Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_139/2007 /blb
Verfügung vom 12. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
vom 22. März 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG von Y.________ und seiner Mutter X.________ erhobene) Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 22. März 2007 des Zuger Verwaltungsgerichts, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen einerseits die (durch die Gemeinde G.________ am 10. Januar 2007 erfolgte) Bestätigung der (in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) Einweisung des Beschwerdeführers Y.________ in die Klinik K.________ und gegen anderseits die (mit Verfügung der Gemeinde G.________ vom 7. März 2007 angeordnete) Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, soweit sich die am 12. März 2007 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Bestätigung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (am 10. Januar 2007) richte, erweise sich die Beschwerde als klar verspätet, soweit die Beschwerde die am 7. März 2007 erfolgte Aufhebung dieser Massnahme zum Gegenstand habe, fehle es an der Beschwer,
dass auch auf die vorliegende Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nicht einzutreten ist, soweit sich diese gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug als solchen richtet, weil die Beschwerdeführer durch diese Massnahme seit ihrer Aufhebung nicht mehr beschwert sind und daher kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Anfechtung besitzen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, BGE 109 II 350),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil vom 22. März 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses und hinreichender Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: