Tribunale federale
Tribunal federal
C 249/06{T 7}
Urteil vom 16. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
K.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. März 2006 verneinte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum S.________ (RAV) einen Anspruch von K.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. Januar 2006 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalles. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 3. April 2006 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. September 2006 vollumfänglich gut.
C.
Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 3. April 2006 zu bestätigen.
Die Versicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 14. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), insbesondere diejenigen der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 AVIG ) sowie des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 1 AVIG ), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen besteht kein Anlass, die vorinstanzlich in einlässlicher Würdigung bejahte Vermittlungsfähigkeit der Versicherten letztinstanzlich erneut der richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110 V 48 E. 4b S. 53). Zu beurteilen bleibt der - einzig - umstrittene Arbeitsausfall und in der Folge der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 25. Januar bis 9. Mai 2006 (Abmeldung).
3.1 Die Beschwerdegegnerin und ihr Arbeitgeber hatten eine Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche vereinbart. Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2004 bis Mai 2005 resultierte eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 22 Stunden. Ab Juni 2005 war K.________ wegen ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft bis zur Niederkunft im August nicht mehr arbeitsfähig. Nach Bezug des Mutterschaftsurlaubs und von Ferien kündigte die Versicherte am 18. Januar 2006 das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Vorinstanz ging gestützt auf die geleisteten Arbeitsstunden von einem anrechenbaren Arbeitsausfall aus, wobei die Tatsache, dass die Versicherte nicht mehr - wie bisher - abends, sondern vormittags bis 13.00 Uhr arbeiten wolle, daran nichts ändere.
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass lediglich die vereinbarten 15 Stunden als normale Arbeitszeit berücksichtigt werden dürften, weshalb nur im Rahmen von 30% ein Arbeitsausfall stattgefunden habe, da die darüber hinaus gearbeiteten Stunden auf Abruf erfolgt seien und somit - da unregelmässig - keinen Arbeitsausfall begründen könnten.
3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im Stundenlohn mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche (einem Pensum von 36 % entsprechend) bei der Firma I.________ AG tätig war und die geleistete Mehrarbeit als Arbeit auf Abruf zu qualifizieren ist. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 5 AVIV besteht ein anrechenbarer Arbeitsausfall bei Teilarbeitslosigkeit, wenn innerhalb von zwei Wochen der Ausfall zwei volle Arbeitstage ausmacht. Im vorliegenden Fall - ausgehend von drei Arbeitsstunden im Tag - ist der Mindestausfall gegeben, da innerhalb von zwei Wochen mindestens sechs Stunden ausfallen (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, S. 2226 Rz. 157). Auch der Mindestverdienstausfall ist ausgewiesen, weil die Versicherte nebst dem ermittelten versicherten Verdienst von Fr. 3'250.- kein Einkommen mehr erzielt. Demnach ist der anrechenbare Arbeitsausfall total und der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, da die Beschwerdegegnerin lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im mindestens selben zeitlichen Umfang sucht (BGE 125 V 51 E. 6 S. 58). Die Versicherte erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass sie über die vereinbarte Arbeitszeit zusätzlich nach Bedarf abgerufen wurde. Dieser besonderen Konstellation wird dadurch Rechnung getragen, dass bei Schwankungen des Beschäftigungsgrads innerhalb des letzten Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der faktischen Arbeitslosigkeit für die Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalles auf die durchschnittliche zeitliche Belastung, bezogen auf ein Normalarbeitspensum, abgestellt wird (BGE 125 V 51 E. 6 S. 58f.). So hat die Vorinstanz einen unbestrittenen Beschäftigungsgrad von 52.2 % (durchschnittlich 22.05 [4.41 x 5] Stunden in der Woche/42 Stundenwoche) errechnet. Ferner werden die variierenden monatlichen Einkommen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes berücksichtigt ( Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV ; Nussbaumer, a.a.O., S. 2293 Rz. 382). Folglich hat die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 25. Januar 2006 bis 9. Mai 2006 Anspruch auf das volle Taggeld.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: