Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 903/06
Urteil vom 13. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
H.________, 1951, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 23. September 2005 lehnte es die IV-Stelle des Kantons Zürich mangels revisionsrechtlich erheblicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 5. November 2001 ab, die halbe Invalidenrente der 1951 geborenen H.________ zu erhöhen.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2006 ab.
C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
In den angefochtenen Entscheiden finden sich die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 5. November 2001 und dem Einspracheentscheid vom 23. September 2005 in rentenbeeinflussender Weise geändert haben und ob diesbezüglich zusätzlicher Abklärungsbedarf besteht, der nach einer polydisziplinären Begutachtung ruft.
4.1 In kognitionsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Entwicklung des Gesundheitszustandes im Laufe der Zeit und der Arbeits(un)fähigkeit um Fragen tatsächlicher Natur - zumindest soweit auf konkreter Beweiswürdigung und nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhend -, deren Beantwortung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (E. 2.1).
4.2 Das kantonale Gericht geht - insbesondere gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 17. Juli 2003 sowie die Berichte des Rheumatologen Dr. med. K.________, Rheuma- und Reha-Zentrum Y.________, vom 9. Februar 2004 und der Frau Dr. phil. O.________ und Dipl.-psych. S.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 8. Juni 2004 - davon aus, dass sich im massgebenden Zeitraum keine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt hat; die multiplen Beschwerden (etwa tendomyotisches Cervicalsyndrom beidseits, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Drop-Attacks bei vaskulärer Dysregulation, Anpassungsstörung [ICD-10, F43.2], neuropsychologische Defizite) liessen nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der grundsätzlich leidensangepassten angestammten Tätigkeit als Anwaltssekretärin zu. An dieser Betrachtungsweise, welche die Vorinstanz einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin - insbesondere im Lichte der hievor (E. 2.1) angeführten grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen - nichts zu ändern. Namentlich ist der Einwand gegen die "globale" Arbeits(un)fähigkeitsbemessung im Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ unbegründet. Denn die darin geäusserte Auffassung, wonach "sich die kognitiven Defizite durch die Schmerzen erklären lassen, letztere auch die verminderte Belastungsfähigkeit bedingen und sich die verschiedenen Kompartimente nicht gewissermassen mathematisch voneinander abtrennen lassen", leuchtet ein. Des Weiteren verwertet das Gutachten - entgegen den Vorbringen der Versicherten - rheumatologische, psychiatrische sowie neurologische Konsiliarbefunde, sodass es sich dabei durchaus um ein polydisziplinäres Gutachten handelt, weshalb von Weiterungen abzusehen ist. Ferner halten die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen betreffend die von Dr. med. M.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, im Bericht vom 12. September 2005 erstmals diagnostizierte Polyarthritis ebenfalls stand, zumal sich dazu kein klinisches Korrelat findet. Klar gegen eine Verschlechterung des Zustandes und für eine weiterhin zumutbare 50%ige Arbeitsleistung spricht auch der gutachtliche Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 9. Februar 2004.
5.
Während die Vorinstanz einen Abzug im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ablehnt, fordert die Beschwerdeführerin einen solchen im Umfang von 20 %. Da das kantonale Gericht zugunsten der Beschwerdeführerin für das Invalideneinkommen nicht von der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschriebenen anforderungsreichen Tätigkeit als Anwaltssekretärin ausgegangen ist, sondern den tieferen Tabellenlohn für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten (Frauen; Stufe 3) beizog und darauf bezogen die hälftige Arbeitsunfähigkeit in Anschlag brachte, hält der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: