Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.387/2006 /blb
Urteil vom 16. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (paulianische Anfechtung; Verfahren nach Rückweisung; Teilrechtskraft),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 21. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
V.________ war alleiniger Gesellschafter der L.________ GmbH. Am 7. Juni 1999 trat er sämtliche Stammanteile für Fr. 25'000.-- an seinen Sohn Y.________ ab.
Gestützt auf rechtskräftige Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens betrieb X.________ ihren Ehemann V.________ für Unterhaltsbeiträge. Am 30. September 1999 wurden ihr zwei Pfändungsverlustscheine ausgestellt.
Mit Klage vom 28. Februar 2000 machte X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen Y.________ (hiernach: Beschwerdegegner) den Anfechtungsprozess gemäss Art. 285 ff. SchKG rechtshängig.
B.
Die Klagebegehren der Beschwerdeführerin lauteten dahin, (1) den Verkauf resp. die Abtretung der Stammanteile der L.________ GmbH anfechtbar zu erklären, (2) den Beschwerdegegner zu verpflichten, für das angefochtene Rechtsgeschäft Rückgewähr zu leisten, insbesondere den Einbezug der von ihm übernommenen Stammanteile in die Zwangsverwertung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu dulden, und (3) für den Fall, dass die übernommenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sein sollten, den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin als Wertersatz einen Geldbetrag gemäss Ergebnis des Beweisverfahrens, eventuell den Betrag von Fr. 16'467.-- zuzüglich Zins seit 30. September 1999 zu bezahlen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Das Kreisgericht St. Gallen verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin Fr. 16'467.-- nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 1999 (Termin des Vermittlungsvorstandes) zu bezahlen (Entscheid vom 26. August 2004).
C.
Der Beschwerdegegner legte dagegen kantonale Berufung ein mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beschwerdeführerin schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung ab (Entscheid vom 18. August 2005).
D.
Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hiess die Berufung des Beschwerdegegners gut, soweit darauf einzutreten war, und hob den kantonsgerichtlichen Entscheid auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urteil 5C.240/2005 vom 31. März 2006).
E.
Im Neubeurteilungsverfahren teilte das Kantonsgericht den Parteien am 9. Mai 2006 mit, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Es schützte die Berufung und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab (Entscheid vom 21. Juli 2006).
F.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Entscheid des Kantonsgerichts eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Anträge, während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. September 2006 gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 21. Juli 2006 als staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und als eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) zu behandeln sind.
Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und kantonaler Verfahrensbestimmungen können mit Berufung nicht geltend gemacht werden. Diesbezüglich bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG; BGE 129 III 750 E. 2.4 S. 755; 127 III 248 E. 2c S. 252). Da diese Rügen nicht den Inhalt, sondern das rechtssatzmässige Zustandekommen des angefochtenen Entscheids betreffen, ist über die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu entscheiden (Art. 57 Abs. 5 OG).
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sie zum Prozessgegenstand im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen weder Ausführungen machen noch zur Beweiserhebung Stellung nehmen konnte. Zudem sei Art. 95 ZPO/SG willkürlich angewendet worden, der vorsehe, dass die Parteien in jedem Fall die Gelegenheit erhalten, die Beweiserhebung zu würdigen (S. 5 Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht hat einen Anspruch der Parteien auf Äusserung im Neubeurteilungsverfahren verneint, da weder Beweisabnahmen wiederholt noch neu angeordnet würden (E. 3 S. 6 f. des angefochtenen Entscheids).
2.1 Eine Rückweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 OG erfolgt stets unter Wahrung der kantonalen Prozessrechtshoheit (Art. 122 Abs. 2 BV in der Fassung von 1998, AS 1999 2556, S. 2585). Es ist eine Frage des kantonalen Rechts, ob und in welchem Umfang nochmals ein Beweisverfahren durchgeführt werden kann (BGE 116 II 220 E. 4a S. 222; 130 III 393 E. 5.3 S. 395; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 2.3 zu Art. 64 und N. 1.2 zu Art. 66 OG); im Rahmen des Rückweisungsentscheids kann daher auf einen veränderten Sachverhalt nur insoweit abgestellt werden, als das kantonale Recht Noven zulässt (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 31 bei Anm. 6, S. 44).
2.2 Die Parteien können gemäss Art. 95 ZPO/SG bei der Beweiserhebung durch Anträge und Fragen mitwirken, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Abs. 1), und erhalten in jedem Fall Gelegenheit, die Beweiserhebung zu würdigen (Abs. 2). Diese Beweiswürdigung der Parteien erfolgt entweder an der Schlussverhandlung oder (wahlweise) in einer schriftlichen Eingabe (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 5 zu Art. 95 ZPO/SG).
Ein eigentliches Neubeurteilungsverfahren nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht an das Kantonsgericht oder durch das Kantonsgericht an seine Vorinstanz kennt die kantonale Zivilprozessordnung offenbar nicht. Mit der Rückweisung an die Vorinstanz wird der Prozess hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des aufgehobenen Urteils befunden hat. Es wird kein neuer Prozess eröffnet, sondern der bisherige fortgesetzt. Die Anordnung einer zweiten Hauptverhandlung ist deshalb nicht notwendig, sofern die Parteien bereits Gelegenheit hatten, sich zu allen Streitpunkten zu äussern. Vorbehalten bleibt eine Schlussverhandlung nach Erhebung von zusätzlichen Beweisen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 3e zu Art. 227 ZPO/SG).
Nach diesen allgemeinen Prozessgrundsätzen ist das Kantonsgericht vorgegangen. Im kantonalen Berufungsverfahren hat die Beschwerdeführerin die Gelegenheit gehabt und wahrgenommen, sich zu den Vorbringen des Beschwerdegegners in der Berufung und in einer nachträglichen Eingabe zu äussern. Da es im Neubeurteilungsverfahren beim Aktenschluss nach beendetem Schriftenwechsel geblieben und insbesondere keine zusätzliche Beweisabnahme erfolgt ist, erscheint es nicht als willkürlich, dass das Kantonsgericht die Parteien nicht nochmals eingeladen hat, im Sinne von Art. 95 ZPO/SG die Beweise zu würdigen. Willkür in der Anwendung kantonalen Rechts liegt nicht vor (Art. 9 BV; BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).
2.3 Ihren Anspruch auf Äusserung im Neubeurteilungsverfahren leitet die Beschwerdeführerin sodann direkt aus der Verfassung ab und rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
2.3.1 Die Frage, ob Anspruch auf rechtliches Gehör im Neubeurteilungsverfahren besteht, ist praxisgemäss je nach dem Inhalt des Rückweisungsentscheids verschieden zu beantworten. Allgemein erscheint eine erneute Anhörung als notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss (vgl. BGE 101 Ia 169 E. 3 S. 171; 103 Ia 137 E. 2d S. 139; 115 Ia 101 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2e S. 139).
2.3.2 Die Frage nach dem Stand des Liquidationsverfahrens über die L.________ GmbH war Gegenstand der Rückweisung (E. 3.3 S. 6) und des angefochtenen Entscheids im Neubeurteilungsverfahren (E. 4 S. 7 f.). Sie hat sich bereits zuvor im kantonalen Verfahren gestellt. Das Kreisgericht ist davon ausgegangen, die Liquidation sei abgeschlossen, so dass die Naturalerstattung der Stammanteile ausser Betracht falle und nur mehr Wertersatz in Frage komme (E. 4 S. 10). Der Beschwerdegegner hat in seiner Berufung behauptet, die Liquidation sei nicht abgeschlossen (S. 5 und S. 10), und die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufungsantwort dazu Stellung genommen (S. 5). Das Kantonsgericht ist darauf eingegangen (E. 3 S. 7), doch konnte seinem ersten Entscheid nicht schlüssig entnommen werden, ob die Liquidation bereits abgeschlossen oder noch im Gange ist, weshalb die Sache zur Klärung der Frage zurückgewiesen werden musste. Bedeutung und Tragweite der Streitfrage war den Parteien bekannt, so dass zu deren rechtlichen Würdigung im Neubeurteilungsverfahren nicht nochmals das rechtliche Gehör gewährt werden musste (vgl. zu den Voraussetzungen: BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 128 V 272 E. 5b/bb S. 278).
2.3.3 Mit dem Stand des Liquidationsverfahrens hängt die im Neubeurteilungsverfahren bejahte Frage zusammen, ob die Naturalerstattung der Stammanteile ausgeschlossen sei, weil das daherige Klagebegehren bereits erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Verfahrensmässig steht diesbezüglich fest, dass das Kreisgericht das Eventualklagebegehren auf Wertersatz zusprach, dass der Beschwerdegegner dagegen Berufung einlegte, dass das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin einlud, auf die Berufung innert Frist "zu antworten und allenfalls Anschlussberufung zu erklären" (B 8), und dass die Beschwerdeführerin allein auf Abweisung der Berufung schloss und ihr Hauptklagebegehren auf Naturalerstattung förmlich nicht erneuerte. Unter diesen Umständen mussten die Parteien von Beginn an damit rechnen, dass das Kantonsgericht die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids - eine Prozessvoraussetzung - von Amtes wegen beachten werden würde (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 7d zu Art. 56 und N. 3a zu Art. 79 ZPO/SG). Auch diesbezüglich hat die Rückweisung somit keine neue Lage geschaffen, die es notwendig gemacht hätte, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Frage der Teilrechtskraft nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. zum Anspruch auf Äusserung zu den Eintretensvoraussetzungen: Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, Druck 2000, S. 276 f., mit Hinweisen).
