BGer 5P_1/2007
 
BGer 5P_1/2007 vom 20.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.1/2007 /bnm
Urteil vom 20. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________ S.A.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Sager,
gegen
Banque Centrale Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Felix Schmid,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Gegenstand
Art. 9 BV (Arresteinsprache),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Gemäss Schiedsurteil der Grain and Feed Trade Association (Gafta) in London vom 27. Mai 2005 steht der X.________ S.A. in P.________ eine Forderung aus Reislieferungen gegen die als Schuldnerin genannte "Presidency Z.________" zu. Auf Begehren der Gläubigerin erliess der Arrestrichter am Bezirksgericht Zürich den Arrestbefehl für sämtliche Vermögenswerte lautend "auf Republik Z.________ bzw. auf Presidency Z.________ oder auf diesen zuzuordnende Nummern oder Decknamen" bei der Credit Suisse in Zürich sowie deren sämtlichen Filialen in der Schweiz (Arrestbefehl vom 15. September 2005). Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog den Arrest bis zur Sperrlimite von 3 Mio. Franken (Arresturkunde vom 16. September 2005). Der Arrest erfasste das USD-Konto Nr. 988555-14, das auf den Namen "Banque Centrale Z.________" lautet.
B.
Gegen den Arrestbefehl erhob die Banque Centrale Z.________ Einsprache. Sie machte geltend, der Arrest beschlage Vermögenswerte einer von der Arrestschuldnerin verschiedenen Person und sei deshalb aufzuheben. Sie berief sich ferner auf ihre vollstreckungsrechtliche Immunität, zumal die mit Arrest belegten Vermögenswerte zur Erfüllung hoheitlicher Zwecke bestimmt seien. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich hiess die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl bezüglich des USD-Kontos Nr. 988555-14 auf. Er nahm an, die Banque Centrale Z.________ sei formell Inhaberin des Kontos (E. 2.1a S. 6) und verfüge formell über eigene Rechtspersönlichkeit (E. 2.3a S. 8). Sie sei zwar von der als Arrestschuldnerin genannten "Republic Z.________, The Presidency" wirtschaftlich beherrscht bzw. mit ihr wirtschaftlich identisch (E. 2.3b S. 8 f.), doch fehle es am vorausgesetzten Missbrauchstatbestand (E. 2.4 S. 9 ff.), um den verlangten Durchgriff zu gestatten (E. 2.2 S. 7 f.). Die Frage nach einer vollstreckungsrechtlichen Immunität konnte bei diesem Ergebnis offen bleiben (E. 2.4g S. 13 der Verfügung vom 29. Mai 2006). Den Rekurs der Arrestgläubigerin X.________ S.A. wies das Obergericht des Kantons Zürich ab. Es verneinte mit im Wesentlichen gleicher Begründung das Vorliegen eines Durchgriffstatbestands (Beschluss vom 4. Dezember 2006).
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Arrestgläubigerin X.________ S.A. dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben. Sie ersucht, den Arrestbeschlag bis zur Erledigung des Verfahrens aufrechtzuerhalten und der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Banque Centrale Z.________ hat sich dem Gesuch nicht widersetzt. Der staatsrechtlichen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden (Präsidialverfügungen vom 3. und vom 18. Januar 2007). In der Sache schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung, soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden könne. Das Obergericht hat auf Vernehmlassungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2006 gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 4. Dezember 2006 als staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) zu behandeln ist. Der angefochtene Beschluss über die Arresteinsprache unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht (vgl. die Praxisänderung in ZR 105/2006 Nr. 18 S. 86 ff.) und ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 OG). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, wobei auf formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang einzugehen sein wird. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass Vermögenswerte vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin rügt Willkür in der Rechtsanwendung und in der Sachverhaltsfeststellung (S. 13 ff. Ziff. 25-41 und S. 22 ff. Ziff. 45-51 und 53 der Beschwerdeschrift). In den als willkürlich gerügten Anforderungen, die das Obergericht an die Glaubhaftmachung gestellt haben soll, erblickt die Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Verletzung des Beweismasses und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 21 f. Ziff. 42-44 und S. 24 f. Ziff. 52-53 Beschwerdeschrift). Der gerügten Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV kommt auf Grund der gegebenen Beschwerdebegründung keine selbstständige Bedeutung zu. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs erscheint als blosse Folge der Bejahung von Willkür und erschöpft sich in deren Rüge. Die Eingabe ist als reine Willkürbeschwerde zu behandeln.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt; davon kann regelmässig dort nicht ausgegangen werden, wo sich die Rechtsanwendung auf Lehrmeinungen stützen lässt, mögen diese auch nicht unbestritten sein (BGE 127 III 232 E. 3a S. 234 mit Hinweis) oder überwiegen (BGE 104 II 249 E. 3b S. 252 mit Hinweis). Vorausgesetzt ist dabei Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177). Es obliegt der Beschwerdeführerin, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung beruht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219).
In der Beweiswürdigung verfügt das Sachgericht über einen weiten Spielraum des Ermessens (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). Die Beschwerdeführerin hat darzutun, inwiefern die Sachverhaltsermittlung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261), der sich auf das Ergebnis auswirkt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219).
3.
In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht sei von einem unzutreffenden Durchgriffstatbestand, von einer unrichtigen Beweislastverteilung und von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen der schuldnerischen Vermögenswerte ausgegangen. Die Anwendung der Art. 272 und Art. 278 SchKG erweise sich insgesamt als willkürlich (S. 12 ff. Ziff. 24-29 der Beschwerdeschrift).
3.1 Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist grundsätzlich zu beachten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt erstens die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, dass Verträge nicht erfüllt oder dass sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (zuletzt: BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493 und 737 E. 2.3 S. 742), d.h. - fallbezogen - in die Zwangsvollstreckung gegen die beherrschende Person das Vermögen der beherrschten Person einzubeziehen (für den Arrest: BGE 102 III 165 E. II/1 S. 169/170; 126 III 95 E. 4 S. 97 f.).
Die Beschwerdeführerin übernimmt die obergerichtlichen Definitionen und vor allem die Umschreibung des wirtschaftlich Berechtigten als Person, "qui a transféré ... des droits patrimoniaux au 'propriétaire juridique' et qui peut, en raison de son influence et en tout temps, provoquer leur restitution ou leur attribution à des tiers" (S. 14 Ziff. 29 mit Hinweis auf Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, Art. 1-37, N. 46). Angesichts der übereinstimmenden rechtlichen Ausgangslage ist die Willkürrüge schwer nachvollziehbar, das Obergericht habe nicht verlangen dürfen, die Beschwerdeführerin müsse glaubhaft machen, dass die Arrestschuldnerin als beherrschende Person "generell" via die Beschwerdegegnerin als beherrschte Person bzw. deren Konto Rohwarengeschäfte abwickle und selber - unter Umgehung der zuständigen Organe - Zahlungen ab den Bankkonten veranlassen könne (E. 5 S. 10-12 des angefochtenen Beschlusses).
Zur wirtschaftlichen Identität als Durchgriffsvoraussetzung gehört in rechtlicher Hinsicht, dass die beherrschende Person jederzeit ("en tout temps") über Vermögenswerte der beherrschten Person verfügen kann. Unter Willkürgesichtspunkten kann die Annahme nicht beanstandet werden, die Beschwerdeführerin müsse glaubhaft machen, die Arrestschuldnerin könne "generell", d.h. allgemein, ausnahmslos, durchgehend (Duden, Das Synonymwörterbuch, 3.A. Mannheim 2004, zum Stichwort "generell") und damit "jederzeit" über das Vermögen der Beschwerdegegnerin frei verfügen.
3.2 Will der Gläubiger Vermögensgegenstände mit Arrest belegen, die formell auf den Namen eines Dritten lauten, muss er glaubhaft machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), dass jene in Wirklichkeit Eigentum des Schuldners sind; eine blosse Behauptung (so noch BGE 82 III 63 E. 2 S. 70), genügt dazu nicht (BGE 107 III 33 E. 2 und 3 S. 35 f.; 109 III 120 E. 6 S. 124; seit der SchKG-Revision 1994/97: BGE 126 III 95 E. 4a S. 96). Mit Einsprache im Sinne von Art. 278 SchKG kann der vom Arrest Betroffene die rechtliche Zugehörigkeit eines Arrestgegenstandes zum schuldnerischen Vermögen wie auch das Vorliegen eines Durchgriffstatbestandes bestreiten (vgl. BGE 129 III 203 E. 2.2 und E. 2.4 S. 206 f.). Im Einspracheverfahren glaubhaft zu machen hat der Gläubiger die Arrestvoraussetzungen und der vom Arrest Betroffene die Einsprachegründe. Es handelt sich um ein summarisches Verfahren, so dass die Parteien ihre Standpunkte nur mit liquiden Beweismitteln unterstützen dürfen (vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl. 1991 III 1, S. 173).
Das verarrestierte Bankkonto lautet auf den Namen der Beschwerdegegnerin und gehört damit formell nicht zum Vermögen der Arrestschuldnerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie glaubhaft zu machen habe, wirkliche Inhaberin des Bankkontos sei die Arrestschuldnerin. Über das Bankkonto wurde unstreitig eine vereinbarte Teilzahlung von 3 Mio. USD abgewickelt. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, die Arrestschuldnerin habe die Zahlungsanweisung direkt erteilen können, doch sei ihr der Gegenwert nicht belastet worden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht durch Urkunden (z.B. Kontoauszug, Belastungsanzeige oder Buchung auf einem Verrechnungskonto) glaubhaft gemacht, dass sie dem Bankkonto der Arrestschuldnerin den Betrag der erfolgten Teilzahlung belastet habe. Aus dem Fehlen entsprechender Unterlagen müsse gefolgert werden, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Arrestschuldnerin keine oder nur unvollständige Verrechnungen von Guthaben und Schulden erfolgten und dass die Beschwerdegegnerin lediglich ein Strohmann für die Arrestschuldnerin sei und ihre Vermögenswerte in Wirklichkeit der Arrestschuldnerin gehörten. Diesen Sachverhalt habe das Obergericht nicht gewürdigt (S. 9 ff. Ziff. 19-22 und S. 16 Ziff. 33 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht ist auf die fragliche Überweisung eingegangen. Es hat angenommen, dass dem für die Zahlung der rund 3 Mio. USD verantwortlichen "Donneur d'ordre" der Gegenwert nicht belastet worden wäre, sei nicht ersichtlich. Mit ihrem Einwand des fehlenden Urkundenbeweises übersehe die Beschwerdeführerin zudem, dass es im vorliegenden Verfahren an ihr liege, die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen (E. 5 S. 11/12 des angefochtenen Beschlusses).
Das Fehlen einer Belastung von Konten der Arrestschuldnerin und damit eine negative Tatsache glaubhaft zu machen, obliegt grundsätzlich der Arrestgläubigerin, die daraus Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB), doch ist der vom Arrest Betroffene nach Treu und Glauben gehalten, seinerseits durch Gegenbeweis zur Abklärung der Verhältnisse beizutragen. Verweigerte Mitwirkung oder das gänzliche Misslingen des Gegenbeweises dürfen als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der Arrestgläubigerin gewertet werden (BGE 102 III 165 E. II/2c S. 170; allgemein: BGE 119 II 305 Nr. 58). Derartige Indizien durften willkürfrei verneint werden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar keine Urkunden zum Beweis verstellt, jedoch einen Zeugenbeweis angeboten, so dass von einer Verweigerung ihrer Mitwirkung nicht ausgegangen werden musste. Dass dieser Beweis nicht abgenommen wurde, ist durch das summarische Verfahren bedingt und hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten, weshalb ihr auch kein Misslingen des Gegenbeweises angelastet werden musste (vgl. Leuenberger, Das Verhalten der Parteien im Prozess und die Folgen für das Urteil, ZZZ 2005 S. 147, S. 153 ff.). Unter Willkürgesichtspunkten durfte es somit bei der Regel bleiben, dass die Folgen fehlender Glaubhaftmachung die Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin zu tragen hat. Der angefochtene Beschluss kann in diesem Punkt nicht beanstandet werden.
3.3 Die Arrestvoraussetzungen sind im Bewilligungsverfahren (Art. 272 SchKG) wie auch im Einspracheverfahren (Art. 278 SchKG) glaubhaft zu machen (E. 3.2 soeben). Es genügt, das Gericht auf Grund objektiver Anhaltspunkte davon zu überzeugen, dass für das Vorhandensein des behaupteten Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass er sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c S. 398; 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144). Von diesem Begriff der Glaubhaftmachung sind die kantonalen Instanzen ausgegangen. Ob sie sich zu Recht haben überzeugen lassen oder zu Unrecht die Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhalts verneint haben, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327; 131 III 360 E. 5.1 S. 364). Auf die Rügen willkürlicher Beweiswürdigung ist nachstehend einzugehen.
4.
In tatsächlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, sie habe sowohl das Strohmann-Verhältnis als auch den Rechtsmissbrauch genügend glaubhaft gemacht (S. 15 ff. Ziff. 32-36 und S. 19 ff. Ziff. 37-41 der Beschwerdeschrift).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Strohmann-Verhältnis liege vor, weil die Arrestschuldnerin Zahlungsaufträge direkt auf den Namen der Beschwerdegegnerin vorgenommen habe (S. 16 Ziff. 33 der Beschwerdeschrift). Auf bereits Gesagtes muss hier verwiesen werden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht den Einwand beurteilt und annehmen dürfen, von einer beherrschenden Stellung der Arrestschuldnerin sei nur auszugehen, wenn die Arrestschuldnerin generell ("jederzeit") über Vermögen der Beschwerdegegnerin verfügen könne (E. 3.1 hiervor). Selbst wenn also der von der Beschwerdeführerin behauptete einmalige Vorgang stattgefunden hätte, wäre damit unter Willkürgesichtspunkten ein allgemeiner Zugriff der Arrestschuldnerin auf Konten der Beschwerdegegnerin nicht dargetan. Dass die einmalige Zahlung ab dem Bankkonto der Beschwerdegegnerin nicht gleichzeitig einem Bankkonto der Arrestschuldnerin belastet worden sei, durfte zum Nachteil der Beschwerdeführerin für unbewiesen erklärt werden (E. 3.2 hiervor). Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat weiter einen Bericht aus dem Internet eingereicht, wonach die Arrestschuldnerin die Beschwerdegegnerin anweisen könne, mittels Druck von neuem Papiergeld der Arrestschuldnerin Gelder zur Verfügung zu stellen. Sie wendet ein, die Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt, Gelder zu drucken und dem Staat ohne Gegenwert zur Verfügung zu stellen. Denn die Steuerung der Geldmenge geschehe immer gegen entsprechende Anpassung der Giroguthaben, sofern es sich um eine echte National- oder Zentralbank handle und nicht um einen Strohmann des Staates (S. 17 ff. Ziff. 34-36 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat dazu ausgeführt, solche Interventionen gehörten zu den Aufgaben der Zentralbank, auch wenn die konkret ergriffenen Massnahmen aus der Sicht stabiler europäischer Wirtschaftsverhältnisse möglicherweise als ungeeignet erschienen (E. 5 S. 14 des angefochtenen Beschlusses). Die Ansicht kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Zum einen ist offen, ob die als notwendig bezeichnete Anpassung nicht später erfolgen wird, zumal sich dem zitierten Bericht selber entnehmen lässt, dass es sich um blosse "Vorschüsse bei der Zentralbank" (im Original: "Central Bank advances") gehandelt hat. Zum anderen erscheint es nicht als willkürlich, die Ausgabe von Banknoten zu den (hoheitlichen) Aufgaben einer Zentralbank zu rechnen (vgl. Gramlich, Staatliche Immunität für Zentralbanken?, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 45/1981 S. 545 ff., S. 588).
4.3 Der Tatbestand des Durchgriffs ist gemäss den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erfüllt, weil die Vermögensmassen der Arrestschuldnerin und der Beschwerdegegnerin nicht auseinandergehalten würden und dadurch die Gläubiger der einen oder anderen Person geschädigt werden könnten (Vermögensvermischung). Die Beschwerdeführerin stützt sich auf eine Pressemitteilung der japanischen Botschaft in Z.________, wonach für das "Projekt Reisversorgung von Z.________" rund 6.5 Mio. USD auf Konten der Beschwerdegegnerin einbezahlt worden seien. Diese Mittel müssen nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Gläubiger der Arrestschuldnerin reserviert bleiben, die den Reis bestellt und erhalten hat (S. 19 ff. Ziff. 38-40 der Beschwerdeschrift). Aus mehreren Gründen hat das Obergericht die Frage verneint, ob sich aus der erwähnten Pressemitteilung Anhaltspunkte für eine Beziehung der Arrestschuldnerin zur Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den hier interessierenden Forderungen der Beschwerdeführerin aus Reislieferungen ergeben könnten (E. 5 S. 12-14 des angefochtenen Beschlusses). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander und geht namentlich auf die Feststellung nicht ein, die bereitgestellten 6.5 Mio. USD seien gemäss Pressemitteilung nicht für die Bezahlung früher erfolgter Reislieferungen bestimmt wie diejenigen der Beschwerdeführerin, sondern für den Ankauf weiterer rund 20'000 t Reis. Insoweit durfte ohne Willkür angenommen werden, die Zuwendung des japanischen Staates könne nicht in Zusammenhang mit den bereits zuvor abgewickelten Reiskäufen gebracht werden. Die angebliche Vermögensvermischung hätte sich somit nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken können.
4.4 Im Schiedsverfahren war strittig, wer Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin war, die Firma F.________, die den Kaufvertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat, oder die Arrestschuldnerin, für deren Rechnung die Firma F.________ gehandelt haben soll. Gemäss rechtskräftigem Schiedsspruch hat die Arrestschuldnerin als Vertragspartei zu gelten, wovon auch das Obergericht ausgegangen ist (E. II/2 S. 6 f. des angefochtenen Beschlusses). Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, auf Grund dieses Streitpunkts im Schiedsverfahren hätte anerkannt werden müssen, dass und wie systematisch die Arrestschuldnerin andere Gesellschaften - im vorliegenden Verfahren die Beschwerdegegnerin - vorschiebe, um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen (S. 21 Ziff. 41 der Beschwerdeschrift). Aus einem einzelnen Vorgang nicht auf ein systematisches Vorgehen zu schliessen, hält der Willkürprüfung indessen schon rein begrifflich stand. Ein systematisches, d.h. planmässiges Vorgehen (Duden, a.a.O., zum Stichwort "systematisch") ist mehr als ein blosser Einzelschritt.
4.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche Annahme nicht als willkürlich, die Beschwerdeführerin habe weder das behauptete Strohmann-Verhältnis noch den angeblichen Rechtsmissbrauch genügend glaubhaft gemacht.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: