Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_95/2007 /rom
Urteil vom 16. April 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Rechtsverzögerung und Haftentlassung (Art. 94 BGG).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ befindet sich seit 1998 in der Strafanstalt Hindelbank im Vollzug einer Massnahme. Sie ist der Ansicht, sie müsse ohne weitere Verzögerung entlassen werden.
Da das Justizdepartement des Kantons Luzern ihrer Auffassung nach die zeitliche Limite für einen Entscheid über ihre Entlassung aus der Massnahme überschritten hat, wandte sie sich am 25./27. Januar 2007 mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Ein Entscheid in dieser Sache ist offenbar noch nicht ergangen.
X.________ wendet sich mit Rechtsverzögerungsbeschwerde und einem Gesuch um Haftentlassung vom 31. März 2007 ans Bundesgericht.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Anträge seien von nicht vorbefassten Bundesrichtern zu beurteilen, ist darauf nicht einzutreten. Der Umstand, dass ein Bundesrichter bereits früher in einem Verfahren des Bundesgerichts, welches die Beschwerdeführerin betraf, mitgewirkt hat, stellt keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
3.
Für die beantragte Haftentlassung ist das Bundesgericht nicht zuständig. Demgegenüber kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Das Rechtsmittel ist insoweit zulässig, als es die Dauer des Verfahrens vor Verwaltungsgericht betrifft. Allerdings kann auf alle Rügen, die nicht die Frage der Verzögerung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, sondern das Verfahren vor dem Justizdepartement (Beschwerde S. 3 Ziff. 2) sowie die gegen die Beschwerdeführerin angeordnete Massnahme betreffen (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 3/4), nicht eingetreten werden.
4.
In Bezug auf die Frage der Verzögerung des Verfahrens zitiert die Beschwerdeführerin ausschliesslich zwei Literaturstellen (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 1). Das konkrete, vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht behandelt sie nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: