BGer P 43/2006 |
BGer P 43/2006 vom 11.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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P 43/06
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Urteil vom 11. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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W.________, 1931, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
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vom 30. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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W.________, geboren 1931, bezog seit Mai 2004 Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 forderte die Ausgleichskasse Nidwalden einen Betrag von Fr. 13'412.- zurück, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Bezügerin ihrem Sohn mit Erbteilungsvertrag vom 31. Juli 1992 ein Darlehen gewährt und im Jahr 2004 auf das ihr damals eingeräumte Wohnrecht verzichtet hatte. Mit Entscheid vom 26. September 2005 hiess der Rechtsdienst die Einsprache von W.________ teilweise gut mit der Begründung, das Darlehen sei mittlerweile getilgt. Er hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Ausgleichskasse an, die Ergänzungsleistung neu zu berechnen, wobei die W.________ gemäss Erbteilungsvertrag zustehende Entschädigung für den Verzicht auf das Wohnrecht einzubeziehen sei.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 30. Januar 2006 ab.
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C.
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W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 26. September 2005. Am 11. Januar 2007 hat sie eine weitere Eingabe ins Recht gelegt.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 1 ELG) und die Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten sind.
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3.
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Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, welcher ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitunterzeichnet hat, machen auch letztinstanzlich geltend, dass die Bezügerin auf das fragliche Wohnrecht nicht freiwillig verzichtet habe, sondern dieses aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen.
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Aus den Akten ergibt sich bezüglich dieses Wohnrechts Folgendes. Nach dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin einigte sich die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihren vier Kindern, mit Erbteilungsvertrag vom 31. Juli 1992, dass das sich im Nachlass befindliche Grundeigentum (Hofraum, Verkaufsgeschäft mit zwei Wohnungen, Garagen; Brandversicherung: Fr. 524'000.-) zu einem Übernahmepreis von Fr. 125'000.- dem einen Sohn überlassen werden sollte. Der Mutter wurde ein Wohnrecht eingeräumt. Dabei wurde ausdrücklich bestimmt, dass ihr monatlich der (indexierte) Betrag von Fr. 500.- auszurichten sei, sofern sie auf das Wohnrecht verzichte. Nachdem die Beschwerdeführerin im Mai 2004 pflegebedürftig geworden war und in ein Altersheim hatte eintreten müssen, wurde der entsprechende Grundbucheintrag gelöscht.
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4.
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Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, steht der Beschwerdeführerin, nachdem sie das Wohnrecht nicht mehr ausübt, gemäss Erbteilungsvertrag monatlich der indexierte Betrag von Fr. 500.- zu. Sofern sie auf dessen Einforderung verzichtet, ist ihr dieses Einkommen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen. Aus der Rechtsprechung gemäss BGE 99 V 110 kann sie dabei nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jenem Fall wurde gesagt, dass ein Wohnrecht, welches aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrgenommen werden konnte, grundsätzlich nicht in eine geldwerte Leistung umzurechnen sei. Hier liegt indessen eine anderslautende vertragliche Vereinbarung vor. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sonst vorgebracht wird, vermag nicht einzuleuchten, und es ist auch nicht erkennbar, was sich die Beschwerdeführer von der Einvernahme der Urkundsperson versprechen: So kann Sinn und Zweck der fraglichen Klausel doch einzig gewesen sein, die Mutter nicht nur für den Fall, dass sie das Wohnrecht nicht mehr würde ausüben wollen, sondern dass sie dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein würde, finanziell abzusichern.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 11. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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