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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.506/2006 /bnm
Urteil vom 18. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Manon Vogel,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde),
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 BV usw. (unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. November 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Ehe von X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) wurde am 6. Februar 2001 geschieden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder R.________, geboren 1994, und S.________, geboren 1996, wurde der Mutter übertragen.
A.b Am 8. September 2006 ordnete das Bezirksamt M.________ im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung die Einweisung von Y.________ in die Psychiatrische Klinik A.________ an.
Gleichentags verfügte die Vormundschaftsbehörde B.________ unter anderem, dass Y.________ mit sofortiger Wirkung die elterliche Obhut über die Kinder R.________ und S.________ entzogen werde, diese im Durchgangsheim C.________ untergebracht würden und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Der Entscheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde kann innert 10 Tagen nach Eröffnung beim Bezirksamt M.________ schriftlich Beschwerde geführt werden".
A.c Mit Beschwerde vom 15. September 2006 an das Bezirksamt M.________ beantragte X.________, ihm die elterliche Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen und diese Massnahme vorab mit superprovisorischer Verfügung anzuordnen. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bezirksamt wies am 21. September 2006 die Beschwerde wie auch das Armenrechtsgesuch ab. Gleichzeitig hob es die Verfügung der Vormundschaftsbehörde B.________ vom 8. September 2006 auf und wies die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens um Entzug der elterlichen Obhut an diese Instanz zurück: Y.________ sei so rasch als möglich und vor Erlass des ordentlichen Beschlusses anzuhören.
A.d Nach Anhörung von Y.________ beschloss die Vormundschaftsbehörde am 25. September 2006, ihr mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit die elterliche Obhut über R.________ und S.________ zu entziehen. Sie ordnete an, dass die beiden Kinder bis auf weiteres im Durchgangsheim C.________ bleiben sollen und ihr Beistand ermächtigt werde, eine geeignete Platzierung zu finden. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2006 gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung der Entscheide des Bezirksamtes vom 21. September 2006 und der Vormundschaftsbehörde vom 8. September 2006 und die Zuteilung der elterlichen Obhut an ihn. Letzteres sei vorab mit superprovisorischer Verfügung anzuordnen. Zudem stellte er für das gesamte kantonale Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Am 6. Oktober 2006 ging beim Obergericht alsdann eine Beschwerde von X.________ auch gegen den vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom 25. September 2006 ein.
Der Präsident der obergerichtlichen Kammer für Vormundschaftswesen verfügte noch am 6. Oktober 2006, auf die in den beiden Beschwerden gestellten Gesuche um superprovisorische Obhutzuteilung werde nicht eingetreten und die Beschwerde gegen den vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom 25. September 2006 werde zum Entscheid zuständigkeitshalber an das Bezirksamt M.________ überwiesen. Ausserdem wurde X.________ eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die gegen den bezirksamtlichen Entscheid vom 21. September 2006 erhobene Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 zog X.________ seinen Antrag auf Unterstellung der Kinder unter seine Obhut zurück.
Das Obergericht (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) wies die Beschwerde vom 3. Oktober 2006 am 6. November 2006 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden bzw. als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wurde ebenfalls abgewiesen.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Dezember 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
D.
Durch Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2006 ist das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Entgegen dem Antrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde ihrer Begründung nach einzig gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte kantonale Verfahren und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Entscheide, in denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, gelten als selbständige Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur Folge haben (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde, mit der der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Obergerichts angefochten wird, erweist sich damit als zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 2 OG).
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3.1 Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht frei. Soweit indes tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz oder die Anwendung kantonalen Rechts kritisiert werden, beschränkt es seine Prüfungsbefugnis auf Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 181 f.).
3.2 Als aussichtslos sind nach ständiger Rechtsprechung Anträge zu bewerten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
4.
Das Obergericht wies einerseits die gegen den Entscheid des Bezirksamtes M.________ erhobene Beschwerde insoweit ab, als die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch diese Instanz angefochten worden war (Dispositiv-Ziffer 1), und andererseits auch das für das Verfahren vor seiner Instanz gestellte Armenrechtsgesuch (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Es erachtete die jeweiligen Begehren zur Sache als aussichtslos. Ob der Beschwerdeführer bedürftig sei und ob eine Rechtsverbeiständung für ihn erforderlich gewesen sei, liess es offen.
4.1 Zur Begründung seiner Auffassung hat das Obergericht ausgeführt, beim vormundschaftsbehördlichen Entscheid vom 8. September 2006, der der beim Bezirksamt eingerichten Beschwerde zugrunde gelegen habe, habe es sich um eine superprovisorische Verfügung im Sinne von § 15 Abs. 3 des Aargauer Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) gehandelt. Wegen der Dringlichkeit sei diese vorsorglich und ohne vorherige Anhörung der Betroffenen, jedoch mit dem Hinweis auf deren spätere Anhörung, erlassen worden. Gegen einen solchen Präsidialentscheid sei keine Beschwerde gegeben. Anfechtbar sei erst der nach Anhörung der Betroffenen zu erlassende Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Dass die superprovisorische Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, verhelfe dem Betroffenen nicht zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittel. Zudem sei die in der fraglichen Verfügung getroffene Anordnung umgehend vollstreckt worden, womit durch die Behandlung der Beschwerde kein praktischer Verfahrenszweck hätte verfolgt werden können. Da mithin keine anfechtbare Verfügung vorgelegen habe, spiele keine Rolle, dass der Rechtsmittelweg im Falle des Obhutsentzugs mit Fremdplatzierung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme des Obergerichts, es habe sich bei der vormundschaftsbehördlichen Anordnung vom 8. September 2006, Y._________ die Obhut über die Kinder zu entziehen, um eine superprovisorische Verfügung gehandelt, stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei daher willkürlich. Ausserdem sei die Rechtslage bezüglich der Anfechtbarkeit superprovisorischer Verfügungen umstritten und dürfe ihm aus einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Beschwerde an das Bezirksamt M.________ insofern erfolgreich gewesen sei, als dieses den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 8. September 2006 am 21. September 2006 aufgehoben habe.
4.2.1 Ob die Beschwerden an das Bezirksamt bzw. an das Obergericht aussichtslos gewesen seien, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Einreichung zu beurteilen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Erfolg seiner Beschwerde an das Bezirksamt geht damit an der Sache vorbei. Abgesehen davon, ist zu bemerken, dass die vormundschaftliche Rechtsmittelinstanz in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde, unabhängig vom Streitgegenstand, von sich aus tätig werden kann (Thomas Geiser, Basler Kommentar, 3. Auflage, N. 25 zu Art. 420 ZGB).
4.2.2 Das Obergericht räumt ein, dass der Rechtsmittelweg sich im Falle des Obhutsentzugs mit Fremdplatzierung nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe und gelegentlich Fragen aufwerfe. Indessen hat es dem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers die Erheblichkeit mit der Begründung abgesprochen, der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 8. September 2006 sei als superprovisorische Verfügung ohnehin nicht mit Beschwerde anfechtbar gewesen.
Dem in Frage stehenden Entscheid ist einzig zu entnehmen, dass die Vormundschaftsbehörde ihre Anordnungen "mit sofortiger Wirkung" getroffen hat. Die Verfügung wurde indessen nicht etwa als superprovisorische bezeichnet. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und im Dispositiv den Hinweis enthielt, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dem Empfänger eines Entscheids darf aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, sofern er gutgläubig ist (dazu BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 123 II 231 E. 8b S. 238, mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft dem Betroffenen kein Rechtsmittel, das das Gesetz nicht vorsieht. Von Bedeutung ist hier jedoch einzig, ob gesagt werden könne, der Beschwerdeführer habe mit der Einreichung der Beschwerden gegen den vormundschaftsbehördlichen Entscheid vom 8. September 2006 bzw. den Entscheid des Bezirksamtes vom 21. September 2006 von vornherein aussichtslose Vorkehren getroffen. Bei der Abklärung dieser Frage fällt in Betracht, dass auch nach den Ausführungen des Obergerichts die Rechtslage dem Gesetz nicht klar zu entnehmen ist und die kantonale Instanz für ihren Standpunkt auch keinen veröffentlichten Entscheid anzuführen vermochte. Dem Beschwerdeführer kann unter den dargelegten Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe es an der zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen (dazu Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 292 ff. mit Hinweisen). Sein Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten ist daher insoweit zu schützen (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; 129 II 361 E. 7.1 S. 381), als nicht davon ausgegangen werden darf, für die beim Bezirksamt bzw. beim Obergericht eingereichten Beschwerden seien die Erfolgsaussichten deutlich geringer gewesen als die Verlustgefahren. Indem das Obergericht mit der Begründung, die beiden Eingaben seien von vornherein aussichtslos gewesen, die Abweisung des Armenrechtsgesuchs durch das Bezirksamt geschützt bzw. dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor seiner Instanz verweigert hat, hat es gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen. Dies führt zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde, ohne dass die vom Beschwerdeführer erhobenen weiteren Rügen noch zu prüfen wären. Insbesondere kann die Frage nach der Rechtsnatur der strittigen vormundschaftlichen Anordnung offen gelassen werden. Ebenso wenig ist hier auf die vom Obergericht nicht geprüften weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen.
5.
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigert, ihm Kosten auferlegt und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen hat. Bei diesem Ausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG), der Kanton Aargau jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Da der Beschwerdeführer diese ohne Zweifel ausbezahlt erhalten wird, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 1, soweit dem Beschwerdeführer damit die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksamt M.________ verweigert wurde, 2, 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) vom 6. November 2006 werden aufgehoben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Der Kanton Aargau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: