Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 702/06
Urteil vom 19. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hadorn.
Parteien
A.________, 1943, Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 23. August 2006 lehnte der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn ein Gesuch der A.________ (geb. 1943) um unentgeltliche Rechtspflege im Prozess gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juni 2006 betreffend Rückforderung einer bereits ausbezahlten Hilflosenentschädigung wegen Aussichtslosigkeit ab. Zugleich forderte er A.________ auf, bis 20. September 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihr im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die nach der Praxis selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 100 V 62 E. 1; in BGE 131 V 483 nicht publizierte E. 1.2 und 1.3 des Urteils U 266/04; Urteil U 131/06). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Gericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
4.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 mit Hinweisen).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
5.
Im Hauptverfahren vor dem kantonalen Gericht ist streitig, ob die Beschwerdeführerin die für den Mai 2003 ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 211.- zu Unrecht bezogen hat. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf ihren Entscheid vom 14. September 2005 ab 1. Juni 2003 bestehe. Daher sei die für Mai 2003 bezahlte Entschädigung zu Unrecht ausgerichtet worden.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit diesen Erwägungen auseinander. Sie gibt an, seit November 2004 keine Hilflosenentschädigung mehr zu erhalten, obwohl ihr solche unbefristet zugesprochen worden seien. Diese Argumentation betrifft eine allfällige Beendigung des Leistungsanspruchs, nicht jedoch deren Beginn. Dem - offensichtlich rechtskräftigen - kantonalen Entscheid vom 14. September 2005 ist zu entnehmen, dass die Versicherte unbestrittenermassen ab 1. Juni 2003 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. Somit stand ihr kein Betreffnis für den Mai 2003 zu.
Ferner macht die Versicherte geltend, die Rückforderung hätte verrechnet werden können. Damit anerkennt sie implizit, dass die für den Mai 2003 bezogene Leistung zu Unrecht erfolgt ist. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die kantonale Beschwerde im Hinblick auf die beantragte unentgeltliche Prozessführung aussichtslos ist. Da es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Rückforderung der für den Mai 2003 ausbezahlten Entschädigung unrichtig wäre, trifft dies zu. Der umstrittene Zwischenentscheid ist daher nicht bundesrechtswidrig.
6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
7.
Bei Streitigkeiten um die unentgeltliche Prozessführung im kantonalen Verfahren sind praxisgemäss keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. dazu SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 18 E. 4 [H 106/03]; Urteil U 131/06).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Sotothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.