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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 509/06
Urteil vom 17. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella und Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
D.________, 1964, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri,
Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, vom
27. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 21. März 2003 sprach die IV-Stelle Luzern dem zuletzt als Hilfsgärtner tätig gewesenen D.________ (geb. 1964) Beratung und Unterstützung durch die IV-Stellenvermittlung zu. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Dem vom Versicherten einspracheweise gestellten Antrag folgend veranlasste sie die Durchführung einer beruflichen Abklärung in der BEFAS X.________. Nach Eingang des entsprechenden Berichts vom 7. Januar 2005 wies sie die Einsprache ab (Entscheid vom 13. Januar 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragte, weil ihm der BEFAS-Bericht nicht zur Einsichtnahme zugestellt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. April 2006 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung zurückzuweisen; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Verwaltung und Vorinstanz beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Weil die Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, beurteilt sich die Kognition des Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG.
3.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör massgebliche Gesetzesbestimmung (Art. 42 ATSG) und die Grundsätze der Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Der BEFAS-Abklärungsbericht vom 7. Januar 2005 bildete eine wesentliche Grundlage des Einspracheentscheides vom 13. Januar 2005, weshalb dem Beschwerdeführer vor dessen Erlass vom Ergebnis der Abklärungen Kenntnis zu geben und ihm das Recht einzuräumen gewesen wäre, sich dazu zu äussern und allfällige Gegenargumente vorzubringen (Art. 42 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Heilung des Formmangels im kantonalen Gerichtsverfahren gegeben sind, da hier Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft (Art. 61 lit. c ATSG) werden und sich der Beschwerdeführer zum Abklärungsbericht hat äussern können.
5.
Gegen die Möglichkeit der Heilung der Gehörsverletzung bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm so die Gelegenheit genommen werde, bei der BEFAS nachzufragen, ob bekannt sei, dass er in der Abklärungszeit zweimal die Hausarztpraxis habe aufsuchen müssen und ihm dort starke Schmerzmittel injiziert worden seien, und ob der psychische Gesundheitszustand untersucht worden sei. Diese Argumentation verfängt nicht. Nach dem Abklärungsbericht waren die Schmerzen des Beschwerdeführers im BEFAS-Arztzimmer ein stetiges Thema. In den Erwägungen 3b und c des kantonalen Entscheides ist das Wesentliche zu den Aussagen des Hausarztes Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, insbesondere auch im Schreiben vom 21. Januar 2005, bereits ausgeführt. Aus dem BEFAS-Bericht geht hervor, dass keine psychiatrische Abklärung stattgefunden hat. Dies war jedoch nicht erforderlich. Im Bericht wird klar die schwierige psychosoziale Lage nachgezeichnet und geschildert, dass der Beschwerdeführer sich seelisch nicht gut fühle und bei emotional belastenden Diskussionen leicht in Tränen ausbreche. Es gibt aber keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines psychischen Leidens mit relevantem Krankheitswert. Die Einschätzung des BEFAS-Arztes, dass die "diskreten Hinweise auf Verzweiflung und Traurigkeit" nach einer beruflichen Eingliederung verschwinden würden, ist schlüssig und nachvollziehbar. Gerade aus dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufenen Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 16. Dezember 2002, der gegenüber dem Krankentaggeldversicherer eine "Neigung zu Depression?" angab, lässt sich etwas anderes nicht ableiten. Der Arzt sah Behandlungsbedarf lediglich im Rahmen eines "allfälligen Versuchs" mit einem Antidepressivum in Ergänzung zur bisherigen Schmerztherapie, da beim Beschwerdeführer auf Grund von Sorgen über die Zukunft "allenfalls eine vermehrte Empfindlichkeit vermutet werden könne". Damit schildert er die Auswirkungen der psychosozialen Belastungssituation, aber nicht die Symptome einer psychischen Erkrankung, und er deutet eine solche Möglichkeit auch nicht an.
6.
Wie schon vor kantonaler Instanz ficht der Beschwerdeführer die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht an; er zieht auch nicht die entsprechende vorinstanzliche Feststellung in Zweifel. Die Aktenlage gibt ebenfalls keinen Anlass zu Weiterungen (BGE 110 V 53).
7.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. Erw. 1 hievor).
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
8.
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der AHV-Ausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 17. April 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: