BGer 4P_22/2007
 
BGer 4P_22/2007 vom 18.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.22/2007 /len
Urteil vom 18. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Peter Wüthrich,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer.
Gegenstand
Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 6 EMRK (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 6. Juli 2006 vor dem Gerichtskreis II Biel-Nidau für die Zivilrechtsstreitigkeit betreffend Liegenschaft in B.________ und für das entsprechende Verfahren um vorsorgliche Beweisführung ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises II Biel-Nidau lehnte das Gesuch am 5. September 2006 mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab.
B.
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hiess der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern am 8. Dezember 2006 teilweise gut und erteilte dem Beschwerdeführer für das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung und für den Hauptprozess betreffend die Liegenschaft in B.________ die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten und - soweit den Betrag von Fr. 17'128.-- übersteigend - auch für seine eigenen Parteikosten (Ziff. 1). Zudem ordnete es dem Beschwerdeführer - soweit unentgeltliche Rechtspflege geniessend - Fürsprecher Peter Wüthrich als amtlichen Anwalt bei (Ziff. 2). Es befand, dass der dem Beschwerdeführer verbleibende jährliche Überschuss es ihm erlaube, innert zweier Jahre für Anwaltskosten von Fr. 17'128.-- aufzukommen.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den Entscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2006 aufzuheben und ihm das uneingeschränkte Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des für ihn tätigen Anwalts zu erteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht.
Das Obergericht stellt in seiner Vernehmlassung keinen expliziten Antrag, schliesst jedoch sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Entscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2006, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten gewährt und für seine eigenen Parteikosten bis zum Betrag von Fr. 17'128.-- verweigert wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im Hauptprozess ohne Beistand eines Rechtsvertreters wahrnehmen müsste, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Der Entscheid vom 8. Dezember 2006 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung der EMRK und verfassungsmässiger Rechte vor. Er rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 EMRK) und des Grundsatzes des "fair trial" (Art. 6 EMRK).
3.1 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
3.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Inwiefern Art. 6 EMRK dem Beschwerdeführer weitergehende Ansprüche verschaffen sollte und daher darüber hinaus verletzt sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Somit ist im Weiteren - soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege rügt - nur zu prüfen, ob das Kantonsgericht ihm diesen Anspruch in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verweigert hat, indem es ihm die unentgeltliche Verbeiständung nicht unbeschränkt erteilte. Das Bundesgericht prüft frei, ob die direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleiteten Ansprüche verletzt sind, während seine Kognition in Bezug auf die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts und die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 129 I 129 E. 2.1 mit Hinweisen).
Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen werden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2/3). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem zivilprozessualen Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Urteil 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2; vgl. auch BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370; 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe das Willkürverbot verletzt, indem es von einem um Fr. 38'918.-- zu tiefen mutmasslichen Prozesskostenrisiko ausgegangen sei.
Diese Rüge ist nicht rechtsgenüglich begründet. Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. Erwägung 3.1). Er verkennt, dass vorliegend nicht entscheidrelevant ist, ob das mutmassliche Prozessrisiko - wie von ihm postuliert - um Fr. 38'918.-- zu ergänzen sei. So wäre das Obergericht nämlich auch bei einem höheren mutmasslichen Prozesskostenrisiko zum Schluss gelangt, dass der Rekurrent bei einem Überschuss von Fr. 8'564.-- pro Jahr (bzw. Fr. 17'128.-- in zwei Jahren) nicht in der Lage sei, innert zweier Jahre für alle Kosten des angestrengten Verfahrens aufzukommen; er aber ohne weiteres innerhalb zweier Jahre für die eigenen Parteikosten aufkommen könne, soweit diese Fr. 17'128.-- nicht übersteigen würden.
5.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Berechnung des Obergerichts, wonach ihm ein jährlicher Überschuss über das Existenzminimum von Fr. 8'564.-- pro Jahr zur Verfügung stehe, sei verfassungswidrig. Das Obergericht habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, indem es zwar richtigerweise feststellte, dass der Überschuss nicht ausreiche, um die Prozesskosten zu decken, jedoch trotzdem das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung nur mit Einschränkungen erteilte. Im Ergebnis habe es ihn für eine Dauer von zwei Jahren auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt. Damit habe das Obergericht auch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, da in anderen Fällen den Gesuchstellern nicht zugemutet werde, einen bestehenden Überschuss über das Existenzminimum zur teilweisen Prozessfinanzierung vorab zu verwenden.
Sofern diese Vorbringen überhaupt rechtsgenüglich begründet sind, beruhen sie auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Obergericht ihn nicht für zwei Jahre auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt hat. Der vom Obergericht errechnete Überschuss von Fr. 8'564.-- pro Jahr ergibt sich nämlich nicht aus der Differenz der verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers und seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, sondern aus der Differenz der verfügbaren Mittel und seinem zivilprozessualen Zwangsbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum erweitert durch den zivilprozessualen Zuschlag). Daher entbehrt die Rüge von vornherein der Grundlage.
Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Entscheid sei willkürlich und rechtsungleich, weil praxisgemäss Gesuchstellern, die über einen "Notgroschen" in der Höhe von einigen tausend Franken verfügten, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde. Seine Argumentation, wonach es nicht einzusehen sei, dass derjenige, der über geringfügige Ersparnisse verfüge, besser gestellt werden solle, als derjenige, der sie aufbauen wolle, verfängt nicht. Es ist weder willkürlich noch rechtsungleich, demjenigen, der bereits vor dem Gerichtsverfahren unter Einschränkung des allgemeinen Lebensstandards gespart hat und somit über einen "Notgroschen" verfügt, diesen zu belassen (vgl. Urteile 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007, E. 3.3; I 362/05 vom 9. August 2005, E. 5.3; B 52/02 vom 20. Dezember 2002, E. 5.3). Zudem ist nicht einzusehen, dass es demjenigen, der bis anhin nichts gespart hat, durch Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ermöglicht werden sollte, zu Lasten des Staates mit Sparen zu beginnen.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, das Obergericht habe im zivilprozessualen Zwangsbedarf zu Unrecht Fr. 336.-- pro Monat zur Rückzahlung eines Kredits nicht berücksichtigt. Es habe willkürlich festgestellt, dass regelmässige Zahlungen an den Kreditgeber nicht belegt seien. Dies stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch, wonach er mit der Gesuchsbeilage Nr. 9 die Zahlung an die C.________ belegt habe.
Inwiefern sich aus der vom Beschwerdeführer angeführten Beilage ergeben soll, dass regelmässige Zahlungen geleistet worden seien, begründet der Beschwerdeführer jedoch nicht näher und ist nicht ersichtlich. Das Obergericht hat unter Verweis auf Seite 3 des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung vom 6. Juli 2006, Seite 7 des Rekurses vom 18. September 2006 sowie auf die Gesuchs- und Rekursbeilagen willkürfrei festgestellt, dass regelmässige Zahlungen an den Kreditgeber nicht belegt seien.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Rückzahlungen eines Kredits im zivilprozessualen Zwangsbedarf nur unter dem Vorbehalt regelmässiger Zahlungen berücksichtigt werden können. Mangels Regelmässigkeit der Zahlungen erübrigt es sich demnach, die weiteren betreffend Berücksichtigung des Kredits erhobenen Vorbringen zu überprüfen, so die Rüge der Gehörsverletzung in Zusammenhang mit der Änderung des Kreisschreibens Nr. 18 (Art. 29 Abs. 2 BV), diejenige der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie die Rügen der Verletzung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots.
7.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Rechtsanwendung des Obergerichts, wonach nur die Zahlung von Fr. 400.-- für die laufenden Steuern im zivilprozessualen Zwangsbedarf berücksichtigt, hingegen die übrigen Zahlungen für rückständige Steuern unberücksichtigt gelassen wurden, sei nicht haltbar und geradezu willkürlich. Mit einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung habe er bewirken können, dass seine weiteren Zahlungen an die laufenden anstatt an die rückständigen Steuern angerechnet worden seien. Dies beweise, dass der um unentgeltliche Rechtspflege Nachsuchende einfach steuern könne, ob seine Zahlungen für laufende oder für rückständige Steuern verwendet würden. Dies führe zu einer stossenden Ungerechtigkeit zwischen demjenigen, der rechtzeitig seine Zahlungen an die laufenden Steuern buchen würde und demjenigen, der gleich viel bezahle, die Zahlungen jedoch an die rückständigen Steuern anrechnen lasse. Die einzig sachgerechte Betrachtung wäre, Steuerschulden grundsätzlich nur zu berücksichtigen, sofern und soweit der Pflichtige auch Zahlung leiste sowie höchstens in derjenigen Höhe wie die laufenden Steuern im aktuellen Steuerjahr betragen würden.
Die Praxis, wonach nur die Raten der laufenden Steuern, nicht jedoch diejenigen der effektiv geleisteten Abzahlungen für Steuerschulden im zivilen Notbedarf berücksichtigt werden, deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren und ist auch mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile 5P.455/2004 vom 10. Januar 2005, E. 2.3.2; 5P.356/1996 vom 6. November 1996, E. 8a/aa und a/bb). Inwiefern die Erwägung des Obergerichts, nur die aktuellen Zahlungen an die laufenden Steuern, nicht jedoch Zahlungen für Steuerforderungen aus dem Jahre 2004 beim Zwangsbedarf zu berücksichtigen, sich als geradezu willkürlich erweisen sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt. Er zeigt im Gegenteil gerade auf, dass er es selber in der Hand gehabt habe, zu steuern, ob die von ihm geleisteten Zahlungen an die laufenden oder an rückständige Steuerschulden angerechnet wurden. Demnach kann von einer willkürlichen Rechtsanwendung des Obergerichts keine Rede sein.
8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Feststellung des Obergerichts, dass ein Motorrad mit monatlichen Kosten von Fr. 47.25 betrieben werden könne, sei willkürlich, verletze den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und das Gleichheitsgebot, da in keinem einzigen Fall im Kanton Bern und wohl auch schweizweit Motorfahrzeugkosten mit diesem Betrag eingesetzt würden. Jedermann wisse, dass ein Motorrad Kosten für Anschaffung, Unterhalt, Steuern, Versicherung und Betriebsstoffe verursache und diese Kosten nicht mit Fr. 47.25 pro Monat gedeckt werden könnten. Sofern die Praxis des Obergerichts betreffend Motorradkosten aus dem Kreisschreiben Nr. 18 hervorgehe, sei dieses willkürlich. Es entspreche dem richterlichen Allgemeinwissen, dass ein Motorrad in der Anschaffung nicht wesentlich weniger koste als ein günstiges Auto und auch die Unterhalts- und Betriebskosten vergleichbar seien.
Das Obergericht erwog, dass Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz im zivilprozessualen Zwangsbedarf zu berücksichtigen seien, soweit es sich dabei um unumgängliche Berufsauslagen handle. Gemäss lit. C Ziff. 2 lit. d des erläuternden Kommentars zum Kreisschreiben Nr. 18, der diesbezüglich auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verweise, sei mit Kosten von Fr. 35.-- bis Fr. 55.-- zu rechnen, sofern dem Motorrad Kompetenzcharakter zukomme. Ob dem Motorrad vorliegend durchgehend Kompetenzcharakter zukommt, hat das Obergericht offen gelassen, indes dennoch Fr. 47.25 als Motorfahrzeugkosten berücksichtigt, indem es dem Beschwerdeführer als Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz pro Monat insgesamt Fr. 150.-- anrechnete, wovon Fr. 102.75 Kosten für den öffentlichen Verkehr ausmachten.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts, das Motorrad mit monatlichen Kosten von Fr. 47.25 im zivilprozessualen Zwangsbedarf zu berücksichtigen, willkürlich sein sollten (vgl. Erwägung 3.1). Er bringt lediglich vor, es entspreche dem richterlichen Allgemeinwissen, dass die Kosten eines Motorrads betreffend Anschaffung, Unterhalt und Betrieb nicht wesentlich geringer seien als die entsprechenden Kosten eines günstigen Autos und fordert, es seien monatlich rund Fr. 180.-- für das Motorrad einzusetzen, ohne dies jedoch substanziiert darzutun. Seine Behauptung, wonach in keinem einzigen Fall im Kanton Bern und wohl auch nicht schweizweit Motorfahrzeugkosten mit diesem Betrag eingesetzt würden, belegt er mit keinem einzigen Beispiel.
9.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer hat auch für das Verfahren vor Bundesgericht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Aussichtslos sind nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 125 II 265 E. 4b S. 275). Vorliegend verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen die Rechtslage und seine Begehren erscheinen als aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG. Dem Beschwerdeführer ist daher infolge Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu gewähren. Somit ist ihm die Gerichtsgebühr für die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: