BGer 4C.297/2006
 
BGer 4C.297/2006 vom 23.04.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.297/2006 /len
Beschluss vom 23. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,
gegen
B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger.
Gegenstand
Kaufrechtsvertrag; Herausgabe von Aktien,
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2006 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die 85 Namenaktien der X.________ AG mit den Nrn. 171 bis 227, 334 bis 353 und 364 bis 371 zu unbelastetem Eigentum zu übertragen und zu übergeben (Dispositivziffer 1). Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, als Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrates der X.________ AG gemäss den Erwägungen sämtliche erforderlichen Handlungen vorzunehmen und sämtliche erforderlichen Zustimmungen zu erteilen, damit der Kläger bezüglich der Namenaktien gemäss vorstehend Ziffer 1 wieder ins Aktienbuch der X.________ AG eingetragen wird (Dispositivziffer 2). Schliesslich wurde auf die Widerklage des Beklagten nicht eingetreten (Dispositivziffer 3).
Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte Berufung beim Bundesgericht und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 2007 gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Streitsache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Der Entscheid des Kassationsgerichts ist innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden. Damit kann die beim Bundesgericht eingereichte Berufung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Die Gerichtsgebühr ist dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG).
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieser Beschluss wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: