BGer U 128/2006 |
BGer U 128/2006 vom 17.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 128/06
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Urteil vom 17. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard und Seiler,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Parteien
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A.________, 1956, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
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11. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1956 geborene A.________ war als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. Januar 2002 wurde sie in eine Auffahrkollision verwickelt. Dabei erlitt sie gemäss dem erstbehandelnden Hausarzt, Dr. med. H.________, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Am 17. Juli 2002 wurde ein zervikozephales Schmerzsyndrom linksbetont diagnostiziert. Zudem wurde mehrmals auf das Vorliegen einer psychischen Problematik hingewiesen. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 stellte sie ihre Leistungen ab 17. Juli 2004 mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden ein. Dies bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2004.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, womit A.________ beantragte, die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen seien wieder aufzunehmen, wobei eventualiter ein polymedizinisches Gutachten einzuholen sei, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Januar 2006 ab.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die für die Beurteilung der Frage der Kausalität rechtsprechungsgemäss geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Insbesondere wurde festgehalten, dass die Adäquanzbeurteilung nach Distorsionen der Halswirbelsäule (ohne nachweisbare organische Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 erfolgt, dass in bestimmten Fällen diese Prüfung aber unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 und 403 E. 5 S. 407 vorzunehmen ist. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz stützt sich, um daraus zu schliessen, bereits wenige Wochen nach dem Unfall hätten deutliche Hinweise für eine sich anbahnende psychische Problematik bzw. Fehlverarbeitung des Ereignisses bestanden, einerseits auf die Aussagen des SUVA-Arztes Dr. med. W.________, welcher am 27. März 2002 ausgeführt hatte, er stehe unter dem Eindruck, dass die Problematik psychosomatisch sei, und am 3. Oktober 2002 präzisierte, die psychischen und psychovegetativen Beschwerden stünden mit noch nicht völliger Verdauung des Unfallerlebnisses im Vordergrund. Andererseits stützt sich das kantonale Gericht auf die Würdigung mehrerer Berichte. Insbesondere wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 17. Juli 2002 festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem in Berücksichtigung der psychischen Belastbarkeit festgelegt werden sollte. Aus den ärztlichen Ausführungen von Dr. med. B.________ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie geht hervor, dass der Unfall zu einer Reaktivierung alter seelischer Verletzungen und einer anhaltenden schreckhaft-ängstlichen Abwehrhaltung geführt hat (Bericht vom 31. Januar 2003). In seinem Bericht vom 28. August 2003 hielt Dr. med. E.________ als Begründung für die Beschwerden eine konversionsneurotische Entwicklung fest und führte aus, die weitere Betreuung sei nur noch auf psychotherapeutische Massnahmen beschränkt. Auch in der Rehaklinik Y.________ wurde die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 6. November 2003 lediglich wegen der bestehenden psychischen Problematik behandelt.
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3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, es sei kaum ein ICD-Merkmal für eine Depressionsdiagnose erfüllt. Insbesondere habe der Psychiater Dr. med. B.________ keine klare Diagnose gestellt, habe auch nicht ausgeführt, welchen Grades die Depressivität sein würde und welche ICD-Kriterien allenfalls erfüllt wären. Eine posttraumatische Belastungsstörung werde weder von diesem, noch von irgendeinem anderen Arzt diagnostiziert, so dass angenommen werden müsse, dass die vorhandenen psychischen Verstimmungen von untergeordneter Bedeutung waren und keinen Krankheitswert erreicht hatten.
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3.3 Anhand der gesamten medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin drei Monate nach dem Unfallereignis eine psychische Überlagerung vorgelegen hat. Dabei ist festzuhalten, dass die neuropsychologisch festgestellten Defizite auf eine psychische Überlagerung schliessen lassen und dass diese nicht nur bestehen kann, wenn eine Depression diagnostiziert wurde (Urteile C. vom 19. September 2006, U 60/06, E. 4.2.2, und T. vom 22. März 2006, U 285/05, E. 3.2.1). Unter diesen Umständen wurde die Prüfung der adäquaten Kausalität zu Recht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorgenommen, wobei - wie aus dem Folgenden hervorgeht - auch eine Beurteilung nach der Schleudertraumapraxis am Ergebnis nichts ändern würde.
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3.4 Zutreffend hat die Vorinstanz den am 3. Januar 2002 erlittenen Unfall dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). In Beurteilung der einzelnen Kriterien ist im Lichte der Rechtsprechung festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Kriterien der Arbeitsunfähigkeit (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544) und allenfalls der körperlichen Dauerbeschwerden erfüllt sind, während die übrigen Kriterien verneint werden müssen. Da der Unfall als mittelschwer an der Grenze zu leichten Unfällen zu betrachten ist, genügen für die Bejahung der Adäquanz die beiden Kriterien allerdings nicht. Die SUVA hat ihre Leistungspflicht mangels Unfallkausalität ab 17. Juli 2004 somit zu Recht eingestellt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 17. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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