2.3.4 Da es im Neubeurteilungsverfahren beim Aktenschluss nach beendetem Schriftenwechsel geblieben und insbesondere keine zusätzliche Beweisabnahme erfolgt ist, hat unter dem Blickwinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör kein Anlass bestanden, die Parteien zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens erneut anzuhören (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 1.2 zu Art. 66 OG, S. 596; Albertini, a.a.O., S. 332 f.).
2.3.5 Insgesamt muss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV aus den dargelegten Gründen verneint werden.
3.
Das Kantonsgericht hat die Frage nicht beantwortet, welches die Rechtsfolgen im Fall einer nicht abgeschlossenen Liquidation der L.________ GmbH seien. Es ist davon ausgegangen, dass diesfalls zwar ein Anspruch auf Rückgabe der Stammanteile bestehe, doch könne darüber nicht mehr entschieden werden, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, ihr Hauptklagebegehren auf Naturalerstattung der Stammanteile im Berufungsverfahren zu erneuern (E. 5 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts ein (S. 5 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift).
3.1 Aus dem - hier anwendbaren (E. 1) - Bundesrechtspflegegesetz ergibt sich, wann und in welchem Umfang ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ). Bundesrechtliche Sonderbestimmungen vorbehalten (z.B. Art. 148 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 2 ZGB ), bestimmt hingegen das kantonale Prozessrecht über den Eintritt der Rechtskraft von erstinstanzlichen Entscheiden. Es kann vorsehen, dass der Suspensiv- und Devolutiveffekt der kantonalen Berufung das ganze erstinstanzliche Urteil erfasst, auch wenn sich die Berufung nur auf einen Teil bezieht, oder - umgekehrt - dass das erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft erwächst, soweit es nicht angefochten wird (BGE 120 II 1 E. 2a S. 2; 126 III 261 E. 3b S. 264).
3.2 Nach der kantonalen Zivilprozessordnung hemmt die Berufung Rechtskraft und Vollzug des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung (Art. 226), doch kann der Berufungsbeklagte mit der Berufungsantwort Anschlussberufung erklären (Art. 232 Abs. 1 ZPO/SG). Die mit Berufung bzw. Anschlussberufung nicht angefochtenen Teile werden teilrechtskräftig. Teilrechtskraft ist denkbar insbesondere bei Klagenhäufung (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 2a zu Art. 226 ZPO/SG) und damit grundsätzlich auch bei sog. eventueller objektiver Klagenhäufung, wo neben dem Hauptbegehren weitere Rechtsbegehren für den Fall gestellt werden, dass das Hauptbegehren abgewiesen wird (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 2 zu Art. 67 ZPO/SG).
Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin ihre Begehren eventuell gehäuft, indem sie die Naturalerstattung der Stammanteile und eventuell - soweit die übernommenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind - Wertersatz einklagte. Das Kreisgericht hat auf Wertersatz erkannt. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert gewesen, zumal ihr Hauptbegehren auf Naturalerstattung im Entscheiddispositiv nicht geschützt worden ist (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 4 zu Art. 63 ZPO/SG). Sie hätte deshalb Berufung erheben oder sich der Berufung des Beschwerdegegners anschliessen müssen, wenn es ihr um eine erneute Beurteilung ihres Hauptbegehrens vor Kantonsgericht gegangen wäre (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 1.4.3.b zu Art. 55, S. 427, und N. 2.3 zu Art. 59/61 OG). Darauf hat das Kantonsgericht abgestellt. Seine Ansicht lässt sich auf die zitierten Kommentarstellen stützen und erscheint deshalb nicht als willkürlich.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei nichts in Teilrechtskraft erwachsen, weil der Beschwerdegegner die Abweisung der Klage insgesamt verlangt habe. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner die Abweisung der Klage beantragt hat, doch findet dieser ungenaue Berufungsantrag seine Begründung darin, dass der Beschwerdegegner vorab die Bejahung eines anfechtbaren Vermögenserwerbs bestritten hat, der Voraussetzung sowohl des zuerkannten Wertersatzes wie auch der abgewiesenen Naturalerstattung bildet. Dass der Beschwerdegegner in seiner Berufung weiter behauptet hat, die Liquidation der L.________ GmbH sei nicht abgeschlossen und er könne deshalb nicht zu Wertersatz verurteilt werden (vgl. E. 2.3.2 hiervor), darf unter Willkürgesichtspunkten nicht dahin ausgelegt werden, er wolle zur Naturalerstattung der Stammanteile verurteilt werden. Prozessual müsste vielmehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe sich auf die Teilrechtskraft bezogen und die Abweisung des - gegenüber der Naturalerstattung subsidiären - Anspruchs auf Wertersatz verlangt, weil die - bereits rechtskräftig abgewiesene - Naturalerstattung möglich sei. Diese Auslegung der Parteivorbringen drängt sich auf, weil niemand gehalten ist, im Interesse des Prozessgegners umsichtiger zu sein, als dieser ist und sein kann (vgl. BGE 105 II 149 E. 3f S. 158; Egli, La protection de la bonne foi dans le procès, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 225 ff., S. 240 bei Anm. 96).
3.3 Die Erneuerung des abgewiesenen Hauptbegehrens in der Berufungsinstanz betrifft nun aber nicht bloss die Teilrechtskraft bzw. die Anschliessung an ein Rechtsmittel und damit das Verbot der reformatio in pejus (vgl. BGE 110 II 113 E. 3 S. 114 f.), sondern auch die Bindung an Parteianträge (vgl. BGE 110 II 113 E. 4 S. 115). Gemäss Art. 56 ZPO/SG darf das Gericht einer Partei - unter Vorbehalt der hier nicht anwendbaren Offizialmaxime (vgl. Abs. 3) - weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkennt (Abs. 2). Mit ihrem Rechtsbegehren bestimmt die Partei den Prozessgegenstand (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 ZPO/SG).
Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge spielt eine Rolle, wo Haupt- und Eventualbegehren - wie angeblich hier - gleichwertig sind. Die Gutheissung des Hauptbegehrens statt des Eventualbegehrens im Berufungsverfahren könnte keine reformatio in pejus bewirken. Bei dieser Verfahrenslage soll der Kläger die Gutheissung des von der Vorinstanz abgewiesenen Hauptbegehrens beantragen können, ohne selbst ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, wenn der Beklagte ein Rechtsmittel gegen die Gutheissung des Eventualbegehrens erhoben hat (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 496 Ziff. VI/6; Egger, Die reformatio in peius im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1985, S. 140 f.; Suter, Zur objektiven Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, BJM 1997 S. 281 ff., S. 306).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe vor Kantonsgericht ihr Hauptbegehren auf Naturalerstattung förmlich erneuert. Sie hat auf Abweisung der Berufung geschlossen und konnte sich mit dem erstinstanzlich erreichten Wertersatz auch zufrieden geben, hatte sie doch bereits in ihrer Klage dafürgehalten, von der Pflicht zur Rückgabe sämtlicher Stammanteile der L.________ GmbH sei abzusehen, wenn der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Umfang der gesamten, in den Verlustscheinen verurkundeten Forderungen befriedige (S. 10). Dass der Beschwerdegegner mit seinem Antrag, die Klage abzuweisen, verlangt haben könnte, ihn gemäss dem Hauptklagebegehren zu verurteilen, durfte nach dem für die Auslegung von Parteianträgen massgebenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 7 zu Art. 65 ZPO/SG) willkürfrei verneint werden. Mangels entsprechender Begehren hätte das Kantonsgericht deshalb den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge verletzt, wenn es im Berufungsverfahren auf das Hauptklagebegehren der Beschwerdeführerin eingetreten wäre.
3.4 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die kantonsgerichtliche Erwägung, "die gleiche Überlegung gälte im Übrigen auch in bezug auf Ziff. 1 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens" (E. 5 S. 9 des angefochtenen Entscheids), d.h. bezüglich des Klagebegehrens, den Verkauf resp. die Abtretung der Stammanteile der L.________ GmbH anfechtbar zu erklären. Wie die Formulierung "im Übrigen" verdeutlicht, handelt es sich dabei um ein blosses obiter dictum, das den gefällten Entscheid nicht stützt und deshalb weder beachtlich ist noch einer weiteren Auseinandersetzung bedarf. Das Kantonsgericht in seinem ersten Entscheid wie das Bundesgericht haben sich denn auch nicht gescheut, die Frage zu beurteilen, ob es sich bei der Übertragung der Stammanteile der L.________ GmbH um eine anfechtbare Schenkung im Sinne von Art. 286 SchKG gehandelt hat. Blosse Erwägungen aber bedeuten keine Beschwer (vgl. BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 129 III 320 E. 5.1 S. 323), so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (Art. 88 OG; BGE 116 II 721 E. 6 S. 729; 127 III 41 E. 2b S. 42).
3.5 Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt damit - jedenfalls auf Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31) - erfolglos, soweit sie sich gegen die Anwendung der kantonalen Vorschriften über das Berufungsverfahren richtet (Art. 9 BV; BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).
4.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 OG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Rechtsanwalt Fredy Fässler wird als amtlicher Vertreter der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: