Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.219/2006 /blb
Urteil vom 16. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
gegen
Y.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner.
Gegenstand
Paulianische Anfechtung (Beweislast; Wertersatz),
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 21. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
V.________ war alleiniger Gesellschafter der L.________ GmbH. Hauptaktivum der Firma war eine Liegenschaft. Deren Mieterin, der M.________ AG, stand ein Kaufsrecht zu.
Am 7. Juni 1999 trat V.________ sämtliche Stammanteile der L.________ GmbH für Fr. 25'000.-- an seinen Sohn Y.________ ab.
Gestützt auf rechtskräftige Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens betrieb X.________ ihren Ehemann V.________ für Unterhaltsbeiträge. Am 30. September 1999 wurden ihr zwei Pfändungsverlustscheine ausgestellt.
X.________ (fortan: Klägerin) focht den Verkauf resp. die Abtretung der Stammanteile der L.________ GmbH am 13. Dezember 1999 (Begehren um Vermittlung) bzw. 28. Februar 2000 (Klageeinreichung) gerichtlich an und begehrte, Y.________ (hiernach: Beklagter) im Sinne von Art. 285 ff. SchKG zu verpflichten, für das angefochtene Rechtsgeschäft Rückgewähr zu leisten, insbesondere den Einbezug der von ihm übernommenen Stammanteile in die Zwangsverwertung zu Gunsten der Klägerin zu dulden, und für den Fall, dass die übernommenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sein sollten, der Klägerin als Wertersatz einen Geldbetrag gemäss Ergebnis des Beweisverfahrens, eventuell den Betrag von Fr. 16'467.-- zuzüglich Zins seit 30. September 1999 zu bezahlen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.
Während des Prozesses - im Jahre 2001 - übte die M.________ AG ihr Kaufsrecht aus und erwarb die Liegenschaft der L.________ GmbH für 6.5 Millionen Franken.
B.
Das Kreisgericht St. Gallen wertete die Abtretung der Stammanteile als anfechtbare (gemischte) Schenkung. Es hielt dafür, an die Stelle der Naturalerstattung trete eine Wertersatzpflicht des Beklagten, da die L.________ GmbH durch den Beklagten liquidiert worden sei und der Einbezug der Stammanteile in die Zwangsverwertung zu Gunsten der Klägerin deshalb nicht mehr möglich sei. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'467.-- nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 1999 (Termin des Vermittlungsvorstandes) zu bezahlen (Entscheid vom 26. August 2004).
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ab mit der Begründung, die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung seien erfüllt. Es nahm an, nicht die wertentleerten Stammanteile seien zu erstatten, sondern im Rahmen eines Durchgriffs habe direkt Wertersatz zuerkannt werden dürfen (Entscheid vom 18. August 2005).
Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hiess die Berufung des Beklagten gut, soweit darauf einzutreten war, und hob den kantonsgerichtlichen Entscheid auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urteil 5C.240/2005 vom 31. März 2006).
C.
Das Kantonsgericht schützte in der Folge die Berufung des Beklagten und wies die Klage ab (Entscheid vom 21. Juli 2006).
D.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den Beklagten zu verpflichten, für das angefochtene Rechtsgeschäft Rückgewähr zu leisten, und für den Fall, dass die übernommenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sein sollten, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 16'467.-- zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 1999 zu bezahlen. Das Kantonsgericht hat die Akten zugestellt, auf Gegenbemerkungen aber verzichtet. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Anträge. Beide Parteien haben die Gelegenheit erhalten und wahrgenommen, sich zur Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 13. April 2005 betreffend L.________ GmbH in Liquidation zu äussern.
E.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die gleichzeitig gegen den nämlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.387/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eingabe der Klägerin ist als Berufung gemäss Art. 43 ff. OG zu behandeln (vgl. E. 1 des Beschwerdeurteils). Unzulässig ist die Berufung, soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (S. 13 Ziff. 5 der Berufungsschrift). Diesbezüglich ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG; BGE 129 III 750 E. 2.4 S. 755). Unzulässig ist der Verweis auf Ausführungen im kantonalen Verfahren (S. 4 Ziff. 5 der Berufungsschrift und S. 2 Ziff. 4 der Berufungsantwort), da er die Begründung in der Rechtsschrift selbst nicht zu ersetzen vermag (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 59 Abs. 3 OG ; BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387), und unbehelflich sind die Anträge der Klägerin zur Beweisabnahme (S. 4 Ziff. 4 der Berufungsschrift), da das Bundesgericht als Berufungsinstanz - ausser zur Feststellung der formellen Voraussetzungen (z.B. Art. 36 Abs. 2 OG) und in Patentprozessen (Art. 67 OG) - keine Beweismassnahmen treffen darf (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 4.1 zu Art. 63 OG, S. 529).
Dass über das Hauptklagebegehren auf Rückgewähr im Sinne einer Naturalerstattung der Stammanteile der L.________ GmbH bereits erstinstanzlich rechtskräftig entschieden worden ist, betrifft die Anwendung kantonalen Rechts (E. 3 des Beschwerdeurteils), dessen Verletzung mit eidgenössischer Berufung nicht geltend gemacht werden kann (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Auf die daherigen Vorbringen der Klägerin kann nicht eingetreten werden (S. 15 ff. Ziff. 8-12 der Berufungsschrift). Das - neben dem Begehren um Wertersatz - erneuerte Hauptklagebegehren auf Naturalerstattung hat vor Bundesgericht daher als neu zu gelten und ist unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; BGE 95 II 312 E. 1 S. 315).
Mit den genannten Vorbehalten kann auf die Berufung grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 OG . Das Kantonsgericht habe Weisungen des Bundesgerichts nicht befolgt.
2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 OG hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil unter Angabe der Gründe auf und weist die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück, wenn der von der kantonalen Instanz festgestellte Tatbestand der Vervollständigung bedarf. Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf gemäss Art. 66 Abs. 1 OG neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist. Allein der Wortlaut der beiden Bestimmungen verdeutlicht, dass das kantonale Prozessrecht allein bestimmt, ob und in welchem Ausmass die Parteien nach einer Rückweisung mit neuen Behauptungen und Beweismitteln zuzulassen sind (vgl. E. 2.1 des Beschwerdeurteils mit Hinweisen insbesondere auf Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 1.2 zu Art. 66 OG). Schreibt Bundesrecht den Kantonen diesbezüglich nichts vor, kann die Anwendung des kantonalen Rechts über die Zulässigkeit neuer Vorbringen im Neubeurteilungsverfahren die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes nicht verletzten und mit Berufung nicht gerügt werden (z.B. BGE 128 III 76 E. 1a und b S. 80). Die Ausführungen der Klägerin zum kantonalen Recht erweisen sich damit als unzulässig (S. 9 ff. Ziff. 3, 4 und 6 der Berufungsschrift).
2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 1 OG hat die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Bundesgericht die Sache nicht zurückgewiesen mit der Weisung, die Klage gutzuheissen (vgl. S. 14 f. Ziff. 7 der Berufungsschrift). Dass ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 286 SchKG vorgelegen hat, steht für das Kantonsgericht verbindlich fest, führt aber für sich allein nicht zur Gutheissung der Klage. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen der Rückgabe- bzw. Wertersatzpflicht erfüllt sein, die gemäss dem bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid noch zu beurteilen waren. Eine Verletzung von Art. 66 Abs. 1 OG durch die kantonsgerichtliche Abweisung der Klage ist nicht ersichtlich.
2.3 Nicht nur die kantonale Instanz ist an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet worden ist, gebunden, sondern auch das Bundesgericht, wenn der kantonale Entscheid im Neubeurteilungsverfahren wiederum angefochten wird (BGE 116 II 220 E. 4a S. 222; 125 III 421 E. 2a S. 423). Bei erneuter Berufung sind deshalb Rügen unzulässig, die bereits gegen den ersten Entscheid hätten erhoben werden müssen oder formell korrekt hätten erhoben werden können (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 1.3.3 zu Art. 66 OG). Das Bundesgericht muss im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass die Übertragung der Stammanteile der L.________ GmbH - bei einem Nettounternehmenswert von Fr. 850'047.-- und einem Kaufpreis von Fr. 25'000.-- - eine gemischte Schenkung des Schuldners der Klägerin an den Beklagten darstellt und gemäss Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG anfechtbar ist (E. 2 S. 3 ff.) und dass sich die Rückerstattungspflicht des Beklagten mangels Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 291 Abs. 3 SchKG nicht auf die Bereicherung beschränkt (E. 3.5 S. 8 des Urteils 5C.240/2005).
3.
Die Rückweisung betraf die Frage, ob die Liquidation der L.________ GmbH bereits abgeschlossen oder noch im Gange ist. Vom Stand des Liquidationsverfahrens hängt ab, ob eine Naturalerstattung der Stammanteile möglich ist oder an deren Stelle die (subsidiäre) Pflicht zur Leistung des Wertes der Stammanteile getreten ist (E. 3.3 S. 6 f. des Urteils 5C.240/2005). Das Kantonsgericht hat angenommen, die Klägerin, die Wertersatz geltend mache, trage die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Naturalerstattung nicht mehr möglich sei. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht, so dass ihrem Eventualklagebegehren auf Wertersatz nicht entsprochen werden könne (E. 4 S. 7 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin rügt diese Beweislastverteilung als bundesrechtswidrig (S. 19 ff. Ziff. 6-8 der Berufungsschrift).
3.1 Die Beweislast im Anfechtungsprozess bestimmt sich nach Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (statt vieler: Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4.A. Basel 2005, S. 452 N. 2952). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (zuletzt: BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273; 130 III 321 E. 3.1 S. 323).
3.2 Gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG sollen mit der Anfechtung Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind. Zu den rechtsbegründenden Tatsachen, die die anfechtende Partei zu beweisen hat, gehört das Vorliegen einer anfechtbaren Rechtshandlung, d.h. hier der Schenkung oder eines ihr gleichgestellten Rechtsgeschäftes im Sinne von Art. 286 SchKG (vgl. A. Staehelin, Basler Kommentar, 1998, N. 26 zu Art. 286 SchKG). Ist der Anfechtungstatbestand erwiesen und damit das Anfechtungsrecht erfolgreich geltend gemacht, so ist gemäss Art. 291 Abs. 1 SchKG derjenige, der durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, zur Rückgabe desselben verpflichtet (Satz 1). Die anfechtende Partei hat einen Anspruch gegen den Anfechtungsgegner auf Rückgewähr, d.h. darauf, dass der Anfechtungsgegner die Beschlagnahme und die Verwertung des von ihm anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstandes duldet (vgl. Bauer, Basler Kommentar, 1998, N. 10-12 zu Art. 291 SchKG). Die Unmöglichkeit der Rückgewähr dieses Vermögensgegenstandes ist eine rechtsvernichtende Tatsache und vom Anfechtungsgegner zu beweisen (Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3.A. Zürich 1911, N. 2B/a zu Art. 291 SchKG, S. 407; Brand, Die Anfechtungsklage, ZSR NF 62/1943 182, S. 226 ff. und S. 232). Die Beweislastverteilung entspricht der Grundregel, wonach der Beweis eines Rechtsanspruchs dessen Zustandekommen betrifft, während der Fortbestand des Rechtsverhältnisses allenfalls Gegenstand eines Gegenbeweises ist, nämlich dann, wenn von der Gegenpartei ein - von ihr zu beweisender - Erlöschungsgrund geltend gemacht wird (vgl. Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N. 48 zu Art. 8-10 ZGB ; Kummer, Berner Kommentar, 1962/66, N. 156 zu Art. 8 ZGB).
3.3 Die Klägerin hat die Naturalerstattung der Stammanteile der L.________ GmbH, eventuell Wertersatz beantragt. Sie hat den Beweis des Anfechtungstatbestandes erbracht und damit Anspruch auf Rückgewähr gehabt. Es ist deshalb nicht richtig, dass das Kantonsgericht der Klägerin zusätzlich den Beweis auferlegt hat, dass eine Naturalerstattung der Stammanteile nicht möglich ist. Dieser Beweis hätte vielmehr dem Beklagten oblegen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem kantonalen Urteil in BlSchK 49/1985 S. 237 ff., in dem von einer anderen Beweislage auszugehen war. In jenem Verfahren hatte die Klägerin nämlich direkt Wertersatz begehrt, der nun aber gegenüber der Naturalerstattung subsidiär ist (vgl. BGE 132 III 489 E. 3.3 S. 494). Dass eine Naturalerstattung des anfechtbar erworbenen Vermögens nicht möglich ist, wurde damit zur Voraussetzung des direkt eingeklagten Anspruchs auf Wertersatz und damit zu einer - von der Klägerin jenes Verfahrens zu beweisenden - rechtsbegründenden Tatsache, wobei für den Beweis dieses negativen Sachumstandes gegebenenfalls eine Mitwirkungspflicht des Anfechtungsgegners bestanden hätte (Kummer, a.a.O., N. 154 und N. 194 ff. zu Art. 8 ZGB).
3.4 In Anbetracht der kantonsgerichtlichen Beweislastverteilung ist erneut offengeblieben, welches der Stand des Liquidationsverfahrens ist. Dazu hat im kantonalen Verfahren lediglich ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegen, wonach die L.________ GmbH - vor drei Jahren - mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. März 2004 aufgelöst ist und seither als "in Liquidation" firmiert (bekl.act. 16). Von daher gesehen hätte das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 21. Juli 2006 annehmen müssen, die Naturalerstattung der Stammanteile sei noch möglich. Weitere Abklärungen zum Stand des Liquidationsverfahrens hat das Kantonsgericht abgelehnt mit der Begründung, es bleibe beim Aktenschluss nach beendetem Schriftenwechsel im Berufungsverfahren (E. 3b S. 6 f.) und der Inhalt des Handelsregisters könne nicht als gerichtsnotorisch betrachtet werden (E. 4 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch und kann sie als Berufungsinstanz - entgegen der Annahme des Beklagten (S. 8 der Berufungsantwort) - von Amtes wegen berücksichtigen (BGE 83 II 339 E. 1 S. 343; 98 II 211 E. 4a S. 214; für eine Anfechtungsklage: Urteil 5C.146/1992 vom 14. September 1993, E. 4b Abs. 3, in: SJ 1994 S. 142). In Anbetracht der Prozessdauer ist von dieser Möglichkeit der Sachverhaltsergänzung Gebrauch zu machen. Gemäss der Veröffentlichung im SHAB vom 13. April 2005 - also vor dem ersten kantonsgerichtlichen Entscheid - ist die Liquidation der L.________ GmbH beendet, doch kann die Gesellschaft mangels Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und des Kantonalen Steueramtes noch nicht gelöscht werden.
3.5 In ihrer Stellungnahme zur Veröffentlichung im SHAB vom 13. April 2005 hält die Klägerin an ihrem Begehren auf Wertersatz fest, weil eine Naturalerstattung der Stammanteile der L.________ GmbH nach beendeter Liquidation nicht mehr möglich sei. Der Beklagte wendet ein, dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts Wertersatz nur geschuldet sei, wenn die Liquidation beendet und ein allfälliger Liquidationserlös ausgeschüttet sei, und dass davon ausgegangen werden könne, der Wertersatz entspreche dem Liquidationserlös. Der Liquidationserlös sei weder ausgeschüttet noch stehe er fest, so dass Wertersatz nicht zugesprochen werden könne (mit Hinweis auf E. 3.3.2 S. 7 des Urteils 5C.240/2005). Die zitierte Erwägung muss im Gesamtzusammenhang des Urteils 5C.240/2005 vom 31. März 2006 gesehen werden, in dem sich das Bundesgericht nicht zum Sonderfall zu äussern brauchte, dass die Liquidation zwar beendet ist, der Liquidationserlös aber nicht feststeht. Aus der vorangehenden Erwägung folgt, dass es für die Naturalerstattung einzig darauf ankommt, ob eine Rückgabe der anfechtbar erworbenen Sache - hier: der Stammanteile - noch möglich ist, und dass die Naturalerstattung ausser Betracht fällt, wenn die Liquidation bereits abgeschlossen ist (E. 3.3 S. 6 des Urteils 5C.240/2005). Steht hier gemäss der Veröffentlichung im SHAB vom 13. April 2005 die Beendigung der Liquidation fest, ist eine Naturalerstattung der Stammanteile ausgeschlossen. Für diesen Fall hat das Bundesgericht festgehalten, der zu ersetzende Wert der Stammanteile der L.________ GmbH dürfte dem Liquidationserlös entsprechen (E. 3.3.2 S. 7), doch bleibe zu prüfen, wer für eine Verminderung des Wertes der Stammanteile seit deren Übertragung an den Beklagten einzustehen habe (E. 3.4 S. 7 f.) und ob der Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, den er seinem Vater für die Stammanteile bezahlt hat, gegen die Klägerin habe (E. 4 S. 9 des Urteils 5C.240/2005). Lauten die Antworten auf diese beiden Fragen zu Ungunsten des Beklagten, muss das Begehren der Klägerin - unbesehen der Höhe des Liquidationserlöses - gutgeheissen werden (vgl. dazu E. 4 hiernach). Andernfalls ist die Klage auf Wertersatz abzuweisen, und zwar im Sinne einer Abweisung zur Zeit, womit klargestellt ist, dass die Klage allenfalls neu angehoben werden kann, sobald der Liquidationserlös feststeht (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 204 Anm. 54 und S. 378 Anm. 64; Urteil 4C.314/2004 vom 17. November 2004, E. 1.4 und E. 1.5, in: Praxis 94/2005 Nr. 78 S. 598 f.). Darüber hat das Bundesgericht im Folgenden zu urteilen.
4.
Die Klägerin hält die Voraussetzungen für erfüllt, den Beklagten zu vollem Wertersatz zu verpflichten (S. 22 f. Ziff. 9 der Berufungsschrift). Der Beklagte bestreitet diese Auffassung und entgegnet, ferner sei der Exkulpationsbeweis bereits im Vorverfahren erbracht worden (S. 14 Ziff. 14 der Berufungsantwort; vgl. S. 15 ff. Ziff. 9 und 10 der Berufungsschrift des Beklagten 5C.240/2005).
4.1 Gemäss Art. 291 Abs. 1 SchKG ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, das Vermögen, das er vom Schuldner durch anfechtbare Rechtshandlung erworben hat, zurückzugeben (Satz 1), doch ist ihm die Gegenleistung zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist (Satz 2). Bei der vorliegenden Anfechtungsklage gestützt auf Pfändungsverlustscheine und damit ausserhalb des Konkurses besteht ein direkter Anspruch des Beklagten auf Rückgabe der Gegenleistung nicht gegen die Klägerin, sondern ausschliesslich gegen den Schuldner. Denn die Klägerin hat die Gegenleistung nicht "in den Händen" und es wäre unbillig, sie ihr anzurechnen, da die Klägerin den Schuldner nicht zwingen kann, die Gegenleistung bzw. die noch vorhandene Bereicherung dem Beklagten herauszugeben, und da auf Grund des Pfändungsverlustscheins überdies der Ausweis erbracht scheint, dass weder das eine noch das andere beim Schuldner noch vorhanden ist. Der Beklagte hat sich für den bezahlten Kaufpreis somit an seinen Vater - den Schuldner der Klägerin - zu halten (Jaeger, a.a.O., N. 3b S. 410, und Bauer, a.a.O., N. 35, je zu Art. 291 SchKG; vgl. auch Gaugler, Die paulianische Anfechtung, I, Basel 1944, S. 182/183).
4.2 Der Anfechtungsbeklagte trägt grundsätzlich nicht die Gefahr einer unverschuldeten Wertverminderung. Er hat für Wertverminderungen, welche auf Zufall beruhen oder auch beim Schuldner eingetreten wären, nicht einzustehen (E. 3.4 S. 7 des Urteils 5C.240/2005 mit Hinweisen). Anders verhält es sich freilich, wenn der Anfechtungsbeklagte im Zeitpunkt des Untergangs oder der Wertverminderung der Sache bereits in Verzug gesetzt war; dann haftet er im Sinne von Art. 103 OR auch für Zufall (Jaeger, a.a.O., N. 2B/a S. 406, und Bauer, a.a.O., N. 18, je zu Art. 291 SchKG; Gilliéron, a.a.O., S. 455 N. 2981; vgl. auch Schüpbach, Droit et action révocatoires, Basel 1997, N. 67 und N. 167, und Henry Peter, Commentaire romand, 2005, N. 6 und N. 9, je zu Art. 291 SchKG).
Im Zeitpunkt der Übertragung der Stammanteile an den Beklagten am 7. Juni 1999 hat der Nettowert der L.________ GmbH Fr. 850'047.-- betragen (E. 2.3 hiervor). Mit der Ausstellung der Verlustscheine am 30. September 1999 ist der Anfechtungsanspruch der Klägerin entstanden (Jaeger, a.a.O., N. 2B/a S. 405/406, und Bauer, a.a.O., N. 7, je zu Art. 291 SchKG). Spätestens durch Erhebung der Anfechtungsklage am 28. Februar 2000 hat die Klägerin den Beklagten in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR; vgl. Gaugler, a.a.O., S. 178 Anm. 246; Schüpbach, a.a.O., N. 167 zu Art. 291 SchKG). Ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte gemäss Art. 103 OR auch für den Zufall gehaftet (Abs. 1), es sei denn, er hätte nachgewiesen, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte (Abs. 2). Als Zufall gilt ein Ereignis, dessen Eintritt - hier - weder vom Beklagten noch von der Klägerin verschuldet ist. Die Zufallshaftung verschärft seine Haftung insoweit, als der Beklagte während des Verzugs - entgegen seiner Annahme (S. 14 Ziff. 14 der Berufungsantwort und S. 17 Ziff. 10 der Berufungsschrift 5C.240/2005) - auch für von ihm nicht verschuldete Zufallsereignisse einzustehen hat; er soll diejenigen Nachteile tragen, die die Klägerin bei rechtzeitiger Erfüllung nicht getroffen hätten (Weber, Berner Kommentar, 2000, N. 48, N. 51 und N. 61 zu Art. 103 OR, mit Hinweisen; vgl. auch Wiegand, Basler Kommentar, 2003, N. 10-12, und Thévenoz, Commentaire romand, 2003, N. 7 f., je zu Art. 103 OR).
Hätte der Beklagte die Forderung der Klägerin auf erstes Verlangen im Dezember 1999 (Ladung zum Vermittlungsvorstand) oder im Februar 2000 (Klageerhebung) erfüllt, wäre kein Nachteil eingetreten, zumal in tatsächlicher Hinsicht verbindlich feststeht, dass die L.________ GmbH damals noch über die Liegenschaft als ihr Hauptaktivum verfügt hat, die erst im Jahre 2001 an die M.________ AG verkauft worden ist. Dass die M.________ AG ihr Kaufsrecht gleichwohl ausgeübt hätte, ist belanglos, da der Kaufpreis von 6.5 Mio. Franken für die - den Unternehmenswert bestimmende - Liegenschaft diesfalls zu Gunsten der Klägerin an das Betreibungsamt zu bezahlen gewesen wäre (vgl. BGE 128 III 124 E. 2b und 3 S. 127 ff.) und nicht irgendwie aus der Bilanz der L.________ GmbH hätte "verschwinden" können. Dass der Verzug ohne sein Verschulden eingetreten sei, könnte der Beklagte zudem nicht mit Erfolg geltend machen, hat er doch bewusst das Risiko auf sich genommen, trotz förmlicher Aufforderung dazu die Leistung an die Klägerin zu verweigern.
4.3 Aus den dargelegten Gründen hat der Beklagte für die Wertverminderung bzw. den Untergang der anfechtbar erworbenen Stammanteile einzustehen. Ungeachtet des Erlöses aus der Liquidation der L.________ GmbH, den er erhält, ist der Beklagte deshalb zu verpflichten, als Wertersatz den ungedeckten Betrag der durch Pfändungsverlustscheine ausgewiesenen Forderung direkt an die Klägerin zu bezahlen (vgl. Jaeger, a.a.O., N. 2B/b S. 408, und Bauer, a.a.O., N. 15 f. und N. 25, je zu Art. 291 SchKG; Gaugler, a.a.O., S. 177). Die Verzinsung zu 5 % ab Inverzugsetzung (Art. 104 Abs. 1 OR) bzw. ab dem von der Klägerin genannten späteren Zeitpunkt ist bereits im ersten Berufungsverfahren (5C.240/2005) unangefochten geblieben (vgl. zur Inverzugsetzung durch Ladung zum Vermittlungsvorstand: Thévenoz, a.a.O., N. 22c zu Art. 102 OR).
5.
Aus den dargelegten Gründen müssen die Berufung und das Eventualklagebegehren auf Wertersatz gutgeheissen werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ), die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG ) und das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 21. Juli 2006 wird aufgehoben. Das Eventualklagebegehren wird gutgeheissen und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fr. 16'467.-- zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 1999 zu bezahlen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: