstellt wurde.
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Die Auffassung des Dr. med. L.________ steht im Gegensatz zu den Aussagen des Dr. med. K.________ vom 31. Juli und 4. Dezember 2003, wo dieser Arzt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 30. April 2003 schloss, und des Chiropraktors Dr. S.________, welcher in seinem Bericht vom 2. November 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. November 2004 annimmt. Dr. med. L.________ stellt das Vorliegen eines Zervikalsyndroms, wie es im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai 2003 erwähnt wird, mit der Begründung in Frage, die Muskulatur sei weich und nicht verspannt. Bei der Befundaufnahme werden jedoch im Bereich der HWS Druckdolenzen linksbetont angegeben, wie sie bereits Dr. med. A.________ in seinem Konsiliarbericht vom 31. März 2003 im Rahmen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Y.________ festgestellt hatte. Unter diesen Umständen liegen im neurologischen Fachbereich keine hinreichend gesicherten und beweiskräftigen Erkenntnisse vor, um die Annahme von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, das Unfallereignis vom 2. Oktober 2002 habe zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung geführt, zuverlässig zu stützen.
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Unbestrittenermassen waren beim Beschwerdeführer schon vor dem Unfallereignis Beschwerden im Wirbelsäulenbereich gegeben (vgl. die Berichte des Chiropraktors Dr. S.________ vom 8. April 2002 und des Dr. med. E.________, Institut für Radiologie des Spitals D.________, vom 26. Oktober 2000). Ob jedoch eine richtunggebende Verschlimmerung tatsächlich mit dem Beweisgrad der erheblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, lässt sich auf Grund der Akten nicht zuverlässig ermitteln.
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3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung nebst dem Bericht von Dr. med. L.________ auch auf die von ihr eingeholte technische Unfallanalyse und biomechanische Beurteilung durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 8. Dezember 2004 ab. Nach der Rechtsprechung vermag eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern. Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Fahrzeug der versicherten Person übertragenen Energie bilden jedoch keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität. Denn selbst bei scheinbar harmlosen Auffahrunfällen kann aus medizinischer Sicht nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass eine für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächliche Verletzung der Halswirbelsäule vorliegt (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 E. 3.2, U 193/01). Daraus darf indessen nicht abgeleitet werden, die Heftigkeit des Aufpralls sei im Zusammenhang mit der Klärung der natürlichen Kausalität bedeutungslos. Vielmehr kann eine geringfügige Auffahrgeschwindigkeit und damit Gewalteinwirkung auf den menschlichen Körper durchaus ausschlaggebend dafür sein, dass konkurrierende unfallfremde Ursachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein verantwortlich für das Beschwerdebild zeichnen (Urteil B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.4).
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Die Beschwerdegegnerin hatte zunächst eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) angefordert, welche die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik am 12. Februar 2003 vornahm. Darin wurde festgehalten, auf Grund der fehlenden Informationen zum am Unfall beteiligten Opel des Unfallverursachers bestehe eine Unsicherheit bezüglich der technisch-biomechanischen Bewertung des Ereignisses. Solche Angaben konnten auch in der Folge nicht beigebracht werden. Die Allianz Versicherung als Haftpflichtversicherer tätigte entsprechende Abklärungen, war aber ebenfalls nicht in der Lage, Fotos des Fahrzeuges Opel zu beschaffen. Einer mündlichen Aussage des Unfallverursachers, an seinem Fahrzeug sei kein sichtbarer Schaden entstanden, kann mit Blick auf das bestehende Eigeninteresse kein hinreichender Beweiswert zuerkannt werden. Angesichts der Beschädigung am Trittbrett des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges ist überdies kaum glaubhaft, dass kein sichtbarer Schaden am Opel Vectra entstand. Die Annahme eines Delta-V von lediglich 5 bis 7 km/h ist somit nicht als gesicherte Erkenntnis zu werten. Wenn in der technischen Unfallanalyse vom 8. Dezember 2004 ein Wert von rechnerisch drei bis acht Kilometern angeführt und bemerkt wird, der wahrscheinlich obere Wert des Delta-V-Bereiches betrage kaum wesentlich über 7 km/h, so basiert auch diese Feststellung auf einer Beurteilung, bei welcher eine Dokumentation des Fahrzeugs des Unfallverursachers fehlte. Nicht schlüssig sind auch die im biomechanischen Gutachten angeführten Überlegungen bezüglich des Vorzustands. So liegen Berichte des Chiropraktors Dr. S.________ vom 8. April 2002 und von Dr. med. E.________ vom 26. Oktober 2000 im Recht, welche Hinweise auf Funktionsstörungen im Wirbelsäulenbereich enthalten, die in Widerspruch zur Bemerkung in der biomechanischen Beurteilung vom 8. Dezember 2004 stehen, gemäss den Unterlagen für die Triage seien keine degenerativen Vorzustände aktenkundig gewesen. Degenerative Veränderungen können eine Abweichung vom Normalfall ergeben, wie in der biomechanischen Beurteilung an anderer Stelle dargelegt wird. Die technische Unfallanalyse wie auch die biomechanische Beurteilung vermögen daher keine gesicherten Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die natürliche Kausalität zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis nicht respektive nicht mehr gegeben sein sollte.
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3.3 Im Rahmen der Untersuchung in der Klinik C.________ vom 2. und der MR-Arthrographie vom 4. August 2004 wurde eine Partialruptur der Supraspinatussehne am linken Schultergelenk festgestellt (Bericht an Dr. med. K.________ vom 9. September 2004). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz verneinen einen Kausalzusammenhang dieser Schädigung mit dem Unfallereignis. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________ Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm beklagte. Auch hatte der als Lenker links im Fahrzeug sitzende Beschwerdeführer die Sicherheitsgurten getragen. Damit bestehen Hinweise darauf, dass im linken Nacken- und Armbereich Schmerzen gegeben waren. Analog zum Sachverhalt, welcher dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2005 (U 207/05) zu Grunde lag, kann auch vorliegend die Unfallkausalität der partialen Supraspinatussehnenruptur nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere liegt diesbezüglich keine fachärztliche Beurteilung, sondern lediglich eine Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin vor.
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3.4 Die Vorinstanz geht von einer insgesamt dominierenden psychischen Fehlentwicklung aus und stützt sich dabei auch auf die Erkenntnisse der Rehaklinik Y.________ ab. Im dort erstellten psychosomatischen Konsilium wird aber nicht von einer ausgeprägt psychischen Beeinträchtigung berichtet, sondern lediglich darüber, dass der Beschwerdeführer aktuell zu einer depressiven Verarbeitung neige. Im Grunde mache er bisher einen psychisch stabilen Eindruck, sei kooperativ, sorge sich um seine Genesung und habe etwas überreagiert im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter Symptomatik (ICD-10 F 43.25). In diesem Kontext ist denn auch die im Austrittsbericht angeführte Diagnose der Anpassungsstörung mit gemischter Symptomatik zu betrachten. Wenn Dr. med. L.________ am 18. März 2005 den Verdacht einer Schmerzfehlverarbeitung äusserte, so bewegt er sich ausserhalb seines Fachbereichs (die Beschwerdegegnerin hatte den Bericht ausdrücklich als neurologische Zweitmeinung eingeholt). Die Frage, ob die psychische Beeinträchtigung bereits bald nach dem Unfallereignis tatsächlich eine dominierende Wirkung aufwies oder nicht, wird aber für die Art der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges von Relevanz sein.
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3.5 Die vorhandenen medizinischen Unterlagen lassen keine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Frage zu, ob die gesundheitlichen Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Ebenso wenig erlaubt es die Aktenlage, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf einen Leistungsausschluss ab 10. Mai 2005 zu erkennen. Unter diesen Umständen drängt sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin auf, damit sie die entsprechenden Abklärungen im Rahmen von einzuholenden Gutachten im neurologischen und psychiatrischen Bereich vornehme. Dabei wird sich auch die Frage stellen, ob tatsächlich keine leichte traumatische Hirnverletzung gegeben ist, wie dies Dr. med. L.________ im Gegensatz zur Diagnose von Dr. med. K.________ vom 10./23. Mai 2005 anführt, wobei dieser Arzt am 12. Juni 2004 ebenfalls erklärt hatte, es seien keine sicheren Hinweise für eine durchgemachte leichte traumatische Hirnverletzung gegeben. Den Akten ist des Weiteren zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 95 % zugesprochen wurde. Auch wenn von diesem Entscheid keine Bindungswirkung für die Beschwerdegegnerin ausgeht (AHI 2004 S. 188 E. 5.2, I 564/02), wird es doch angezeigt sein, die IV-Akten beizuziehen, um abzuklären, ob sich daraus zusätzliche Erkenntnisse ergeben.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. September 2006 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Erbringen von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung über den 10. Mai 2005 hinaus neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 10. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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