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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.301/2006 /len
Urteil vom 23. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Hatzinger.
Parteien
X.________ AG,
Y.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
gegen
A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Louis Fiabane.
Gegenstand
Grundstückkaufvertrag; Reugeld,
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger) und seine Lebenspartnerin bewohnten im Jahr 2003 als Mieter Teile der Liegenschaft B.________, bestehend aus: Wohnhaus, Garage, Lager, Gartenhaus und grossem Umschwung (Gesamtgrundfläche: 6'164 m²); Eigentümer dieses Grundstücks war C.________. Am 26. Juni 2003 verkauften die X.________ AG und die Y.________ AG (Beklagte 1 und 2), als Gesamteigentümer, einfache Gesellschaft, dem Kläger die Liegenschaft zum Preis von 3,1 Mio. Franken. Der Kläger war gehalten, zur Sicherstellung des Kaufpreises den Beklagten bis zum Grundbucheintrag (gemäss Ziffer 2 der Vertragsbestimmungen) ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank über 3 Mio. Franken zu übergeben. Im Kaufpreis inbegriffen war ein Bauprojekt der Beklagten für die Liegenschaft, wobei eine Baubewilligung noch nicht erteilt war. Die Beklagten verpflichteten sich nach Ziffer 2 der Vertragsbestimmungen, die Grundbuchanmeldung für die Eigentumsübertragung innert einem Monat seit Erhalt der rechtskräftigen Baubewilligung, frühestens jedoch am 1. Oktober 2003 und spätestens bis zum 31. Dezember 2003 abzugeben. Vor Abschluss des Kaufvertrags hatte der Kläger eine Anzahlung von Fr. 100'000.-- geleistet. Diese galt gemäss Ziffer 10 der Vertragsbestimmungen als Reugeld nach Art. 158 Abs. 3 OR; gegen Zurücklassung des bezahlten Betrags konnte der Kläger, gegen Bezahlung des doppelten Betrags die Beklagten, vor der Grundbucheintragung vom Vertrag zurücktreten (Abs. 1). Die Beklagten mussten kein Reugeld oder Schadenersatzzahlungen leisten, "wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht Eigentümer des Kaufobjektes bis zum 31. Dezember 2003 geworden sind" (Abs. 2). Am 18. Februar 2004 teilte der Kläger den Beklagten mit, dass der Kaufvertrag per 1. Januar 2004 "dahingefallen" sei, da die Grundbuchanmeldung nicht innert vereinbarter Frist erfolgt sei; er verlangte die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung. In der Folge verhandelten die Parteien über den Kauf der Liegenschaft zu veränderten Bedingungen. Die Beklagten erwarben die Liegenschaft am 10. Mai 2004 von C.________. Am 13. August 2004 erklärte der Kläger die Verhandlungen für gescheitert und forderte erneut seine Anzahlung zurück. Im Gegenzug verlangte die Beklagte 2 am 27. August 2004 die Bezahlung ausstehender Mietzinse. Weitere Vertragsverhandlungen scheiterten im November 2004.
B.
Der Kläger gelangte am 21. März 2005 an das Handelsgericht des Kantons St. Gallen und verlangte von den Beklagten die Bezahlung von Fr. 168'500.-- nebst Zins. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Rückforderung der Anzahlung und einer Reugeld- bzw. Schadenersatzforderung von Fr. 100'000.-- abzüglich ausstehender Mietzinse von Fr. 31'500.--. Wegen dieser Mietzinse erhoben die Beklagten Widerklage über Fr. 35'000.-- und beantragten Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Nach einem zweiten Schriftenwechsel reduzierte der Kläger an der Hauptverhandlung seine Forderung auf Fr. 165'000.-- nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2003 und anerkannte die Gegenforderung der Beklagten von Fr. 35'000.--.
Am 30. Juni 2006 entschied das Handelsgericht, dass die Beklagten dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 169'467.35 nebst 5 % Zins auf Fr. 165'000.-- seit 21. März 2005 zu bezahlen haben (Dispositiv-Ziffer 1). Die Widerklage wurde abgewiesen (Ziffer 2). Die Beklagte hatte die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- zu bezahlen (Ziffer 3) und den Kläger mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen (Ziffer 4). Nach den Erwägungen des Handelsgerichts führt die schuldhafte Nichterfüllung durch die Beklagten dazu, dass das Reugeld zugunsten des Klägers verfällt; diese schulden als Empfänger der Anzahlung dem Kläger den doppelten Betrag, also Fr. 200'000.--. Zufolge Anerkennung wurde die Widerklage über Fr. 35'000.-- "als Verrechnungseinrede gutgeheissen." Diese Verrechnungsforderung ist mit 5 % seit 30. August 2004 zu verzinsen. In Bezug auf den Betrag von Fr. 165'000.-- unterschied das Handelsgericht verschiedene Verzugszinsphasen: Die Beklagten schulden 5 % Verzugszinse auf Fr. 100'000.-- vom 19. Februar 2004 bis 30. August 2004 (= Fr. 2'652.75) und 5 % auf Fr. 65'000.-- vom 31. August 2004 bis 21. März 2005 (= Fr. 1'814.60) und 5 % Zins von Fr. 165'000.-- seit 21. März 2005.
C.
Die Beklagten haben am 11. September 2006 Berufung eingereicht und beantragt, die Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Handelsgerichts vom 30. Juni 2006 aufzuheben (Ziff. I.2 Rz. 3-6). Die Klage des Berufungsbeklagten sei abzuweisen; eventuell sei die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen (Rz. 3). Der Kläger habe den Beklagten aus Widerklage Fr. 35'000.-- nebst Zins von 5 % seit 30. August 2004 zu bezahlen (Rz. 4). Dieser habe auch die Gerichtskosten des Handelsgerichts zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rz. 5). Der Kläger habe die Beklagten mit Fr. 22'000.-- für das Verfahren vor dem Handelsgericht zu entschädigen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rz. 6). Im Übrigen wird zum Verfahren beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Berufungsverfahren für die Dauer des gleichzeitig angehobenen Verfahrens der kantonalen Kassationsbeschwerde zu sistieren.
D.
Am 19. Dezember 2006 wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E.
Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht hat keinen Antrag gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Berufung kommt als ordentlichem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 2 OG); der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos.
3.
Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht unterlassen, das Ergebnis der Beweisführung festzustellen. So würden Angaben dazu fehlen, zu welchem Schluss die Vorinstanz gekommen sei bezüglich der Darstellungen und Beweisanträge zum finanziellen Unvermögen des Klägers. Die Vorinstanz habe lediglich festgestellt, dass ein Zahlungsversprechen einer Bank vom Kläger unbestritten nie vorgelegt worden sei. Diese Feststellung müsse als wirre und völlig unklare Erwägung zum massgeblichen Beweisergebnis bezeichnet werden.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c OG hat die kantonale Behörde das Ergebnis der Beweiswürdigung im Entscheid festzustellen. Damit die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist, müssen die tatsächlichen Feststellungen ausreichend vollständig und detailliert sein (BGE 119 II 478 E. 1c S. 480). Indes brauchte die Vorinstanz zum angeblich finanziellen Unvermögen nicht näher Stellung zu nehmen, da sie ausführte, entgegen der Meinung der Beklagten sei der Kläger bezüglich der Verpflichtung, eine Bankgarantie vorzulegen, nicht in Verzug geraten. Da die Vorinstanz damit die finanziellen Verhältnisse des Klägers als unerheblich erachtete, hatte sie dazu auch keine Beweise zu erheben. Insofern kann von wirren und unklaren Erwägungen zum Beweisergebnis keine Rede sein; entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 52 OG).
4.
4.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande kommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder der Sachverhalt ergänzt werden muss, weil die Vorinstanz bestimmte Tatsachenbehauptungen der Parteien aufgrund eines falschen Rechtsverständnisses als unerheblich erachtet und aus diesem Grund nicht festgestellt hat (vgl. Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.).
4.2 Die Beklagten rügen eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung regelt die Verteilung der Beweislast und verleiht der beweisbelasteten Partei das Recht, zu dem ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Allerdings gilt der Anspruch auf Beweis nur für rechtserhebliche Tatsachen und eine Ergänzung des Sachverhalts nach Art. 64 OG kommt nur in Betracht, wenn das Gericht die Feststellung von Tatsachen unterlassen hat, die sich im Blick auf die zutreffende Auslegung der Norm als erheblich erweisen (vgl. BGE 130 III 113 nicht publ. E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; oben E. 4.1). Es liegt daher zum Vornherein keine Verletzung von Art. 8 ZGB vor und es bedarf keiner Ergänzung nach Art. 64 OG, wenn die betreffenden Tatsachen nach zutreffender Rechtsauffassung den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen können.
4.3 Soweit die Beklagten den von der Vorinstanz zugrundegelegten Sachverhalt als unvollständig und ergänzungsbedürftig rügen, stellen sich die entsprechenden Fragen nur, wenn die - abweichende - Rechtsauffassung der Beklagten zutreffen sollte; für den gegenteiligen Fall kann offen bleiben, ob insbesondere die formellen Anforderungen erfüllt sind und die Beklagten die Vorbringen im kantonalen Verfahren frist- und formgerecht erhoben haben (vgl. BGE 130 III 113 nicht publ. E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 114 II 289 E. 2a S. 290). Unzulässig ist die neue Behauptung, wonach der Vertrag, in dem das umstrittene Reugeld vereinbart ist, nachträglich abgeändert worden sei (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG); vor der Vorinstanz bestritten die Beklagten lediglich die Vereinbarung eines Fixgeschäfts, sie behaupteten indes nicht dessen Umwandlung in ein Mahngeschäft aufgrund der Verzögerung der Grundbuchanmeldung. Im Übrigen wäre die Gültigkeit einer solchen formlosen nachträglichen Abänderung ohnehin fraglich (Art. 216 OR und Art. 657 ZGB; vgl. BGE 127 III 248 E. 3c und d S. 254 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat entschieden, die Reugeldzahlung sei dem Kläger verfallen, weil die Beklagten bis zum 31. Dezember 2003 nicht Eigentümer des Kaufgrundstücks geworden seien; damit hätten sie Ziffer 2 des Kaufvertrags nicht erfüllen können (Anmeldung der Grundbuchübertragung) und wären von der Reugeldzahlung nur befreit durch den Nachweis, dass sie im Sinne von Ziffer 10 des Vertrags ohne eigenes Verschulden nicht Eigentümer geworden seien. Die Vorinstanz hat den Vertrag so ausgelegt, dass die Beklagten unbesehen der Erteilung einer Baubewilligung das Grundstück spätestens bis Ende 2003 hätten erwerben und die Grundbuchübertragung anmelden müssen; darauf hätte der Kläger erst die Bankgarantie beibringen müssen - nämlich bis zur Eintragung der Handänderung im Grundbuch bzw. frühestens nach Mitteilung der Beklagten, dass sie nun Eigentümer seien und die Grundbuchanmeldung unmittelbar bevorstehe.
5.2 Die Beklagten rügen, die Bestimmung über die Reugeldzahlung nach Art. 158 OR gehe Art. 97 OR vor und die Rechtsprechung nach BGE 84 II 151 - wonach die (gemäss Art. 97 ff. OR vermutungsweise) verschuldete Vereitelung der Vertragserfüllung der Rücktrittserklärung gleich zu stellen sei - sei verfehlt. Auf der Grundlage ihres rechtlichen Verständnisses rügen sie insofern eine Verletzung von Art. 8 ZGB, als die schuldhafte Vereitelung der Erfüllung vom Ansprecher bewiesen werden müsse; sie bringen vor, sie hätten mit der fehlenden Grundbuchanmeldung die Erfüllung nicht vereitelt, sondern der Kläger habe die - Zug um Zug zu leistende - Bankgarantie nicht erbracht. Unter dem Titel "Unzulängliche Vertragsauslegung" beanstanden sie, dass sie nach Ansicht der Vorinstanz die Grundbuchanmeldung ohne (gleichzeitige) Leistung der Bankgarantie hätten vornehmen müssen und dass die Vorinstanz ihrer Auffassung nicht gefolgt sei, dass der fehlende Grundstückerwerb durch sie für die fehlende Vertragserfüllung nicht kausal gewesen sei, weil der Kläger die Bankgarantie nicht hätte erbringen können.
6.
Art. 158 OR regelt das Haft- und Reugeld. Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber nach Art. 158 Abs. 3 OR gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrags vom Vertrag zurücktreten. Beim Reugeld handelt es sich um die Vergütung für ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht, das dem Berechtigten im Sinne einer alternativen Ermächtigung die Wahl verschafft, den Vertrag zu erfüllen oder von ihm gegen Erlegung des Reugelds zurückzutreten (BGE 84 II 151 E. 2 S. 155). Das Reugeld verschafft gemäss Art. 158 Abs. 3 OR auch der Gegenpartei unter gleichen Bedingungen (Rückerstattung des empfangenen Betrages und Leistung einer Summe gleicher Höhe) die gleiche Befugnis (BGE 110 II 141 E. 2b S. 145 ff.; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 517 f., 393; Andreas von Thur/Arnold Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1984, S. 288; Pierre Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., Bern 1997, S. 861; Felix R. Ehrat, in Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel etc. 2003, N 11 zu Art. 158 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, N 4082 f.). Das Reugeld ist geschuldet, wenn der Berechtigte aus freiem Willen vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung schuldhaft vereitelt, nicht aber, wenn ein Entscheid Dritter oder andere, ausserhalb seines Willensbereichs liegende Umstände die Vertragserfüllung vereiteln (BGE 84 II 151 E. 2 S. 156; vgl. auch Ehrat, a.a.O., N 12 zu Art. 158 OR; nach Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 4088, erhält das Reugeld die Funktion einer zum voraus entrichteten Konventionalstrafe, wenn der Geber die Erfüllung des Vertrags schuldhaft verhindert).
7.
Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe Art. 158 Abs. 3 OR verletzt, indem sie die Verschuldensvermutung bei der Verletzung vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 97 OR auf den Fall der Erfüllungsvereitelung angewendet habe, welche dem freiwilligen Vertragsrücktritt für die Entstehung des Reugelds gleichgestellt sei.
7.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben die Parteien in Ziffer 10 (Abs. 2) ihrer weiteren Vertragsbestimmungen vereinbart:
"Die Verkäufer müssen kein Reugeld oder Schadenersatzleistungen leisten, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht Eigentümer des Kaufobjekts bis zum 31. Dezember 2003 geworden sind."
Die Vorinstanz hält fest, dass gemäss Ziffer 2 des Kaufvertrags die Grundbuchanmeldung nach dem unmissverständlichen Willen der Parteien ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Baubewilligung spätestens bis zum 31. Dezember 2003 erfolgen musste. Diese vertragliche Pflicht haben die Beklagten unbestritten nicht erfüllen können, weil sie bis zum 31. Dezember 2003 nicht Eigentümer des Kaufgrundstücks waren. Der in Ziffer 10 Abs. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen geregelte Fall, dass die Beklagten bis zum 31. Dezember 2003 nicht Eigentümer des Kaufobjekts geworden sind, ist somit eingetreten. Die Beklagten haben die für die Erfüllung des Vertrags mit dem Kläger unerlässliche Voraussetzung nicht geschaffen, indem sie das Eigentum an der Kaufparzelle nicht erworben haben.
7.2 Die Parteien haben in Ziffer 10 Abs. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagten nur dann kein Reugeld oder Schadenersatzleistungen zahlen müssen, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht Eigentümer des Kaufobjekts geworden sind. Daraus folgt bei objektiver Vertragsauslegung, dass die Parteien den fehlenden fristgerechten Eigentumserwerb durch die Beklagten als Grund für die Entstehung des Reugelds qualifiziert haben. Sie haben damit parteiautonom bestimmt, dass der nicht fristgerechte Grundstückerwerb durch die Beklagten als Vereitelung der Vertragserfüllung gelten solle, wenn der Kaufvertrag aus diesem Grund nicht erfüllt werden sollte. Da sich aus Ziffer 10 Abs. 2 der Vertragsbestimmungen ergibt, dass die Beklagten das Reugeld schulden, wenn sie das Eigentum am Kaufobjekt ihrerseits nicht fristgerecht erwerben und dass sie dieses Reugeld nur dann nicht schulden, wenn sie kein eigenes Verschulden trifft, haben sie diese Tatsache zu beweisen. Denn sie leiten daraus die Befreiung von der Reugeldzahlung ab. Die Vorinstanz hat die Beweislast zutreffend verteilt und Art. 8 ZGB nicht verletzt mit dem Schluss, dass die Beweis- und Behauptungslast für das fehlende Verschulden am nicht rechtzeitigen Eigentumserwerb gemäss Ziffer 10 Abs. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen bei den Beklagten liegt. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Beklagten in dieser Hinsicht nichts zu ihrer Entlastung beigetragen. Das formrichtig im Kaufvertrag vereinbarte Reugeld ist daher nach Ziffer 10 der weiteren Vertragsbestimmungen zugunsten des Klägers verfallen.
7.3 Die Beklagten vertreten freilich die Ansicht, sie hätten die Erfüllung des Kaufvertrags nicht vereitelt, indem sie nicht fristgerecht Eigentümer des Kaufobjekts geworden seien. Sie hätten beweisen wollen, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die vertraglich vereinbarte Bankgarantie zu erbringen und dass der vertraglich vereinbarte Termin vom 31. Dezember 2003 nachträglich abgeändert worden sei. Die Vorinstanz hat dazu richtig bemerkt, dass der Kläger frühestens aufgrund einer Mitteilung der Verkäufer, dass sie nun Eigentümer des Kaufobjekts geworden seien und die Grundbuchanmeldung stattfinden könne, zur Leistung der vertraglich vereinbarten Bankgarantie verpflichtet war. Denn die Zug-um-Zug-Leistung nach Art. 82 OR setzt ein gehöriges Angebot eigener Erfüllung voraus. Dazu waren die Beklagten nicht in der Lage. Die Vorinstanz hat zutreffend den fehlenden Eigentumserwerb durch die Beklagten als Grund für die Nichterfüllung des Kaufvertrags qualifiziert, und sie konnte die allfälligen Beweise der Beklagten zur finanziellen Lage des Klägers als unerheblich unbeachtet lassen, ohne Art. 8 ZGB zu verletzen.
8.
Die weiteren Anträge gemäss Ziffer I.2 Rz. 4., 5. und 6 betreffend Widerklage, Kosten und Entschädigungen für die kantonalen Verfahren begründen die Beklagten nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid bezüglich der Widerklage bzw. der Verrechnungsforderung nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die Verzugszinsberechnungen - mithin diejenige betreffend die Verrechnungsforderung -, wogegen die Beklagten auch nichts eingewendet haben.
9.
Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Sie haben dem durch einen Anwalt vertretenen Kläger dessen Parteikosten zu ersetzen (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
3.
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: