BGer 6B_84/2007 |
BGer 6B_84/2007 vom 18.04.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_84/2007 /hum
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Urteil vom 18. April 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Entschädigungsregelung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 1. Februar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 stellte das Statthalteramt Pfäffikon eine gegen X.________ geführte Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit ein. Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 verlangte X.________ eine gerichtliche Beurteilung der Entschädigungsregelung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 erkannte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon, der Einsprecherin werde keine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren ausgerichtet. X.________ sandte diese Verfügung mit der handschriftlichen Angabe, sie erhebe "Rekurs", und einem "X" bei der Rechtsmittelbelehrung ans Bezirksgericht zurück. Dieses hat die Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet.
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2.
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Es muss nicht geprüft werden, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG genügt. Die Vorinstanz hat keine Entschädigung ausgerichtet, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der kurzen Verfahrensdauer und der geringen Schwere des Vergehens keine wesentlichen Kosten und Umtriebe gehabt habe. Zudem habe sie keine Nachweise erbracht, welche auf derartige Umtriebe schliessen lassen könnten. Der Eingabe sei nicht einmal ein Antrag zu entnehmen. Die einzige halbwegs verständliche Rüge der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht betrifft diesen Punkt, indem sie geltend macht, sie sei zwei Tage arbeitsunfähig gewesen, habe einen weiteren Tag Umtriebe und überdies extreme Kopfschmerzen gehabt. Da sie es erneut unterlässt, ihre Kosten und Umtriebe zu substanziieren, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
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3.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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