Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.338/2006 /len
Urteil vom 18. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Reto Arpagaus und Dr. Christian Schmid,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan J. Schmid,
3. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carla Wassmer,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer,
vom 13. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Die D.________ AG mit Sitz in M.________ wurde am 16. Juni 1989 gegründet. Ihr Zweck bestand in der Herstellung, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Baustoffen, namentlich auf der Basis von Schaumglas. Am 29. Dezember 1993 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
A.a A.________ (Beschwerdegegner 1) und B.________ (Beschwerdegegner 2) waren Mitglieder des Verwaltungsrats der D.________ AG, die C.________ AG (Beschwerdegegnerin 3) deren Revisionsstelle. Der Beschwerdegegner 1 wurde im Konkurs der D.________ AG mit einer Forderung aus Darlehen von Fr. 3'706'717.-- kolloziert.
A.b Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) meldete im Konkurs der D.________ AG eine Forderung von Fr. 1'750'000.-- an und wurde mit Fr. 750'000.-- kolloziert. Sie leitet diese Forderung aus dem Verkauf einer Produktionsanlage ab. Der gesamte Verkaufspreis von Fr. 1,25 Millionen sollte von der Käuferin in drei Raten getilgt werden, nämlich 40 % bei Vertragsunterzeichnung, 40 % nach erfolgter Ablieferung und Installation der Anlage sowie nach erfolgreicher Durchführung eines Testlaufs und die restlichen 20 % im Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion. Die D.________ AG zahlte die erste Rate, verweigerte dann aber weitere Zahlungen mit der Begründung, die hierzu erforderliche Bedingung, nämlich ein erfolgreich durchgeführter Testlauf, sei nicht erfüllt und die Anlage sei nicht funktionstüchtig für eine industrielle Produktion.
A.c Nachdem die Mehrheit der Gläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Organe der D.________ AG verzichtet hatte, trat die Konkursverwaltung diese Ansprüche mit Verfügung vom 6. März 1995 an die Beschwerdeführerin sowie an den Beschwerdegegner 1 ab.
B.
Am 12. Juni 1996 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Schwyz mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegner 1-3 seien zu verpflichten, ihr unter solidarischer Haftung Fr. 750'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Dezember 1993 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 als Mitglieder des Verwaltungsrats Bilanzierungsvorschriften verletzt und eine zusätzliche Verschuldung der D.________ AG dadurch bewirkt hätten, dass der Konkurs zu spät eröffnet worden sei. Ausserdem warf sie den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor, sie hätten ihre Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung verletzt und damit den gesamten Schaden der Gläubiger im Konkurs verursacht. Der Beschwerdegegnerin 3 warf sie vor, sie habe ihre Kontroll- und Prüfungspflichten verletzt und sei ihren Informations- und Meldepflichten nicht nachgekommen.
Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Klage. Die Beschwerdegegner 1 und 2 erhoben zudem Widerklage mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass sie für den Gläubigerausfall im Konkurs der D.________ AG nicht verantwortlich seien und demgemäss die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber keine Forderung habe.
Mit Urteil vom 24. September 2003 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab und stellte in Gutheissung der Widerklage fest, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 für den Gläubigerausfall im Konkurs der D.________ AG nicht haften. Das Bezirksgericht bejahte zwar die grundsätzliche Haftung der Beschwerdegegner 1 und 2 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, gelangte jedoch zum Ergebnis, dass der Schaden, welchen die Beschwerdegegner als Organe der Gesellschaft verursacht hatten, durch die vom Beschwerdegegner 1 der Gesellschaft gewährten Darlehen ausgeglichen worden sei.
C.
Das Kantonsgericht Schwyz hob mit Beschluss vom 12. April 2005 das erstinstanzliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschwerdeführerin auf und trat auf Klage und Widerklage nicht ein. Das Kantonsgericht überprüfte die materielle Gläubigerstellung der rechtskräftig kollozierten Beschwerdeführerin und gelangte zum Schluss, die Forderung der Beschwerdeführerin aus offenen Kaufpreisraten sei vor der Eröffnung des Konkurses über die D.________ AG nicht fällig gewesen bzw. sie sei mangels Eintritts der vertraglichen Bedingung gar nicht entstanden, womit der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse an der Verantwortlichkeitsklage fehle. Ausserdem qualifizierte das Kantonsgericht die Verantwortlichkeitsklage wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich. In einer Eventualbegründung erwog das Gericht, die Beschwerdeführerin könne wegen Erlöschens ihrer Forderung durch Verrechnung mit der kollozierten Forderung des Beschwerdegegners 1 keine Ansprüche mehr geltend machen. Schliesslich erklärte das Gericht die Widerklage für hinfällig, weil auf die Klage nicht einzutreten sei.
D.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 10. Januar 2006 die Berufung der Beschwerdeführerin gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. April 2005 auf und wies die Sache zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urteil 4C.312/2005, auszugsweise publ. in BGE 132 III 342). Das Bundesgericht entschied, dass die Kollokation des Abtretungsgläubigers im Verantwortlichkeitsprozess nicht überprüft werden kann (E. 2) und die Klage nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann (E. 3). Die Verrechnung mit der Darlehensforderung des Beschwerdegegners 1, wovon Fr. 1'540'000.-- als nachrangige Darlehen kolloziert worden waren (E. 4.5), wurde als zulässig erklärt, wobei festgehalten wurde, dass die Verrechnung mit der gesamten, der Gesellschaft bzw. der Gläubigergesamtheit zustehenden, allfälligen Schadenersatzforderung zu erfolgen habe (E. 4).
E.
Mit Urteil vom 13. Juni 2006 hob das Kantonsgericht Schwyz in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts auf, wies die Klage ab und trat auf die Widerklage nicht ein. Das Gericht lehnte eine neuerliche Anhörung der Parteien zur Frage der Verrechnung ab, nachdem der Beschwerdegegner 1 seine kollozierte Darlehensforderung bereits in der Klageantwort zur Verrechnung gestellt hatte, es verneinte im Unterschied zur ersten Instanz die behaupteten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner 1 und 2 in der Geschäftsführung, welche nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Konkurs geführt hatten, kam jedoch mit der ersten Instanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 ihrer Pflicht, bei Unterbilanz die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und den Richter zu benachrichtigen, nicht in genügendem Masse nachgekommen seien, wobei das Gericht angesichts der besonderen Umstände gestützt auf Art. 43 und 44 OR den Schadenersatz auf Fr. 1'500'000.-- herabsetzte. Die behaupteten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin 3 verneinte das Kantonsgericht Schwyz sodann wie schon die erste Instanz. Das Gericht liess die Darlehensforderung des Beschwerdegegners 1 in vollem Ausmass, eventuell im Umfang ohne Rangrücktritt von Fr. 2'166'717.-- zur Verrechnung mit dem Schadenersatz zu. Das Gericht bestätigte schliesslich seinen - im Verfahren der Rückweisung ebenfalls aufgehobenen - Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Widerklage und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte.
F.
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde stellt sie den Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Juni 2006 (mit Ausnahme des Widerklageentscheids) sei aufzuheben. Sie rügt, das Kantonsgericht habe den Fortsetzungsschaden (Konkursverschleppungsschaden) willkürlich festgelegt und damit gegen Art. 29 BV (sic!) verstossen, indem insbesondere offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Annahmen getroffen worden seien, indem die §§ 102 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz (im Folgenden ZPO SZ) willkürlich angewendet worden seien und indem Bundesrechtsnormen willkürlich ausgelegt worden seien. Als Beschwerdegründe zur Verrechnungswirkung bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden und Bundesrechtsnormen seien willkürlich angewendet worden. Schliesslich rügt sie die Kostenverlegung als willkürlich.
Die Beschwerdegegner 1 und 2 schliessen auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin 3 beantragt, die Beschwerde sei - soweit sie überhaupt gegen sie gerichtet sein sollte und insofern darauf einzutreten sei - vollumfänglich abzuweisen. Das Kantonsgericht Schwyz beantragt in der Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Insbesondere sind danach Rügen ausgeschlossen, die in einer berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit mit Berufung (Art. 43 ff. OG) erhoben werden können.
2.1 In der vorliegenden Zivilrechtsstreitigkeit ist die Berufung zulässig und übrigens von der Beschwerdeführerin auch ergriffen worden. Die Verletzung von Bundesrechtsnormen kann mit diesem Rechtsmittel gerügt werden. Die freie Überprüfung der Auslegung von Bundesrechtsnormen schliesst die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte aus (Art. 190 BV). Nur soweit die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts mit Berufung nicht beanstandet werden können (Art. 63 Abs. 2 OG), ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig.
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter Berufung auf verfassungsmässige Rechte die Anwendung von Bundesrechtsnormen. Insbesondere rügt sie unter dem Titel willkürlicher oder offensichtlicher Bundesrechtsverletzungen die Eventualbegründung des Kantonsgerichts, dass ihre neuen Vorbringen hinsichtlich der Höhe des Gesamtausfalls und des Zeitpunkts der hypothetischen Konkurseröffnung auch materiell unbegründet wären, dass das Kantonsgericht bezüglich der Herabsetzung des Schadenersatzes die Art. 43 und 44 OR qualifiziert unrichtig angewandt habe und dass das Kantonsgericht die bundesrechtliche Wirkung der Verrechnung verkannt habe. Da ihren Vorbringen nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, inwiefern sie allenfalls auch tatsächliche Feststellungen beanstanden will, welche das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang getroffen hat, ist auf diese Rügen insgesamt nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG wendet das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auch bei freier Kognition das Recht nicht umfassend von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189; 128 I 354 E. 6c S. 357; 127 I 38 E. 3c S. 43). Zulässig sind insofern die Rügen, das Kantonsgericht habe kantonale Prozessnormen willkürlich angewandt, es habe willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert. Zu beachten ist, dass auch insoweit nicht genügt, wenn appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird. Es ist vielmehr aufzuzeigen und - soweit erforderlich und möglich - zu belegen, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Verweisen).
3.
Zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensansprüchen gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Verweisen). Ausserdem leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss nicht zu jedem Vorbringen Stellung nehmen, aber wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Verweisen).
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sie das Kantonsgericht entgegen ihrer Eingabe vom 28. April 2006 zur Frage der Verrechnung nicht angehört habe. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil erkannt, es bedürfe keiner neuen Anhörung der Parteien zur Verrechnung, nachdem der Beschwerdegegner 1 seine kollozierte Darlehensforderung bereits in der Klageantwort zur Verrechnung gestellt habe bis zu dem Betrag, in welchem das Gericht einen Verantwortlichkeitsanspruch der Beschwerdeführerin dem Grundsatze nach bejahen würde. Die Beschwerdeführerin habe danach Gelegenheit gehabt, sich zur rechtzeitig erhobenen Verrechnungseinrede zu äussern, was sie auch getan habe, indem sie grundsätzlich die Verrechnungsmöglichkeit bestritten habe.
3.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, sie habe bis zur Lektüre des begründeten Bundesgerichtsurteils vom 10. Januar 2006 keinen Anlass gehabt, sich zur Verrechnungsforderung des Beschwerdegegners 1 zu äussern. In der Literatur, auf welche sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil übrigens bezog, wurde die Verrechnung durchaus befürwortet und es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, sich für den Fall zur Begründetheit der Verrechnungsforderung zu äussern, dass die Gerichte dieser Lehrmeinung folgen sollten. Sie konnte sich nicht damit begnügen, die grundsätzliche Zulässigkeit der Verrechnung zu bestreiten. Vielmehr wäre ihr für den Fall, dass aus rechtlichen Gründen die Verrechnung zulässig sein sollte - was wie erwähnt in der Lehre befürwortet wurde - durchaus zumutbar gewesen, allfällige Einwände rechtzeitig vorzubringen.
4.
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 49 E. 4 S. 58). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Verweisen).
4.1 Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die gesamten Forderungen der Gläubiger im Konkurs der D.________ AG gemäss Verteilliste Fr. 6'869'351.55 betrage. Sie zitiert die "Verteilliste im Konkursverfahren" vom 4. April 1995, wo es unter lit. D "Verteilung" heisst: "Ein Faustpfandgläubiger mit einem Forderungsbetrag von Fr. 5'545'279.70 befriedigte sich als einziger im Verteilerlös von Fr. 2'826'177.15 und kam demnach zu einem Verlust von Fr. 2'719'102.55. Sämtliche übrigen Gläubiger mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 6'869'351.55 kommen dagegen zu totalem Verlust." Diese Erklärung kann in vertretbarer Weise und somit willkürfrei im Sinne der Vorinstanz so verstanden werden, dass danach zwischen den Gläubigern unterschieden wird, die aus dem Verteilerlös noch etwas erhalten haben, und denjenigen, die einen Totalverlust erlitten haben, während sich die genannten Beträge demgegenüber auf den - allein der Pfandgläubigerin zukommenden - Erlös einerseits und die gesamten Forderungen anderseits beziehen, mit denen die Gläubiger insgesamt zu Verlust gekommen sind. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie Beweise oder nur Anhaltspunkte für ihren Standpunkt rechtzeitig ins Verfahren eingebracht habe, dass der ungedeckte Teil der Forderung der Faustpfandgläubigerin zum Gesamtforderungsbetrag von Fr. 6'869'351.55 noch hinzuzurechnen sei. Die Rüge, die Summe ungedeckter Forderungen gemäss Verteilliste im Konkurs der D.________ AG sei willkürlich festgestellt worden, ist unbegründet.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Anwendung der §§ 102, 103 und 104 ZPO SZ. Diese Normen lauten wie folgt:
" § 102 Behauptungslast
Die Darstellung des Streitverhältnisses und die Begründung des Begehrens erfolgen im Hauptverfahren. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Beweismittel sind im Hauptverfahren vorzulegen oder zu bezeichnen.
§ 103 Verspätetes Vorbringen
a) Grundsatz
Die Parteien sind mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben.
§ 104 b) Ausnahmen
Von der vorstehenden Bestimmung sind ausgenommen:
1. Anträge, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden;
2. Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können;
3. Tatsachen, Bestreitungen und Einreden, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie diese aus zureichenden Gründen nicht rechtzeitig vorgebracht hat;
4. Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat;
5. Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen als Folge der Befragung durch den Richter. "
4.3 Das Kantonsgericht hat dargelegt, dass die tatsächlichen Behauptungen und die Beweisanträge nach diesen Bestimmungen bereits vor dem Beweisverfahren in einer Weise zu substanziieren sind, welche ihre Überprüfung im Beweisverfahren erlaubt. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass eine derartige prozessuale Vorschrift nicht an sich verfassungswidrig ist. Es kann ihr jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, sie habe willkürlich von ihr verlangt, den von den Beschwerdegegnern verursachten Schaden aufgrund der ihr zugänglichen Konkursakten zu substanziieren. Soweit sie behauptet, sie habe aufgrund einer angeblichen Unzulänglichkeit der Buchhaltungsunterlagen weder hinreichende Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der pflichtgemässen Deponierung der Bilanz noch für die Schätzung der Schadenshöhe gehabt, finden ihre Vorbringen in den Feststellungen des angefochtenen Entscheides keine Stütze und stehen im Widerspruch zur Feststellung, dass sie in ihrer Klage den Zeitpunkt ausdrücklich genannt hat, an dem die Beschwerdegegner die Bilanz spätestens hätten deponieren müssen, und auch die Schadenshöhe aufgrund einer Schätzung beziffert hat. Wenn das Kantonsgericht unter diesen Umständen geschlossen hat, die Beschwerdeführerin habe ihre Klage unzulässig erweitert, wenn sie gestützt auf das Beweisergebnis einen früheren Zeitpunkt und einen höheren Schaden geltend machen wolle, so ist es weder in Willkür verfallen noch hat es überspitzt formalistisch entschieden.
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, das Kantonsgericht habe die Kostenverlegung in willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts vorgenommen. Der massgebende § 59 ZPO SZ lautet:
" a) Grundsatz
1 Die Gerichtskosten bemessen sich nach den Bestimmungen der Gerichtsordnung und der Ausführungserlasse.
2 Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Kosten verhältnismässig verteilt.
3 Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruches nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde."
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Kosten hälftig geteilt mit der Begründung, die wesentlichen Aufwendungen hätten die Klage betroffen, weshalb sich die Halbierung trotz des wesentlich höheren Streitwerts der Widerklage rechtfertige. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Thematik von Haupt- und Widerklage nicht getrennt werden kann. Mit ihrer Rüge verkennt sie, dass die Erhebung einer Teilklage die beklagte Partei regelmässig veranlasst, in guten Treuen eine negative Feststellungsklage auf das Nichtbestehen der Gesamtschuld zu erheben. Es ist im Ergebnis keineswegs willkürlich, wenn das Kantonsgericht die Gerichtskosten unter Berücksichtigung des Umstands verlegt hat, dass Grundlage der Klage der gesamte Schaden bildete, dessen Nichtbestehen die Beschwerdegegner 1 und 2 widerklageweise festgestellt haben wollten.
5.
Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin überhaupt zulässig sind, sind sie unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Darüber hinaus hat sie den Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Dabei ist zu beachten, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 durch einen gemeinsamen Anwalt haben vertreten lassen, während die Beschwerdegegnerin 3 durch ihre Anwältin eine separate Eingabe hat einreichen lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.-- sowie die Beschwerdegegnerin 3 mit Fr. 12'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: